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Die Open-Access-Heuchelei der Bibliotheken

Sie predigen anderen Wasser und trinken Wein. Vorne hui, hinten pfui. Die deutschen Bibliotheken spielen sich auf der Bühne als Anwälte des frei zugänglichen wissenschaftlichen Wissens im Interesse ihrer Benutzer auf, aber hinter den Kulissen agieren sie gegen Open Access (OA), wenn ihre eigenen Interessen tangiert sind, oder sie ignorieren die Bedürfnisse ihrer Kunden.

(1) Bibliothekarische Fachzeitschriften sind nur zum kleinen Teil Open Access!

Die Zugänglichkeit aktueller wissenschaftlicher Zeitschriftenliteratur ist ein Hauptziel von OA, und die hohen Zeitschriftenpreise (“Journal crisis”) sind eine wesentliche Triebfeder für Bibliotheken, OA zu fördern.

Charles W. Bailey, Jr. stellte neulich eine einfache Frage: “Does the American Library Association (ALA) support open access and, if so, are its journal publishing practices congruent with open access journal publishing and self-archiving?” DigitalKoans

Das Resultat seiner Recherche war eher betrüblich. Wenn die ALA OA in großem Ausmaß unterstützt, vermag sie dies gut zu verbergen. Von den 10 bedeutenden Fachzeitschriften, die sie publiziert, ist nur eine einzige OA.

In Deutschland sieht es nicht besser aus, wie ein Blick auf
http://www.bib-info.de/komm/knt_neu/fundgrub/zeit_deu.htm
beweist. (Die Liste ist nicht aktuell.)

Die vielen lokalen Mitteilungsblätter kann man wohl kaum als “Fachzeitschriften” zählen, doch selbst von diesen haben längst nicht alle Volltexte im Netz.

Die führende wissenschaftliche Fachzeitschrift dürfte die ZfBB sein, die so gut wie keine Inhalte (auch nicht nach einer Embargo-Periode) OA bereitstellt. Trotzdem wird ihre Langzeitarchivierung von einer wissenschaftlichen Bibliothek übernommen (ThULB Jena) übernommen.

Von 1997 bis 2003 gab es die Texte der Rubrik “Digitale Medien” kostenfrei auf
http://www.klostermann.de/zeitsch/osw_hmp.htm

Seit 2003 gibt es keinen einzigen kostenfreien Volltext auf dem Jenaer Server!

“Bibliothek. Forschung und Praxis”: Die letzten drei Hefte unterliegen dem Embargo.

“Bibliotheksdienst”: vier Hefte Embargo.

Besonders schäbig mit Blick auf arbeitslose KollegInnen der Vermerk: “Die Anzeigen im Online-Stellenmarkt erscheinen gegenüber der Druckausgabe deutlich verzögert, damit das kostenlose Angebot nicht zur Konkurrenz für das kostenpflichtige wird. Wer darauf angewiesen ist, neue Stellenanzeigen schnell zur Kenntnis zu bekommen, kann hier zum Preis von 20 Euro pro halbes Jahr eine laufende Zusendung der Stellenanzeigen per E-Mail abonnieren.”

B.I.T: keine freien Volltexte mehr!

BuB: keine Volltexte!

ABi-Technik: keine Volltexte!

Zwar ist das Ergebnis nicht unmittelbar mit dem ALA-Befund vergleichbar, doch nicht weniger unerfreulich. Von den führenden Fachzeitschriften bietet keine einzige sofortigen Zugriff auf Volltexte (ein Kriterium für OA). Von den sechs genannten Zeitschriften bieten nur zwei freie Inhalte nach einer Embargo-Periode.

(2) Bibliothekarische Fachliteratur ist kaum OA!

Nur zu einem kleinen Teil sind die Aufsätze aus Konferenzbänden (Bibliothekartag u.a.) online und wenn dies der Fall ist, dann in der Regel durch Self-Archiving der Autoren.

Man lese etwa aus dem Jahr 2005:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg27167.html

Nur wenn die Autoren selbst archivieren, dürfen sie die Beiträge des bei Klostermann gedruckten Tagungsbandes ein halbes Jahr später zugänglich machen!

Auch wenn sich die Verlage noch so sehr als die natürlichen Feinde des Bibliotheken gerieren (während sich umgekehrt die Bibliotheken mit der Kritik an den Verlagen zurückhalten), hindert das die Bibliotheken nicht, die eingespielten Treueverhältnisse zu den Verlagen aufzukündigen.

