Üblicherweise wird eine gerichtliche Kontrolle der archivischen Entscheidung der Bewertung von Unterlagen strikt abgelehnt.
Es handle sich, so Bartholomäus Manegold (Archivrecht, 1999, S. 177) bei der Bewertung von Archivgut um einen “kontroll und weisungsfreien Bereich archivarischer Kompetenz. Der Begriff der ‘Archivwürdigkeit’ umschreibt als unbestimmter Gesetzesbegriff zugleich eine archivarische Einschätzungsprärogative, die ein Bewertungsmonopol des Archivars hinsichtlich historischer Archivwürdigkeit sichert. Daher scheidet auch eine gerichtliche Überprüfung des Ergebnisses der archivischen Bewertung etwa im Rahmen einer Klage eines Historikers auf Zulassung zur Nutzung oder im Rahmen einer […] Klage des Archivs auf Übergabe oder einer Klage auf Löschung oder Vernichtung bestimmter personenbezogener archivwürdiger Unterlagen durch einen Angehörigen eines Betroffenen und eine “Klage auf Archivierung” bestimmter Unterlagen aus. Eine gerichtliche Kontrolle kommt allein bei grundsätzlicher Verkennung der Bedeutung der Archivwürdigkeit überhaupt und/oder einem völligen Ausfall bzw. offenkundigen Mißbrauch der Bewertungskompetenz in Betracht”.
Noch kategorischer verneint ein subjektives Klagerecht Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, 1998, S. 312: Eine gesellschaftliche Kontrolle der Wertung oder ein einklagbares subjektives öffentliches Recht sei nicht beabsichtigt.
Wie ein Freibrief für Willkür liest sich die einzige in diesem Zusammenhang relevante Gerichtsentscheidung. Das VG Darmstadt führte 2003 zur Kassation aus:
“Auch gegen die Auswahl gerade dieser Akte bestehen keine durchgreifenden Bedenken. Nach § 11 I HessArchivG entscheiden die öffentlichen Archivare im Benehmen mit der anbietenden Stelle über die Archivwürdigkeit der angebotenen Unterlagen. Den Mitarbeiterinnen und Mitarbeitern des öffentlichen Archivs ist hierzu Einsicht in die angebotenen Unterlagen zu gewähren (§ 11 II HessArchivG). Eine Pflicht zu begründen, warum bestimmte Unterlagen als archivwürdig angesehen werden, besteht einfachgesetzlich nicht. Ob dies angesichts der Fülle des Materials in jedem Einzelfall nicht geleistet werden kann, wie der Bekl. meint, dürfte dabei nicht entscheidend sein. In formeller Hinsicht entscheidend ist, dass die Archivierung der Akte nicht der Zustimmung der abgebenden Stelle bedarf (vgl. § 11 II HessArchivG: „Benehmen“), ihr also nicht erläutert, begründet oder sonstwie erklärt zu werden braucht und die abgebende Stelle im Übrigen für das weitere Schicksal der sonst zur Vernichtung anstehenden Akte nicht verantwortlich ist. In materieller Hinsicht entscheidend ist, dass die Auswahl ein Akt wertender Erkenntnis ist, der keinen objektiv überprüfbaren Regeln folgt. Warum ein bestimmtes Schriftstück als geschichtlich wertvoll und daher als archivierbedürftig angesehen wird, bestimmt sich regelmäßig nach der subjektiven Einordnung des Vorgangs in Geschichte und Gegenwart durch den jeweiligen Betrachter. Die Auswahlentscheidung dürfte daher selbst dann nicht auf ihre objektive Richtigkeit überprüfbar sein, wenn sie kurz begründet wäre (z.B. „Archivierung wegen psychiatrischem Gutachten über Täter“ oder „Archivierung wegen der Begehungsform der Tat laut Opferangaben“ oder dergleichen). Es liegt in der Natur des Auswahlvorgangs, dass für die Frage, welche Akten einzeln oder in ihrer Gesamtschau die soziale Realität einer Epoche widerspiegeln, subjektive Einschätzungen und Betrachtungen bestimmend sind. Die objektive Erforderlichkeit der Archivierung einer Akte als historischer Vorgang lässt sich kaum je nachweisen. Deshalb wäre es auch nicht überraschend, wenn ein anderer Archivar, mithin eine andere fachkundige, zu sachgerechter Einordnung fähige Person, die Auswahlentscheidung von Archivrat H nicht teilen würde, weil er dem Vorgang keine historische Bedeutung beimisst. Denkbar ist auch, dass sich die Einschätzung zwar 1986, nicht aber mehr heute als geboten erweist, weil zum Beispiel inzwischen eine Vielzahl anderer Akten vergleichbaren Inhalts dem Staatsarchiv angedient worden sind. Die Vertretbarkeit der getroffenen Auswahlentscheidung lässt sich folglich weder durch ein Gericht noch durch einen Sachverständigen in objektivierbarer Weise überprüfen.
