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Eintragung in die Kulturgutliste von Berlin aus?

Nun greift auch das Kanzleramt in den Streit um den geplanten Verkauf badischer Kulturgüter durch das Land Baden-Württemberg ein. Nach Medienberichten wird geprüft, ob die Bundesregierung ein Exportverbot für die Handschriften beantragen soll. Unterdessen wächst der Protest in der Wissenschaft.

Kulturstaatsminister Bernd Neumann (CDU) lasse ein Ausfuhrverbot der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek in Karlsruhe prüfen, berichten das Nachrichtenmagazin “Der Spiegel” und die Nachrichtenagentur dpa. Die entsprechende Klausel im Kulturschutzgesetz, nach der auch der Bund “zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses” ein solches Verbot verlangen kann, habe man “durchaus im Blick”, hieß es demnach.

Auch der Bundestags-Kulturausschuss wird sich mit dem drohenden Verkauf der einzigartigen mittelalterlichen Handschriften befassen, wie der Ausschussvorsitzende Hans-Joachim Otto (FDP) dem Magazin sagte. “Es geht nicht um irgendwelche Reminiszenzen an Baden, es geht um eine national bedeutsame Sammlung.”
Bei Ausfuhrverbot weit geringerer Erlös

Der Leiter der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe, Peter Michael Ehrle, muss bis dem 10. Oktober eine “Negativliste” mit nicht verkäuflichen Werken erstellen. Eine endgültige Liste der zu versteigernden Kunstwerke soll eine Kommission aus Beamten, Experten und einem Vertreter des Hauses Baden bis Jahresende festlegen. Sollte die Ausfuhr untersagt werden und die Werke nur auf dem deutschen Markt verkauft werden können, ließe sich nach der Schätzung eines Antiquars im Vergleich zum Weltmarktpreis “nur ein Viertel erlösen”.
http://www.swr.de/nachrichten/bw/-/id=1622/nid=1622/did=1577622/59qq6c/index.html

Laut
http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/KULTUR/684213.html
ist von einem “involvierten Antiquar” die Rede. In dieser Liga spielt aber nur Dr. Jörn Günther (Hamburg), der immer dabei ist, wenn es um Millionenwerte geht. Es ist durchaus nicht auszuschließen, dass dieser skrupellose Händler den ganzen Deal einfädelt hat.

***

Das Gesetz zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung
http://www.gesetze-im-internet.de/kultgschg/BJNR005010955.html

§ 3

(1) Die Eintragung kann auf Antrag oder von Amts wegen erfolgen. Die Landesregierung regelt das Antragsrecht durch Rechtsverordnung. Sie kann diese Befugnis auf die zuständige oberste Landesbehörde übertragen.

(2) Zur Wahrung eines gemeindeutschen Interesses kann der Beauftragte der Bundesregierung für Angelegenheiten der Kultur und der Medien die Eintragung in das Verzeichnis beantragen.

Absatz 2 wäre allerdings eine Möglichkeit, die Trümpfe der Landesregierung auszustechen. Ein solcher Antrag wäre aber zugleich eine schallende Ohrfeige für die Landesregierung.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. September 2006). Eintragung in die Kulturgutliste von Berlin aus? Archivalia. Abgerufen am 7. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0x4


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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