Das wichtigste bibliotheksrechtliche Handwerkszeug (Lanskys Vorschriftensammlung, die Gutachtensammlung der Rechtskommission u.a.m.) müssen nach wie vor in gedruckter Form gekauft werden, obwohl man beispielsweise längst auf einem Server die gemeinfreien (amtliche Werke!) Normen und Urteile zum Bibliotheksrecht hätte bereitstellen können.

Obwohl der Verkauf der in den eigenen Veröffentlichungsreihen erschienenen Schriften von Bibliotheken eher schleppend laufen dürfte, OA also keine Konkurrenz darstellen dürfte, sehen die meisten Bibliotheken, auch wenn sie Dokumentenserver unterhalten, davon ab, diese Publikationen (z.B. aktuelle Ausstellungskataloge u.a.m.) dort einer breiteren Öffentlichkeit zugänglich zu machen.

(3) Bibliotheken beliefern kostenpflichtige bibliographische Datenbanken!

Sollte man nicht annehmen, dass es Konsens ist, dass der Rohstoff bibliothekarischen Wissens, die Bibliographien, möglichst kostenfrei auch Benutzern von zuhause aus zur Verfügung stehen sollte? Kostbare Bibliothekszeit mit Bibliographieren an Bibliotheks-PCs zu verbringen, ist weissgott nicht einzusehen.

Bibliothekarische Erschliessungsleistungen in Form von Bibliographien werden mit Steuergeldern finanziert und sollten allen Bürgern zur Verfügung stehen.

Das betrifft vor allem die Online Contents, aber auch die BDSL (http://www.bdsl-online.de, gedruckt natürlich bei Klostermann), wobei der Auskunftsdienst hinsichtlich neuester Titel gebührenpflichtig ist.

(4) Bibliotheken treten als Mitglieder von Digizeitschriften e.V. die Interessen von Bildung und Wissenschaft mit Füßen!

Statt ein OA-Archiv auf die Beine zu stellen, versuchen sich die Mitgliedsbibliotheken an einer JSTOR-Kopie. Das Produkt ist überteuert, weshalb viele große Hochschul- und Landesbibliotheken es sich nicht leisten können. Die OA-Sektion ist völlig unzureichend, tausende gemeinfreier Aufsätze befinden sich im kostenpflichtigen Bereich. Mit rechtswidrigen Nutzungs- und Lizenzbestimmungen werden Lizenznehmer und Benutzer geknebelt.

Mehr unter:
http://archiv.twoday.net/stories/2512361

Hier mag anmerkungsweise auch Erwähnung finden, dass die US-Bibliotheken, die eine Vereinbarung mit Google Books Search geschlossen haben, die öffentliche Zugänglichkeit ihrer gemeinfreien Bücher nicht wirklich fördern. Googles Geheimnistuerei/Intransparenz und die eklatanten Mängel des Angebots lassen den Knebel-Vertrag, den sie eingehen mussten, als eine Art Teufelspakt erscheinen, siehe auch
http://wiki.netbib.de/coma/GooglePrint

(5) Bibliotheken denken nicht daran, “permission barriers” einzureissen!

Dass OA nicht nur kostenfrei, sondern auch frei von hemmenden urheberrechtlichen und lizenzrechtlichen Einschränkungen bedeutet, wollen die Bibliotheken nicht wahrhaben. Sie überlesen geflissentlich die entsprechende Freigabe von OA-Publikationen in der Berliner Erklärung (BD) für OA und deren Vorschrift, den Publikationen diese Erlaubnis auch beizugeben:

http://www.zim.mpg.de/openaccess-berlin/berlindeclaration.html

“The author(s) and right holder(s) of such contributions grant(s) to all users a free, irrevocable, worldwide, right of access to, and a license to copy, use, distribute, transmit and display the work publicly and to make and distribute derivative works, in any digital medium for any responsible purpose, subject to proper attribution of authorship […]” – “including a copy of the permission as stated above”

Obwohl das von den Bibliotheken unterstützte http://www.urheberrechtsbuendnis.de immer wieder darauf hinweist, dass die geltenden Vorschriften die Belange von Forschung und Bildung nur unzulänglich berücksichtigen, weichen die Bibliotheken nicht vom vollen urheberrechtlichen Schutz ab.

