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Karlsruher Verkäufe in Frankreich rechtlich unmöglich

Dernières Nouvelles d’Alsace, 12.10.06: Als Geldanlagen angesehen – Laurence Perry, Direktorin der städtischen Archive Strasbourg, in denen sich Zigtausende von Handschriften befinden: “Es ist verrückt. In Frankreich sind öffentliche Sammlungen unveräußerlich. …”
Dernières Nouvelles d’Alsace, 12.10.06: Bei uns unmöglich und undenkbar – Hubert Mayer, Konservator der Humanistischen Bibliothek von Sélestat, die über eine große Anzahl von Handschriften verfügt: “In Frankreich gestattet das Gesetz keine solchen Transaktionen. Zum Glück! …”
Dernières Nouvelles d’Alsace, 12.10.06: Auch die Arbeit von Elsässern – Albert Châtelet, emeritierter Professor, ehemaliger Leiter des Instituts für Kunstgeschichte Strasbourg: “Der eventuelle Verkauf solcher Kulturgüter ist empörend. Es wäre ein Verlust für die Region, denn die Handschriften würden in Ländern mit Petrodollars zerstreut. …”
http://www.blb-karlsruhe.de/blb/blbhtml/aktuelles/aktuellinfo.html#handschriften

Am 13.10.2006 berichtete die FAZ über die Konferenz “Wege zum Kulturgüterschutz”. Auszug:

Die Rolle des Theseus, der mit dem Faden aus dem Labyrinth findet, war auf der
Konferenz gleich mehrfach besetzt. Am weitesten wickelte ihn Julia El-Bitar
(Köln) auf. Während hierzulande das Privatrecht, so Reinhard Mußgnug, “das aus
einem Museum gestohlene Meisterwerk mit dem in der Eisenbahn vergessenen
Regenschirm über einen Leisten schlägt”, gewährt die “Grande Nation”, so Frau
El-Bitar, ihren Kulturgütern Protektion: Als “res extra commercium” sind sie
unveräußerlich. Mit dem 2004 verabschiedeten “Code du patrimoine” sind die
Bestände des “domaine public”, die Sammlungen der “Musées de France” und
klassifizierte Kulturgüter, umfassend geschützt, von dauerhaftem Export
ausgeschlossen und, sofern sie sich nicht im Privateigentum befinden, weder
pfändbar noch veräußerlich. Die Lücken und Schwächen des deutschen
Kulturschutzgesetzes, die sie am Diebstahl des Hamburger Stadtsiegels
exemplifizierte, lassen Julia El-Bitar für das französische Modell plädieren.
Doch setzt der “Code du patrimoine” ein zentralistisch aufgebautes Rechtssystems
voraus, und so hält sie den privatrechtliche Lösungsweg für schneller: Eigene
Bestimmungen für Kulturgüter könnten in das Bürgerliche Gesetzbuch integriert
und Sondervorschriften für öffentliche Kulturgüter geschaffen werden, die vor
allem die Rechte des Eigentümers stärken würden.

Code du patrimoine:
http://www.lexinter.net/lois4/ordonnance_du_20_fevrier_2004_code_du_patrimoine.htm


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (17. Oktober 2006). Karlsruher Verkäufe in Frankreich rechtlich unmöglich. Archivalia. Abgerufen am 6. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c0tr


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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