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Neues zur Zähringer-Stiftung

Aus der Antwort des Finanzministeriums:
http://www2.landtag-bw.de/wp14/drucksachen/0000/14_0341_d.pdf


Zwischen dem Land Baden-Württemberg und dem Markgrafen von Baden
bestehen unterschiedliche Rechtsansichten über die Eigentumsverhältnisse an
Handschriften, Druckwerken und Büchern in der Badischen Landesbibliothek
in Karlsruhe, über die Eigentumsverhältnisse an den ehemals von
Wessenberg’schen Gemäldesammlungen im Rosgartenmuseum in Konstanz,
an Beständen des Kopf’schen Kunstmuseums, an den Louis Jünckeschen Gemäldesammlungen,
an der so genannten Türkensammlung, an der großherzoglichen
Münzsammlung im Staatlichen Münzkabinett und an den hofeigenen
Beständen der früheren vereinigten Sammlungen im Badischen Landesmuseum
in Karlsruhe.

[…]

Die Zähringer-Stiftung wurde als Stiftung öffentlichen Rechts nach §§ 3 und
32 des Badischen Stiftungsgesetzes von 1918 im Jahre 1954 errichtet. Zum
Übergang der Sammlungen auf die Zähringer-Stiftung ordnete der Großherzog
im Testament vom 12. August 1927 folgendes an:
„Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner
geliebten Gattin noch vorfinden, sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen
„Zähringer-Stiftung“ vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die
Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit
zugänglich zu machen.“
Im notariellen Testament der vormaligen Großherzogin Hilda vom 13. Dezember
1951 sind die Zähringer-Stiftung und die Sammlungen, die den
Bestand der Stiftung bilden sollten, nicht erwähnt.
Bei der Zuwendung der Sammlungen an die Großherzogin handelte es sich
um ein Vermächtnis. Deshalb wurde die Großherzogin mit dem Ableben
des Großherzogs nicht Eigentümerin der genannten Sammlungen im Wege
der Gesamtrechtsnachfolge nach § 1922 BGB. Sie hatte nach § 2174 BGB
lediglich einen Anspruch auf Übereignung der Gegenstände gegen den Erben,
d.h. gegen Markgraf Berthold.
Da die Sammlungen zunächst der Großherzogin vermacht waren, handelte
es sich bei der Zuwendung der Sammlungen an die Zähringer-Stiftung um
ein durch den Tod der Großherzogin aufschiebend bedingtes Nachvermächtnis
im Sinne von § 2191 BGB. Die Zähringer-Stiftung wurde mit
dem Ableben der Großherzogin nicht automatisch Eigentümerin der genannten
Sammlungen, sondern hatte – wie zuvor die Großherzogin gegenüber
Markgraf Berthold – nach § 2174 BGB lediglich einen Anspruch auf
Einbringung der vermachten Gegenstände in die Stiftung, d.h. auf Übereignung.

Ob die Zähringer-Stiftung Eigentümerin der Sammlungen geworden ist,
hängt demnach davon ab, ob ihre Vermächtnisansprüche auf Übereignung
oder auf Verschaffung durch den Markgrafen Berthold erfüllt worden sind.
Im Einzelnen konnte nach Auffassung des Hauses Baden bis heute nicht
nachgewiesen werden, dass
– eine dem sachenrechtlichen Bestimmtheitsgebot hinreichende Individualisierung
sämtlicher zu übereignenden Sachen stattgefunden hat,
– hinsichtlich der zu übereignenden Sachen eine Übergabe nach § 1929
Abs. 1 BGB bzw. die Vereinbarung eines Besitzkonstituts oder die Abtretung
der entsprechenden Herausgabeansprüche an die Zähringer-Stiftung
stattgefunden haben und
– die nach § 929 BGB erforderliche Einigung, d.h., die auf die Übereignung
gerichteten Willenserklärungen der Parteien erfolgt ist.
Zusammenfassend ist festzustellen, dass nach Auffassung des Hauses Baden
die Zähringer-Stiftung trotz der letztwilligen Verfügung des letzten
Großherzogs von Baden nie Eigentümerin der streitgegenständlichen
Sammlungen geworden ist.

Im Ausstellungskatalog “Für Baden gerettet”, 1996 liest man auf S. 321: “1952 stellte der Testamentsvollstrecker der Großherzogin den Antrag zur Errichtung dieser Stiftung, die 1957 unter dem Vorsitz von Markgraf Berthold zu ihrer konstituierenden Sitzung zusammentrat. Zu dem Besitz der Stiftung gehört u.a. das Baden-Badener Atelier des Hofbildhauers von Kopf. Auf Wunsch S.K.H. Max, Markgraf von Baden, wurde 1983 die Sammlung Kopf in das Badische Landesmuseum überführt. Lediglich die Pietà blieb zurück, da sie in der Kapelle des Neuen Schlosses in Baden-Baden aufgestellt war”. Die Pietà wird in der Rubrik “Als Bestandteil der Zähringer Stiftung an das Badische Landesmuseum überstellt” aufgeführt. Sie wurde im Versteigerungs-Katalog von Sotheby’s 1995 als Nr. 6186 aufgeführt, aber nicht aufgerufen.

