http://www.cyberday.de/blog/2006/10/03/hermetische-schatze
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/benutzung/ausleihe/benutzungsordnung.html#a20
Wie man in Harald Muellers Standardwerk zu Nachlaessen in Archiven und Bibliotheken nachlesen kann, ist es nicht zulaessig, die Benutzung auf Wissenschaftler zu beschraenken. Jeder, der ein berechtigtes, also nachvollziehbares Interesse hat, hat gute Chancen die (auch in anderen Punkten rechtswidrige) Benutzungsordnung der BLB vor dem Verwaltungsgericht zu knacken.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (7. Oktober 2006). Hermetische Schaetze. Archivalia. Abgerufen am 17. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c0va
Gegen pauschales Wissenschaftserfordernis Dr. Harald Müller (Max-Planck-Institut für ausländisches öffentliches Recht und Völkerrecht / Bibliothek) teilt mir auf meine Bitte freundlicherweise mit: “Zum Wissenschaftserfordernis: Das halte ich auch weiterhin für rechtswidrig, wenn es allgemein formuliert ist. Zwar können konservatorische Gesichtspunkte eine Nutzung beschränken. Aber der pauschal geforderte Nachweis eines wissenschaftlichen Zwecks widerspricht der Rechtsordnung des Grundgesetzes. Auf S. 142 schreibe ich dazu: “Eines der fundamentalsten Grundrechte des Bürgers, nämlich der allgemeine Informationsanspruch aus Art. 5 Abs. 1 GG kann nicht einfach durch eine einfache Benutzungsordnung einer öffentlich-rechtlichen Anstalt in seinem Wesensgehalt eingeschränkt werden, ohne daß hierzu eine Ermächtigung in Form eines allgemeinen Gesetzes vorliegt.” Zu dieser Aussage stehe ich nach wie vor.”