Wenig bekannt ist, dass ein Verstoss gegen Paragraph 203 Strafgesetzbuch, der den Verstoß gegen die Wahrung des Arztgeheimnisses auch nach dem Tod des Patienten unter Strafe stellt, nur auf Antrag verfolgt wird. Den Antrag können nur Angehörige stellen. Gegen eklatante Verstöße gegen § 203 StGB können Dritte nur vorgehen, wenn es ihnen gelingt antragsberechtigte Angehörige (wer dazu gehört, definiert § 11 StGB) zu finden.
Daher war meine Anzeige bei der Staatsanwaltschaft Aachen gegen Dr. Gerd Ryke Hamer von vornherein aussichtslos, wie ich jetzt weiss (allerdings hat sich die Staatsanwaltschaft lange Zeit mit der Prüfung gelassen und sogar eine Zeugenanhörung meiner Person durch die Polizei veranlasst). Hamer machte und macht in widerlicher Weise intimste Details über eine Patientin, eine 1984 verstorbene angesehene Professorin der RWTH, im Internet zugänglich (bei der Suche nach Gertrud Savelsberg unter den ersten Treffern, auch im Internetarchiv in mehreren Versionen abgespeichert), ein klarer Bruch der ärztlichen Schweigepflicht.
Im Vergleich zum stattlichen sonstigen strafrechtlichen Sündenregister dieses selbsternannten Wunderheilers und Antisemiten, der an die 30 Menschen auf dem Gewissen hat, fällt der Verstoß gegen § 203 StGB allerdings nicht sonderlich ins Gewicht, man vergleiche nur:
http://www.freund-im-netz.de/kg/htdocs/pre_presse.html#05
http://de.wikipedia.org/wiki/Neue_Medizin
Zum Patientengeheimnis aus archivischer Sicht ist der Sammelband einschlägig:
Akten betreuter Personen als archivische Aufgabe, Neustadt/Aisch 1997.
Unterlagen medizinischen Inhalts, wenn diese im Hochschularchiv der RWTH vorhanden wären, dürften, da sie einem Berufsgeheimnis unterlagen (§ 7 Abs. 2 Archivgesetz NRW), frühestens 60 Jahre nach Entstehung benutzt werden. Die Aufzeichnungen über eine “Behandlung” 1982 der 1984 gestorbenen Patientin also frühestens 2042 (Udo Schäfer, in: Akten betreuter Personen, S. 19f.: es gilt die landesrechtliche Schutzfrist für Unterlagen, die nicht unter Bundesrecht entstanden sind).
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. August 2006). Patientengeheimnis? Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c10p
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