Faksimile:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Badisches_Gesetz_%C3%BCber_das_Dom%C3%A4nenverm%C3%B6gen_1919
Das Gesetz sollte einen Ausgleich schaffen zwischen dem vormaligen Großherzoglichen Haus und dem badischen Staat. § 8 bestimmte: “Damit sind alle gegenseitigen Ansprüche ausgeglichen”.
§ 1 wies dem Großherzog aus dem Domänenvermögen als Privateigentum zu: Immobilien in Baden-Baden, Freiburg und Badenweiler sowie die Grabkapelle im Fasanengarten zu Karlsruhe samt Einrichtung, soweit nicht schon Eigentum des Großherzogs. Von der Einrichtung der übrigen bisher zur Hofausstattung gehörigen Gebäude (gemäß Anlage zum Gesetze vom 3. März 1854 über die Zivilliste) standen ihm die im Wege der Verständigung mit der Regierung ausgeschiedenen Gegenstände zu. Alle anderen Gegenstände gehören dem badischen Staat, auch soweit bisher Privateigentum. Zusätzlich erhielt der Großherzog noch 8 Mio. Mark.
Zum Domänenvermögen vergleiche man § 59 der Badischen Verfassung von 1818 (Zuschuss zum Landeshaushalt)
http://wwwalt.uni-wuerzburg.de/rechtsphilosophie/hdoc/baden1818.html
§ 7 lautete:
“Bezüglich der im Privateigentum des Großherzogs stehenden Kunstwerke in der Kunsthalle in Karlsruhe und im Schloß Favorite ist die Erklärung der Generalintendanz der Zivilliste vom 18. März maßgebend.”
Aus der Nichterwähnung der Landesbibliothek läßt sich folgern, dass deren Bestände als Staatseigentum galten. Der Gesetzgeber hatte eine umfassende Auseinandersetzung mit den Ansprüchen im Sinn, die Entschädigung des einstigen Herrscherhauses war durchaus großzügig.
Wenn das Inventar der Landesbibliothek zum Domänenvermögen zählte, wurde es 1919 verstaatlicht, es sei denn ihr Gebäude zählte zur Hofausstattung. Dann hätte es in der Verständigung aufgeführt sein müssen (§ 1 Abs. 1 Nr. 6).
Da ausdrücklich Kulturgut im Gesetz (nämlich in der Kunsthalle und im Schloss Favorite) aufgeführt wird, kann man nicht annehmen, dass das Inventar der Bibliothek freies Privateigentum wurde, da es seiner Zweckbestimmung nach öffentliche Sache blieb. Obwohl Eigentumszuordnung und Status als öffentliche Sache unabhängig voneinander sind, ist angesichts der Doppelnatur der Bibliothek als Großherzoglicher Hof- und Landesbibliothek der Schluss geboten, dass der Gesetzgeber von 1919 ihr Inventar nicht als Privateigentum auffasste.
Nach dem Bericht von Michael Hübl (BNN vom 21.9.2006) blieb dagegen ungeklärt, welche Kunstwerke, Münzen und Dokumente fortan als Staatseigentum zu gelten hätten. 1954 genehmigte das Land Baden-Württemberg die Zähringer-Stiftung als Stiftung des öffentliches Rechtes, die zum Zweck hatte, die “Erhaltung in bisheriger Weise und Zugänglichmachung der Öffentlichkeit” einer Reihe von Sammlungen sicherzustellen. Neben der großherzoglichen Münzsammlung, der “Türkenbeute” und anderen Kunstschätzen zählten dazu auch die “hofeigenen Bestände der Hof- und Landesbibliothek in Karlsruhe”. Bisher habe gegolten, dass nur wenige Einzelstücke als “hofeigen” galten, während das Gros (und dabei auch das Säkularisationsgut) als Landeseigentum betrachtet wurde. Renommierte Rechtswissenschaftler, so Oettinger, hätten in Gutachten das Restrisiko als “erheblich eingestuft”.
In der grundlegenden Darstellung der Sammlungsgeschichte der Türkenbeute
http://www.tuerkenbeute.de/res/pdf/forschung/katalogtexte/Sammlung.pdf
wird die Zugehörigkeit zur Zähringer-Stiftung mit keinem Wort erwähnt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. September 2006). Badisches Gesetz über das Domänenvermögen 1919. Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0yu