[…] Dem Kl. ist zuzugeben, dass die gerichtliche Kontrolle von Auswahlentscheidungen über die Archivierung von Behördenakten nur sehr eingeschränkt möglich ist und ein Betroffener es nur ausnahmsweise wird verhindern können, Unterlagen mit seinen persönlichen Daten der wissenschaftlichen Forschung zu entziehen. Dem steht gegenüber, dass die Daten – wie dargestellt – zu Lebzeiten des Betroffenen und noch lange Zeit danach praktisch niemandem zur Verfügung stehen und auch nach Ablauf der Schutzfristen nur Personen Zugang erhalten, die ein berechtigtes Interesse glaubhaft machen können (§ 14 HessArchivG). Dem Persönlichkeitsschutz des Betr. ist bei verständiger Würdigung seiner schützenswerten Belange damit in ausreichendem Maße Rechnung getragen.”
http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Darmstadt_-_Vernichtung_von_Archivgut
Das Gericht hat die Klage als zulässig, aber unbegründet abgewiesen, also die Klagebefugnis des Klägers bejaht: “Dass mit der Weitergabe einer Akte über ein gegen den Kl. gerichtetes Ermittlungsverfahren Belange des Kl. betroffen sein können, steht auch nach Auffassung der Kammer nicht in Frage.”. Die mögliche Rechtsverletzung ergibt sich insbesondere durch den verfassungsrechtlich hoch angesiedelten Schutz des informationellen Selbstbestimmungsrechts.
Das archivische “Unfehlbarkeits-Dogma” steht im Widerspruch zur verwandten Entscheidungspraxis bei der Bewertung, ob eine Sache oder Sachgesamtheit denkmalwürdig ist, also bleibenden Wert besitzt. Hier ist die Sachlage grundlegend anders: Betroffen ist der Eigentümer, der sich gegen die Eintragung seines Eigentums in die Denkmalliste oder denkmalschutzrechtliche Beschränkungen wehrt. Die Entscheidung über die Denkmaleigenschaft ist gerichtlich voll überprüfbar, auch wenn bei der Bewertung ein Beurteilungsspielraum der Denkmalschutzbehörde gegeben ist (Kleeberg/Eberl, Kulturgüter in Privatbesitz, 2. Aufl. 2001, Rdnr. 62) nicht zu. Die Rechtsprechung hat Kriterien entwickelt, mit der man die Denkmaleigenschaft und insbesondere auch den wissenschaftlichen Wert erfolgreich begründen kann.
Dritte können sich – das ist leider ständige Rechtsprechung im Denkmalschutzrecht – nicht auf das öffentliche Interesse an dem Erhalt eines Denkmals berufen und müssen jede Fehlentscheidung der Denkmalbehörde in Ermangelung einer Schutznorm, die ihnen ein einklagbares subjektives Recht verleiht, hinnehmen. Anders als im Naturschutz- und Verbraucherschutzrecht hat der Gesetzgeber bislang davon abgesehen, Verbänden ein eigenständiges Klagerecht einzuräumen. Dies habe ich kritisiert:
http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/dondig.htm
Strauch ist offenkundig nicht der Ansicht, die archivische Bewertung sei jeglicher Kontrolle entzogen. Ausführlich handelt er die Kassation als “interne Verwaltungsmaßnahme mit Beurteilungsspielraum” ab (S. 314ff.). Denn das fehlen subjektiver öffentlicher Rechte der Bürger schließt nicht aus, dass der kassierende Archivar wegen eines Beurteilungsfehlers intern zur Rechenschaft gezogen wird.