So gut wie nie trifft man eine Creative-Commons-Lizenz auf den ihnen betriebenen Dokumentenservern an und wenn dann schließt sie den kommerziellen Gebrauch aus (was von der BD oder auch der http://www.boai.org so nicht vorgesehen ist).

“OA Light”, der nur auf die Kostenfreiheit abhebt, ist kein wahrer OA!

(6) Sogar OAI-Metadaten werden nicht OA freigegeben!

Niemand kann bestreiten, dass für den Austausch von Metadaten das OAI-Format von größtem Nutzen ist und dass OA wesentlich durch den OAI-Standard gefördert wird. Aber deutsche Bibliotheken schränken die freie Nutzung der OAI-Schnittstelle ein, indem sie kommerzielle Nutzung verbieten und erheben urheberrechtliche Ansprüche hinsichtlich von Metadaten, die ihnen nicht zustehen.

Mehr unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg29811.html

(7) Die Bibliotheken betreiben in großem Stil Bildrechte-Tyrannei und Copyfraud!

Die Bibliotheken beanspruchen Rechte, die sie nicht haben (Copyfraud, so benannt nach dem gleichnamigen Aufsatz von Mazzone online) und spielen sich als Zwingherren gemeinfreier Unterlagen auf. Schier endlos ist die Reihe der Belege, dass die Bibliotheken die Erstreckung der BD auf Kulturgut, das sie verwahren, bzw. dessen Präsentation im Internet hintertreiben. Grund sind Kommerz- und Kontrollinteressen. Man möchte von der Vermarktung von geistigem Eigentum, das einem nicht gehört, sondern der Öffentlichkeit (Public Domain) profitieren und – mit paternalistischer Attitude – um Erlaubnis gebeten werden.

Obwohl die Digitalisate von Bibliotheken nicht als Lichtbilder nach § 72 UrhG anzusehen sind, behaupten die Bibliotheken das Gegenteil.

Indem sie sich Schutzrechte anmaßen, die ihnen nicht zustehen, betreiben sie Urheberrechtsbetrug und verstoßen womöglich auch gegen das UWG (weil sie längst Wettbewerber auf dem Markt sind).

Ein typisches Beispiel:
“Inhaberin der Nutzungs- und Verwertungsrechte der „Oekonomischen Encyklopädie oder allgemeines System der Staats- Stadt- Haus- und Landwirthschaft”, Autor Johann Georg Krünitz, in der von der Universitätsbibliothek Trier erstellten digitalen Version ist die Universität Trier/Universitätsbibliothek im Sinne von §70 Abs. 1 UrhG. Dies gilt insbesondere für alle Fragen der Lizenznahme sowie sonstigen kommerziellen Nutzung dieser Version. Eine missbräuchliche Nutzung wird straf- und zivilrechtlich verfolgt.”
http://www.kruenitz1.uni-trier.de/site/imprint.htm

Niemand kann dadurch, dass er eine alte gedruckte Enzyklopädie scannt und einige reaktionelle Texte beifügt (die als solche natürlich geschützt sind) das Recht des wissenschaftlichen Herausgebers nach § 70 UrhG in Anspruch nehmen. Kein Urheberrechtler käme auf die Idee, die Faksimiles einer Ausgabe unter das Schutzrecht fallen zu lassen. Hier werden schamlos gemeinfreie Inhalte von einem DFG-geförderten Projekt remonopolisiert.

Es gilt das Prinzip FUD: Fear, Uncertainty and Doubt. Einschüchtern, damit sich niemand wehrt!

Diejenigen, die lauthals über die Unzuträglichkeiten des Urheberrechts für die Forschung klagen, sind knallhart, wenns um die eigene Pfründe (oder die Macht der Bibliotheksdirektoren) geht und pfeifen dann auf OA.

Altbestände werden als Geiseln genommen, sie dürfen nicht mehr von Benutzern selbst fotografiert werden, damit die Fotostelle ihre überteuerten Reproduktionen verticken kann und das superteure Equipment, das man sich von cleveren Digitalisierungs-Firmen hat aufschwatzen lassen, auch rentiert.

