Auch das Land Mecklenburg-Vorpommern hat nun ein Informationsfreiheitsgesetz.
Gesetz zur Regelung des Zugangs zu Informationen für das Land Mecklenburg-Vorpommern (Informationsfreiheitsgesetz – IFG M-V) vom 10. Juli 2006
Quelle: GVBl. Mecklenburg-Vorpommern 2006, Nr. 13, S. 556-559.
Interessant ist § 4 Abs. 4 IFG M-V: “Die Behörde kann aus Kostengründen auf eine Veröffentlichung insbesondere im Internet verweisen, wenn sie dem Antragsteller die Fundstelle angibt.”
Nach § 6 Abs. 2 IFG M-V können Gutachten, die der Behörde vorliegen, in der Regel herausgegeben werden. Der Gesetzgeber sagt ausdrücklich, dass Gutachten nicht der unmittelbaren Vorbereitung von Entscheidungen dienen und damit keinem besonderen Geheimhaltungsschutz unterfallen.
Die Behörde ist verpflichtet, einen Antrag auf Information grundsätzlich binnen Monatsfrist(!) zu entscheiden, § 11 Abs. 1 IFG M-V.
Einfache Auskünfte sind gebührenfrei, § 13 Abs. 1 IFG M-V
Entnommen aus:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2006/10/02/informationsfreiheitsgesetz_mecklenburg_~1180321
Text online:
http://mv.juris.de/mv/gesamt/InfFrG_MV.htm
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Oktober 2006). Informationsfreiheitsgesetz MV. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0w0