Strauchs Ausführungen über die strafrechtliche Verantwortung des kassierenden Archivars nach § 304 StGB (gemeinschädliche Sachbeschädigung) wird man angesichts der fehlenden Ahnung massiver Aktenvernichtungen im politischen Bereich (?s=bundesl%C3%B6sch) nur theoretische Bedeutung zusprechen können. Nur wenig relevanter erscheint es, wenn Strauch in pflichtwidrigen Kassationen ein Dienstvergehen sieht.
Das VG Darmstadt betont im Grunde die Beliebigkeit der Bewertungsentscheidung und verzichtet auf jeglichen Rückgriff auf fachlich anerkannte Kriterien, als sei die ausgedehnte archivfachliche Bewertungsdiskussion überflüssiges Wortgeklingel, das die zutiefst subjektiven Wertentscheidungen der Archivare verbrämen soll. Wird ein Massenaktenbestand nicht nach einem Bewertungsprofil oder durch eine Stichprobenziehung bewertet, sondern durch Hausgreifen einzelner Akten nach dem Kriterium des “Besonderen”, so wird man dem Gericht allerdings beipflichten müssen, dass es wahrscheinlich ist, dass ein anderer Archivar bezogen auf eine einzelne Akte anders entscheiden würde. Im Ergebnis ist das Urteil selbstverständlich korrekt: Wollte man beliebig vielen Betroffenen ein Veto hinsichtlich der Archivwürdigkeit “ihrer” Akten zubilligen, könnten sie jeglichen Versuch der Archivare, aufgrund nachvollziehbarer Maßstäbe zu bewerten (z.B. durch eine Zufallsstichprobe), vereiteln.
Die “Sicherung berechtigter Belange Betroffener oder Dritter” (Art. 2 Bay. Archivgesetz) hat Eingang in die Archivgesetze gefunden. Das Interesse einzelner Personen an dem sie betreffenden Schriftgut sei beiner Kassationsentscheidung zu berücksichtigen, meint Strauch S. 303. Problematisiert wurde diese Vorgabe bislang meines Wissens nicht, obwohl es bei näherer Betrachtung auf der Hand liegt, dass den Interessen individueller lebender Personen mit einer Verlängerung der Aufbewahrungsfristen Rechnung zu tragen ist (oder der Erteilung von Auskünften bzw. der Abgabe von Reproduktionen), aber nicht mit einer “Ewigkeitsgarantie” durch Zusprechen eines bleibenden Werts. Dass diesem schützenswerten Interesse Einzelner, das die Archivgesetze ausdrücklich anerkennen, kein subjektives öffentliches Recht auf gerichtliche Überprüfung der Bewertungsentscheidung korrespondieren soll, leuchtet nicht ein. Allerdings wäre es sinnvoller, ein Verbandsklagerecht hinsichtlich des Bewertungszeitpunkts de lege ferenda vorzusehen. Werden beispielsweise 90 % eines DDR-Massenaktenbestandes aus den 1950er Jahren für die Vernichtung freigegeben, obwohl sicher ist, dass sich in ihm zahlreiches bislang unbekanntes Beweismaterial etwa hinsichtlich offener Vermögensfragen oder einer Opferentschädigung befinden muss, so ist ein Rechtsbehelf, der den Aufschub der archivischen Bewertung um einige Jahre bewirkt, verfassungsrechtlich geboten. Die berechtigten Belange der Bürger wiegen hier sicher höher als der Wunsch der Archivare, den Bestand zum jetzigen Zeitpunkt weitgehend zu kassieren.