Daraus ergibt sich, dass sowohl 1995 als auch 1983 das Haus Baden davon ausgegangen ist, dass die ordnungsgemäße Realisierung der Zähringer-Stiftung mit den vorgesehenen Vermögensbeständen erfolgt ist. In seiner Eigenschaft als Vorsitzender des Verwaltungsrats der Zähringer Stiftung hätte Markgraf Berthold regelmäßig in den Verwaltungsratssitzungen so getan, als könne die Zähringer Stiftung ihren Stiftungszweck erfüllen, während er als Erbe davon abgesehen hätte, die Vermögensbestände zu übereignen? Eine “reservatio mentalis” ist hier offenbar ganz und gar fehl am Platz: Durch seine Mitwirkung in der Stiftung hat Markgraf Berthold konkludent der Übereignung zugestimmt. Soweit die Stiftungsaufsicht es unterlassen hat, die Übereignung formell beurkunden zu lassen und die Inventarisierung des Stiftungsvermögens durchzusetzen, liegt eine Amtspflichtsverletzung vor.

***

Frühere Beiträge zur Zähringer-Stiftung in diesem Weblog:

http://archiv.twoday.net/stories/2823247

Auszug:

Die 1954 bestätigte Zähringer Stiftung hatte als Vermächtnisnehmerin nur einen schuldrechtlichen Anspruch auf Übereignung der für die Stiftung vorgesehenen Vermögensgegenstände (Kulturgüter) – selbstverständlich nur, soweit diese tatsächlich im Eigentum des Erblassers standen und nicht etwa Staatseigentum waren. Privateigentum des Großherzogs wird nach Reicke/Mugnug insbesondere für die Türkenbeute angenommen. Gemäß § 2174 BGB ist ein Erfüllungsgeschäft bei dem Vermächtnis notwendig, bei beweglichen Sachen also Einigung und Übergabe. Das Problem besteht nun darin, dass die Gegenstände von staatlichen Institutionen verwahrt wurden, also keine “Übergabe” vom Erben an die Stiftung erfolgte. Man muss also fragen, ob sich aus den Akten ergibt, dass eine Übereignung durch die Erben der Großherzogin Hilda – und sei es auch nur durch konkludentes Handeln – erfolgt ist. Ist diese Übereignung nicht nachweisbar, dann könnte man daran denken, dass nach 30 Jahren (also 1984) der Anspruch der Stiftung verjährt ist und das Haus Baden tatsächlich Eigentümer geworden ist. Die Stiftung könnte aber wohl einen Amtshaftungsanspruch gegen das Land geltend machen, dessen Stiftungsaufsicht die Realisierung des Stiftungsvermögens auf jeden Fall hätte sicherstellen müssen. Für diesen Amtshaftungsanspruch könnte derzeit die Verjährungsfrist noch nicht abgelaufen sein. Dieser Amtshaftungsanspruch bezieht sich aber auf eine Geldentschädigung, mit der die fraglichen Kulturgüter nur unter günstigen Umständen beschafft werden könnten (falls die Kulturgüter durch Fideikommiss gebunden waren, sah das badische Auflösungsgesetz ein gesetzliches Vorkaufsrecht des Landes Baden vor).

Es ist fraglich, ob der im Verwaltungsrat der Stiftung sitzende Direktor des Landesmuseums eine solche Klage gegen die Stiftungsaufsicht zulässigerweise einreichen könnte (einem Weisungsrecht durch das Land unterläge er nicht). Auf jeden Fall müsste die Stiftungsaufsicht im Sinne des Stifterwillens die Stiftung anhalten, gegen die eigene (der Stiftungsaufsicht) Untätigkeit zu klagen. Gegen den Pakt von Haus Baden (bzw. Stiftung) und Stiftungsaufsicht ist aber derzeit prozessrechtlich kein Kraut gewachsen.

http://archiv.twoday.net/stories/2770378

Im Staatsarchiv Freiburg liegt unter der Signatur C 25/3 Nr. 111 eine Akte des Badischen Ministeriums des Kultus und Unterrichts aus dem Jahre 1952, die sich mit der beabsichtigten Gründung einer “Zähringer-Stiftung” befasst. In den Papieren geht es um die Umsetzung einer testamentarischen Bestimmung des letzten badischen Großherzogs, Friedrich II., vom 12. August 1927, die er vor dem Notariat I in Freiburg abgab. In dieser testamentarischen Bestimmung benennt Friedrich II. seinen Besitz wie folgt:

