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Säkularisationsgut: Eigentum des Staats und des Regenten

Auf die Beschwerde der Universität Freiburg, die um die Handschriften von St. Trudpert bat, beschied das Badische Kabinettsministerium am 2. September 1808 (Universitätsarchiv Freiburg B 6/31, zitiert nach Magda Fischer, Geraubt oder gerettet?, in: Alte Klöster – Neue Herren. Aufsätze Bd. 2, 2003, S. 1273) die Hochschule:

“Alles freye Guth aufgehobener Klöster wird Eigenthum des Staats und des Regenten, und ein anderweiter rechtlicher Anspruch darauf findet nicht statt. Bey deren Verwendung ist die Bereicherung der Hofbibliothek dahier aus den Seiner Königl. Hoheit heimgefallenen Klosterbibliotheken der erste Augenmerk […]”.

Update: siehe nun http://archiv.twoday.net/stories/2885866


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. Oktober 2006). Säkularisationsgut: Eigentum des Staats und des Regenten. Archivalia. Abgerufen am 16. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c0t3


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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