Dagegen wird man die Erfolgsaussichten eines Strafgefangenen (nennen wir ihn: Herostrat), der “seiner” Akte historischen Wert zuspricht und ihre Archivierung fordert (also das Gegenteil des Darmstadter Falls), extrem skeptisch bewerten müssen. Ein Verwaltungsgericht dürfte die Klage von vornherein als unzulässig bewerten. In der Regel wird man angesichts bestehender Einsichtsmöglichkeiten des Herostrat eine Lösung durch Abgabe von Reproduktionen, die Herostrat beliebigen anderen (Privat)archiven andienen kann, finden können, um dem möglicherweise legitimen “Verewigungsinteresse” zu genügen.
Anders verhält es sich, wenn ein Wissenschaftler aufgrund des Grundrechts der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) eine gerichtliche Überprüfung der Bewertungsentscheidung fordert. Ob diese begründet ist, mag dahingestellt sein. Entgegen der Ansicht von Manegold kann sich durch das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit eine Klagebefugnis ergeben, da die irreversible Entziehung eines Forschungsobjekts tatsächlich die grundrechtlich geschützten Belange des Wissenschaftlers zu beeinträchtigen geeignet ist. Es ist sehr wohl denkbar, eine analoge abwehrrechtliche Argumentationskette für diesen Fall aufzubauen, wie sie Manegold bei der Bejahung eines verfassungsunmittelbaren Anspruchs auf Archivbenutzung vorgeschlagen hat.
Die von Manegold konzedierte Möglichkeit der gerichtlichen Kontrolle in einem Extremfall wird von ihm nicht weiter erläutert. Man kann an das Willkürverbot (Art. 3 GG) denken: “Das Willkürverbot ist verletzt, wenn sich bei verständiger Würdigung der das Grundgesetz beherrschenden Gedanken ein sachgerechter Grund für eine Maßnahme der öffentlichen Gewalt nicht finden läßt (BVerfGE 55, 72, 89 f.; 78, 232, 248)”.
http://www.rws-verlag.de/bgh-free/volltext6/vo97599.htm
Wenn es denkbar ist, dass Beurteilungsfehler bei der Kassation im Rahmen eines Disziplinarverfahrens erörtert werden, ist eine gerichtliche Kontrolle der Bewertung trotz Beurteilungsspielraums des Archivars sehr wohl ebenfalls zu leisten, wenn es um die Klage eines von Kassationen betroffenen Wissenschaftlers geht. Es versteht sich von selbst, dass eine solche Klage nur dann sinnvoll ist, wenn der Forscher von der bevorstehenden Kassation weiss und ein Zeitfenster für eine – ggf. im Eilverfahren zu treffende – verwaltungsgerichtliche Entscheidung gegeben ist.
Ist eine Kassation nach sachlichen Gesichtspunkten schlechthin nicht vertretbar, muss die Möglichkeit für den betroffenen Wissenschaftler bestehen, diese Willkürmaßnahme gerichtlich überprüfen zu lassen. Die Kassationsentscheidung wäre dann als gravierender Eingriff in die Forschungsfreiheit zu sehen, zu dessen Abwehr Art. 5 GG berechtigt.
In diesem Fall hätte nicht der Archivar, sondern das Gericht das Letztentscheidungsrecht. Wieso im Bereich des Archivrechts etwas grundsätzlich anderes gelten soll als im Bereich des Denkmalschutzrechts, das ebenfalls mit Prognoseentscheidungen über den “Ewigkeitswert” kultureller Güter befasst ist, ist nicht ersichtlich. Der Gesetzgeber wäre von der Verfassung nicht gehindert, die Bewertungskompetenz der Archivare etwa durch Beteiligung eines wissenschaftlichen Beirats oder durch die Forderung, die Bewertung solle im “Einvernehmen” mit der abliefernden Behörde erfolgen (statt wie bisher nur im “Benehmen”) zu relativieren. Der Gesetzgeber nützt ja bereits jetzt die Möglichkeit, bestimmte Quellengruppen staatlicher Unterlagen durch strikte gesetzliche Vernichtungsverpflichtungen von der Bewertung auszunehmen. Er könnte umgekehrt bestimmte positive Entscheidungen über die Bewertung von Unterlagen treffen, indem er etwa die Archivwürdigkeit der Stasi-Unterlagen oder von Unterlagen aus der NS-Zeit von Gesetzes wegen feststellt.
