Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/2697632/comments/2701884
“Moritz Wedell” schrieb in MEDIAEVISTIK
>
> Liebe Kolleginnen und Kollegen,
>
> auch die Süddeutsche Zeitung berichtet heute über diesen
> Vorgang.
> Aber g i b t es denn Möglichkeiten, hier zu
> intervenieren? […]
Ich waere dankbar, wenn mir fuer Dokumentationszwecke
Presseveroefentlichungen (ggf. auch als Scans – dann bitte
an klausgraf at http://gmail.com ) zugeleitet werden koennten, da
ich in meinem Weblog http://archiv.twoday.net ueber den
Fortgang der Angelegenheit berichten moechte und mit
Personen in Verbindung stehe, die daran denken,
oeffentliche Proteste zu organisieren. Dies betrifft
sowohl die Uni Freiburg als auch den Mediaevistenverband.
Bereits im Fall Donaueschingen habe ich beklagt, dass es
keine Moeglichkeit des Rechtsschutzes gegen
Bewertungsentscheidungen der Denkmalaemter bzw. der fuer
die Eintragung national wertvollen Kulturguts zustaendigen
Ministerien gibt.
Rechtlich ist es so, dass die Einstufung als geschuetztes
Objekt nach objektiven, fuer den betroffenen Eigentuemer
gerichtlich voll nachpruefbaren Kriterien erfolgt, auch
wenn den Behoerden ein Beurteilungsspielraum zukommt. Alle
Stuecke, die Kulturdenkmaeler oder national wertvolles
Kulturgut SIND, sind zwingend zu schuetzen. Aus politischen
oder anderen Gruenden darf nicht vom Schutz abgesehen
werden. Soweit die Theorie.
Eine klagefaehige Rechtsposition hat allerdings nur der
Eigentuemer und da liegt natuerlich der Hase im Pfeffer.
Wir brauchen also dringend ein Verbandsklagerecht wie im
Naturschutzrecht, das erlaubt, die Willkuerentscheidungen
der Ministerialbuerokratie gerichtlich zu kontrollieren.
Die Landesregierung kann also das Denkmalamt und das
Ministerium anweisen, von einem Schutz abzusehen und das
wars dann. Nach herrschender Lehre hat kein betroffener
Wissenschaftler das Recht, diese Entscheidung – und sei sie
noch so anfechtbar – gerichtlich anzufechten.
Allerdings sollte man in einem Verwaltungsgerichtsprozess
austesten, ob sich aus dem Grundrecht der
Wissenschaftsfreiheit nicht doch eine Klagebefugnis ergibt,
da im Denkmalschutzgesetz ausdruecklich ein Schutz aus
wissenschaftlichen Gruenden vorgesehen ist und es ja nicht
angeht, dass der Staat durch Verkauf der Wissenschaft den
Forschungsgegenstand entzieht, den er als Kulturdenkmal
schuetzen muesste. Das ist aber nicht mehr als eine vage
Moeglichkeit.
Erfolgversoprechender ist oeffentlicher Druck:
* Verbreiten der Nachricht im Kollegenkreis
* Proteste und Artikel/Leserbriefe in der Presse
* Offene Briefe von Wissenschaftlern und ihren
Organisationen an die Landesregierung
* Direktes Ansprechen politischer Entscheidungstraeger.
* Suche nach alternativen Finanzierungsquellen (Stiftungen
usw.)
Es g i b t Moeglichkeiten zu intervenieren und wir
sollten das auch tun.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. September 2006). Karlsruhe: Was kann man tun? Archivalia. Abgerufen am 11. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c0z3
Weitere Möglichkeit Wer pleite ist, möge sich bitte ansprechende Titel (wenn möglich mit Bild) seiner zuständigen Landesbibliothek heraussuchen und sie bei eBay einstellen. Am besten Ausleihbestände, und die dann tatsächlich verkaufen. Und wenn’s ne Anzeige gibt, höchsrichterlich klären lassen. GG Art. 3 dürfte hier einschlägig sein.