“1. die ehemalige von Wessenberg’sche Gemäldesammlung, die sich zu Zeit im früheren von Wessenberg’schen Haus in Konstanz befindet, 2. das Kopf’sche Kunstmuseum in Baden in dem vom Staate als Ersatz für das vormalige Atelier Kopf errichteten Neubau daselbst, 3. die Louis Jünck’sche Gemäldesammlung in Baden, die zur Zeit in Ermangelung eines geeigneten Ausstellungsraumes im dortigen Schloss aufbewahrt wird, Ziffer 1-3 mit dem Vorbehalt, unter dem diese Sammlungen s.Zt. meinem in Gott ruhenden Vater geschenkt und von ihm angenommen wurden, 4. die in Karlsruhe befindlichen Gemälde und Plastiken, die in der Kunsthalle, in der Sammlung der Gipsabgüsse und sonst wo aufbewahrt werden und mir eigentümlich gehörn, 5. das in Karlsruhe befindliche Kupferstichkabinett, die Türkensammlung, das Münzkabinett und die übrigen früher im Gebäude der vereinigten Sammlungen untergebrachten mir gehörenden Bestände, 6. die mir gehörenden Teile der Hof- und Landesbibliothek”, zu der die heutige Fürstenfamilie auch die jetzt so umstrittenen Handschriften in der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe zählt.

Über diesen Besitz verfügt der Großherzog der Mitschrift seines Notars zufolge wie folgt: “Diese aufgeführten Gegenstände fallen nicht an den Prinzen Berthold-Friedrich als Erben. Ich vermache sie vielmehr meiner geliebten Gemahlin der Großherzogin zu vollem Eigentum. Die Gegenstände sind nicht zur Veräußerung bestimmt, von geschichtlichem, künstlerischem und wissenschaftlichem Wert, seit 20 Jahren in meinem Besitz, der Volksbildung bereits zugängig und mit der Verpflichtung belastet, sie nur im Falle der Not zu veräußern, sie bilden daher kein steuerbares Vermögen. Soweit diese Gegenstände und Sammlungen sich beim Ableben meiner geliebten Gemahlin noch vorfinden (Zusatz durch mich: Ziffern 4-6 zweifelsohne), sollen sie in einer Stiftung mit dem Namen ,Zähringer-Stiftung’ vereinigt werden, deren Aufgabe es ist, die Sammlungen in der bisherigen Weise zu erhalten und der Öffentlichkeit zugängig zu erhalten. Eine Veräußerung der Sammlungsgegenstände ist der Stiftung nur insoweit erlaubt, als es zur Zahlung der für die Stiftung etwa zu zahlenden Erbschaftssteuer erforderlich wird.”

Text der Stiftungssatzung genehmigt 12.3.1954
http://archiv.twoday.net/stories/2750198

Eintrag im Stiftungsverzeichnis
http://archiv.twoday.net/stories/2740166

Aus dem Artikel der FAZ (Rüdiger Soldt) vom 27.9., S. 37
http://archiv.twoday.net/stories/2731632

Bis 1924 stritten sich das Herrscherhaus und das Land über die Zuständigkeit für die Sammlungen. Erst das Testament Friedrichs II. von 1927 schien Klarheit zu schaffen: Er vererbte die Sammlungen nicht dem Markgrafen Berthold, sondern seiner Ehefrau Hilda, der er vorschrieb, die Kunstschätze nach ihrem Tod in die “Zähringer Stiftung” einzubringen. Der Großherzog starb 1928, seine Frau lebte bis 1952, zwei Jahre später wurde die Stiftung gegründet. Damit könnte die Eigentumsfrage geklärt sein, das Problem ist nur: Es gibt kein Übergabeprotokoll der Sammlung an die Stiftung. “Was 1919 Eigentum des Großherzogs war, ist das Eigentum seiner Erben geblieben”, heißt es im Finanzministerium. Die Gutachter des Landes sind der Auffassung, daß die Übergabe der Sammlungen und Kunstgegenstände in die “Zähringer Stiftung” nicht den gesetzlichen Erfordernissen entsprach. Zudem sei es auch tatsächlich “heute nicht mehr möglich, die Erwerbsgeschichte jedes einzelnen Gegenstandes zu rekonstruieren”, argumentieren die Gutachter.

Zum Atelier Joseph von Kopf siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2990632

Zur Jünck’schen Gemäldesammlung siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2835396

Zur Wessenberg-Galerie in Konstanz siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836746

Zu Hinterlegungen in der BLB siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2836945

Protokoll der Sitzung 1983 siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2989084


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. Oktober 2006). Neues zur Zähringer-Stiftung. Archivalia. Abgerufen am 12. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0t8


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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