Reproduktionsgebühren behindern ernsthaft die wissenschaftliche Forschung, wie der Aufruf der Paläographen belegt:
http://www.wlb-stuttgart.de/archive/repro-gebuehren.html

Obwohl 1994/5 eine bibliotheksjuristische Diskussion deutlich gemacht hat, dass Genehmigungsvorbehalte bei der Edition von gemeinfreiem Bibliotheksgut rechtswidrig sind (Nachweis: http://archiv.twoday.net/stories/2478861) , liest man in der 2002 als Rechtsverordnung erlassenen, insoweit aber von keinem Gesetz ermächtigten baden-württembergischen Bibliotheksgebührenverordnung:

“Texte und Bilder aus Handschriften, Autographen, seltenen Drucken, Porträt- und Fotosammlungen der Bibliothek dürfen nur mit Zustimmung der Bibliothek veröffentlicht werden. Bei einer Veröffentlichung ist der Benutzer für die Einhaltung der urheberrechtlichen Bestimmungen verantwortlich. Auch nach Erteilung der Publikationsgenehmigung behält die Bibliothek das Recht, die betreffenden Texte oder Bilder selbst zu veröffentlichen oder Dritten die Veröffentlichung zu gestatten.”
http://www.ub.uni-freiburg.de/gebuehrenordnung.html

Auch die folgende Bestimmung über das Belegexemplar ist klar rechtswidrig, da nicht im Gesetz enthalten, siehe
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html

Einige Beispiele für Copyfraud und OA-Heuchelei:

Empfehlung zur Digitalisierung von Handschriften
http://archiv.twoday.net/stories/2383226

Weimarer Erklärung zu Nachlässen
http://archiv.twoday.net/stories/549953

Kartenforum Sachsen
http://archiv.twoday.net/stories/1289837

Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC
http://log.netbib.de/archives/2006/07/28/copyfraud-bleibt-copyfraud

Siehe zum Thema Bildrechte auch:
?s=bildrechte
http://archiv.twoday.net/stories/2478252

Für die USA: Rising Permission Costs
http://archiv.twoday.net/stories/2484031

Eigene Stellungnahmen:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/kultjur.htm
http://www.jurawiki.de/FotoRecht

(8) Die Bibliotheken blockieren die Ausbildung einer reichen Public Domain!

Unzählige traditionelle Reproduktionen werden in deutschen Bibliotheken angefertigt, obwohl Digitalisate sinnvoller wären. Aber die überteuerten Ausrüstungen haben ihren Preis und so sind Digitalisate für Benutzer oft unerschwinglich teuer:
http://wiki.netbib.de/coma/DigiTarife

Selbst das an sich löbliche Göttinger DigiWunschbuch-Projekt ist mit 0,25 Euro je Scan zu teuer.

Digitalisate gemeinfreier Werke könnte man der Allgemeinheit zur Verfügung stellen, doch praktizieren dies nur ganz wenige Bibliotheken:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg31038.html
und weitere Listenbeiträge.

Dass unzulässigerweise Schutzrechte auf die Digitalisate beansprucht werden, wurde bereits angesprochen.

FAZIT:

Die OA-Bewegung hat in den Bibliotheken starke Verbündete, und niemand bestreitet, dass die Bibliotheken sehr viel für den OA-Gedanken tun. Die Durchsetzung ist schwierig, und Verzögerungen und Rückschläge sind unvermeidbar. Darum geht es nicht. Es geht um ein Verhalten, das bewusst mit den Grundsätzen von Open Access, der Förderung freier Inhalte und einer reichen Public Domain bricht, wenn es um die eigenen Interessen geht. Diese Interessen sind nicht die Interessen der Nutzer, der Wissenschaftler wie der Bürger. Nur wenn sich die Nutzer wehren, kann der Heuchelei ein Ende gesetzt werden.

NACHTRÄGE:
Siehe Kommentare.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. August 2006). Die Open-Access-Heuchelei der Bibliotheken. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c10t


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

7 Gedanken zu „Die Open-Access-Heuchelei der Bibliotheken“

  1. Ach was, das ist doch Unfug. Wie wär’s mit: “Da die Autoren dieses Werkes seit mehr als 70 Jahren verstorben sind, ist das Werk gemeinfrei. Sie können damit machen, was Sie wollen.”

    1. Sehr richtig! In den USA gibt es durchaus Bibliotheken, die eine solche Einstellung haben und öffentlich machen.

      Bei Google Book Search heisst es über die Nutzungsmöglichkeiten von Public Domain-Büchern:

      Your imagination is the limit!