Wäre das “Hohepriesteramt” der Archivare von jeglicher Kontrolle ausgenommen, könnte schimmstenfalls nicht garantiert werden, dass kein archivisches “Wahrheitsministerium” (George Orwell “1984”) die historische Überlieferung manipuliert. Manegold hat die aus dem Rechtsstaatsprinzip (Art. 20 Abs. 3 GG) abgeleitete Neutralität zutreffend als “verfassungsrechtlich gebotenes Prinzip” bei der Bewertung bestimmt (S. 46). Ebenso kann man – wie er dies tut – mit dem Demokratieprinzip argumentieren. Wenn diese hehren Prinzipien aber in grober Weise verletzt werden – ist dann nicht ein Rechtsbehelf zwingend geboten?
Wenn der “weisungsfreie” Archivar angewiesen wird, die historische Überlieferung nach parteipolitischen Vorgaben zu bereinigen (angenommen die NPD käme an die Macht) – er müsste der Weisung gehorchen, da ihm keine Klagebefugnis zusteht. In einem solchen Fall eine gerichtliche Kontrolle zu verweigern, wäre offenkundig mit der Werteordnung der Verfassung unvereinbar.
In der Anhörung zum Bundesarchivgesetz führte der damalige Präsident des Bundesarchivs Booms aus, ihm sei kein einziger Fall der Kritik seitens der Forschung bekannt (S. 157). Das dürfte sich nur auf das Bundesarchiv beziehen, denn in der Zeitschrift “Archivpflege in Westfalen und Lippe” 1981 und 1983 hätte Booms Aufsätze der Volkskundler Kramer und Mohrmann lesen können, die Kritik an der Kassationspraxis von Massenakten übten.
Archivare sind, wenn sie bewerten, nicht unfehlbar. Eine Kontrolle ihrer Entscheidungen durch Wissenschaft, Öffentlichkeit und – notfalls – auch durch die Gerichte ist nicht nur sinnvoll, sondern auch geboten!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. September 2006). Kein Rechtsschutz gegen archivische Bewertungsentscheidung? Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0z4
Archivarinnen und Archivare sind Menschen, also nicht unfehlbar. Aber sie sind aufgrund ihrer Ausbildung und Erfahrung, die einzigen, die kompetent Bewertungsentscheidungen treffen können! Natürlich dürfen grob fahrlässig getroffene Fehlentscheidungen nicht folgenlos bleiben, aber eine darüber hinaus gehende Kontrolle von archivarischen Bewertungsentscheidungen durch die Wissenschaft oder die Öffentlichkeit rüttelt nach meinem Verständnis an den Grundfesten unseres Berufsstandes. Es zählt doch zu den Voraussetzungen unserer täglichen Arbeit, dass wir uns an den als gültig anerkannten archivwissenschaftlichen Prinzipien orientieren, und uns eben gerade nicht von den vielen, widersprüchlichen und zeitbedingten Moden unterliegenden Meinungen und Wünschen, insbesondere der Wissenschaft, abhängig machen. Wenn wir der Wissenschaft und Öffentlichkeit eine Kontrollfunktion über unsere Bewertungsentscheidungen einräumen, degradieren wir uns doch letztlich zu deren Erfüllungsgehilfen. Außerdem bezweifle ich ganz ausdrücklich, dass die uns aufgetragene Überlieferungsbildung bessere Ergebnisse zeitigt, wenn wir es zulassen, dass von außen in unsere Bewertungsentscheidungen, also in den Kern der archivarischen Tätigkeit, eingegriffen wird.