    2. Also zuerst einmal klarmachen, dass Public domain von der Ortsansässigkeit des Benutzers abhängig ist und für jedes Land die Bestimmungen klarlegen. Na, das wird ja schon mal ein Text werden.
      Mit dem Text, also den in den Digitalisaten wiedergegebenen Informationen können die Nutzer ja machen was sie wollen, allerdings ergeben sich unter Umständen neue Eigentumsrechte (ich sage Eigentumsrechte) an den Digitalisaten (nicht an der Information) – weil juristisch uneindeutig. Ich finde, hier wird etwas verschwommen mit Begriffen umgegangen.
      Wie gesagt, es geht mir gegen die Behauptung, dass, wer die Berlin Erklärung unterschrieben hat, sich dazu verpflichtet, die Digitalisate für kommerzielle Nutzung freizugeben. Die Berlin Erklärung ist eine Absichtserklärung und keine Verpflichtung. Anders wäre es nicht zu verstehen, dass bestimmte Hochschulbibliotheken, wie Freiburg, die Zugänge zu ihren Digitalisaten noch immer weitreichend beschränken, obwohl der Präsident der Hochschulrektorenkonferenz die Erklärung unterschrieben hat. Die Berlin Erklärung umgeht Lizenzierungsfragen. Wie dann lizenziert wird, wird den Unterzeichnern und Inhaltsschaffenden freigegeben. Anders wäre die Berlin Erklärung wohl kaum von so vielen Institutionen unterzeichnet worden.
      Und der Text von Ladislaus müsste sowieso zuerst einmal von den Justiziaren geprüft werden, und die würden auf andere Ergebnisse kommen und diesen Text ablehnen. Wenn ich mal meine Phantasie spielen lasse kann ich mir auch vorstellen, dass ich das Digitalisat ja dann auch verändern darf und z.B. den Inhalt verändern darf, wenn ich schon alles darf (abgesehen davon, dass ich ja nicht sagen muss, wo ich das Bildchen herhabe). Das gibt ganz neue Perspektiven für die historische Forschung.
      Ein Beispiel: Wer im Rahmen eines DFG-Projekts Bücher digitalisiert und durch diese Digitalisate Gewinne erwirtschaftet werden, müssen diese an die DFG abgeführt werden. Und auf diese Gewinne soll die DFG verzichten, weil die kommerzielle Nutzung a priori an klevere Verlage/Google abgetreten werden soll? Da sehe ich Klärungsbedarf.
      Oder ist es so, dass -wenn Bibliotheken Digitalisate ins Netz stellen, andere Regeln gelten, als wenn Projekte ausserhalb von Bibliotheken digitalisieren?
      Und zu Google Book Search sag ich erst mal: Abwarten, was mit Google weiter passiert. So eine heile unschuldige Welt ist Google nicht.

    3. Eine Absichtserklärung ist keine Verpflichtung. Nun ja, dazu fällt mir nur ein: “Niemand hat die Absicht, eine Mauer zu errichten.” (O-Ton) bzw. “Was geht mich mein Geschwätz von gestern an”.

      Zu “Wenn ich mal meine Phantasie spielen lasse kann ich mir auch vorstellen, dass ich das Digitalisat ja dann auch verändern darf und z.B. den Inhalt verändern darf, wenn ich schon alles darf (abgesehen davon, dass ich ja nicht sagen muss, wo ich das Bildchen herhabe).”: Genau so ist es, auch wenn Du Dir es womöglich gar nicht vorstellen kannst. Du darfst sogar Goethes Erlkönig kopieren und Deinen Namen drunterschreiben. Du wirst nur Probleme haben, ein Urheberrecht durchzusetzen.

      Zu “Wer im Rahmen eines DFG-Projekts Bücher digitalisiert und durch diese Digitalisate Gewinne erwirtschaftet werden, müssen diese an die DFG abgeführt werden.”: Nur weil irgendein Justiziar solche Verträge aufsetzt und sie ein anderer blauäugigerweise unterschreibt, wird dadurch noch nicht das nun mal gesetzlich festgelegte Urheberrecht ausgehebelt.

  2. Public-Domain-Schriften der BBAW unter CC-NC Das hat sich geklärt. Die CC-Lizenz ist weggenommen, Nutzer müssen sich jetzt selber fragen, was sie eigentlich mit den Texten machen dürfen. Lizenzfragen und andere Juristereien sind nicht mehr anzutreffen, da sowieso egal ist, was man da hinschreibt und es im Falle eines Rechtsstreits ganz anders aussieht als das, was man ins Internet als Nutzungsbedingung schreibt.

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