http://www.thueringen.de/imperia/md/content/staatsarchive/abst/14_bayer_rechtsprobleme.pdf
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Auszug:
Der Bundesgerichtshof (BGH) hat im Jahre 1987 festgestellt, dass es keinen standardisierten Vertrag
gibt, der die Übernahme von Archivgut einheitlich regelt. Mangels abweichender vertraglicher
Vereinbarung sei der Nachlasseigentümer daher berechtigt, das überlassene Material unter
Einhaltung einer angemessenen Kündigungsfrist vom Archiv zurückzufordern. Dies gelte
insbesondere, wenn dem Archiv genug Zeit eingeräumt war, um den Nachlass auszuwerten. Ersatz
für getätigte Aufwendungen könne das Archiv grundsätzlich nicht geltend machen. Es sei vielmehr
Sache des Archivs, durch eine klare Vereinbarung entweder die dauerhafte Überlassung
herbeizuführen – insbesondere durch Eigentumserwerb – oder für den Fall der Rückgabe eine
Kostenregelung zu treffen.
Anders als die Vorinstanz – das in Berlin ansässige Kammergericht – gab der Bundesgerichtshof in
seiner Entscheidung vom 7.5.1987 – I ZR 250/85 (abgedruckt in NJW 1987, 332) der
Herausgabeklage statt, die gegen die Berliner Akademie der Künste als Rechtsträger des Ödön v.
Horvath-Archivs angestrengt worden war. Geklagt hatte – wie häufig, wenn es zum Rechtsstreit
kommt – die Witwe und Erbin von Lajos v. Horvath, der im Jahre 1962 als Erbe seines bereits im
Jahre 1938 verstorbenen Bruders dessen Nachlass an die beklagte Akademie übergeben hatte, wobei
in Form eines Briefwechsels verabredet worden war, dass die Akademie Besitzer des Nachlasses
werden und ein spezielles Ödön von Horvath-Archiv aufbauen sowie das Material wissenschaftlich
auswerten solle; das Eigentum solle indes beim Bruder des berühmten Schriftstellers verbleiben.
Obschon die Akademie allen ihren Verpflichtungen nachkam, kam es ab dem Jahre 1972 zu
Unstimmigkeiten; im Jahre 1979 wurde die Herausgabe des Nachlasses verlangt, nachdem die
Österreichische Nationalbibliothek der Bruderwitwe ein Kaufangebot unterbreitet hatte. Weil die
Akademie der Forderung nicht Folge leistete, wurde dann 1983 Klage erhoben, die letztendlich
erfolgreich war.
Die für den Rechtsstreit entscheidende und von Kammergericht und Bundesgerichtshof
unterschiedlich beantwortete Frage lautete: Unter welchen Voraussetzungen kann das überlassene
Material zurückgefordert werden, wenn keine ausdrückliche Vereinbarung getroffen wurde? Den
einzigen gesetzlichen Anhaltspunkt gibt § 604 BGB, dessen Abs. 2 wie folgt lautet:
Ist eine Zeit nicht bestimmt, so ist die Sache zurückzugeben, nachdem der Entleiher den sich aus dem
Zweck der Leihe ergebenden Gebrauch gemacht hat. Der Verleiher kann die Sache schon vorher
zurückfordern, wenn so viel Zeit verstrichen ist, dass der Entleiher den Gebrauch hätte machen
können.
Die Vorschrift betrifft die Rückgabepflicht im Fall der Leihe. Entscheidend ist danach, ob der Entleiher
genug Zeit hatte, um den Zweck der Überlassung herbeizuführen. Was ist aber nun der Zweck bei der
Übernahme von Archivgut? Nach Auffassung des BGH jedenfalls nicht der dauerhafte Besitz von
Originaldokumenten und Originalmanuskripten, wenn die wissenschaftliche Auswertung und
Publikation auch mit Hilfe von Kopien erfolgen kann und genug Zeit vorhanden war, um diese
anzufertigen. Insoweit ist die Rechtslage anders als etwa bei der Überlassung von
Kunstgegenständen an ein Museum, wo bei Fehlen einer zeitlichen Regelung eine dauerhafte
Überlassung zum Zwecke der Ausstellung angenommen und ein Kündigungsrecht frühestens nach 30
Jahren (analog § 544 BGB nF) gewährt wird (so OLG Celle vom 29.6.1994 – 20 U 9/94, NJW-RR
1994, 1473). Für Archivgut soll dagegen die Vorschrift des § 604 II BGB Anwendung finden, und zwar
auch dann, wenn kein unentgeltlicher Leihvertrag, sondern ein Archivvertrag sui generis geschlossen
wurde, was immer dann der Fall ist, wenn das Archiv bestimmte Hauptpflichten im Hinblick auf den
Nachlass übernommen hat, insbesondere die Pflicht zur Ordnung, wissenschaftlichen Auswertung und
Publikation.
Zu beachten ist darüber hinaus das außerordentliche Kündigungsrecht des Verleihers nach § 605
BGB:
Der Verleiher kann die Leihe kündigen:
1. wenn er infolge eines nicht vorhergesehenen Umstands der verliehenen Sache bedarf;
2. wenn der Entleiher einen vertragswidrigen Gebrauch von der Sache macht, insbesondere unbefugt
den Gebrauch einem Dritten überlässt, oder die Sache durch Vernachlässigung der ihm obliegenden
Sorgfalt erheblich gefährdet.
Treffen diese Voraussetzungen zu, so kann der Eigentümer den Nachlass auch schon vor Ablauf der
Zweckerreichung oder auch schon vor Ablauf einer fest bestimmten Leihfrist zurückfordern. […]
Die Übergabe an ein Archiv schließt es nicht aus, dass der Eigentümer den deponierten Nachlass an
einen Dritten veräußert: In diesem Fall geht das Eigentum auf den Erwerber über; dieser tritt in die
Rechtsstellung des bisherigen Eigentümers ein. Für das Archiv bedeutet dies: Der
Überlassungsvertrag ist nach wie vor gültig und gibt dem Archiv ein Recht zum Besitz (§ 986 BGB);
der Erwerber kann somit den Nachlass erst dann herausverlangen, wenn dies nach der getroffenen
Vereinbarung möglich ist. Allerdings dürften für das Archiv in diesem Fall die Chancen sinken, den
Nachlass selbst zu Eigentum zu erwerben.
Vermeiden lässt sich diese Situation zum einen durch eine bereits im Überlassungsvertrag antizipierte
Übereignung (Bedingung/Befristung), zum anderen durch ein Vorerwerbsrecht, das zugunsten des
Archivs vereinbart wurde. Von diesem Erwerbsrecht muss das Archiv – wenn z.B. keine Mittel bereit
stehen – nicht Gebrauch machen. Umgekehrt schadet es aber auch dem Nachlasseigentümer nicht,
wenn das Vorerwerbsrecht des Archivs so ausgestaltet ist, dass der Erwerb nur stattfindet, wenn z.B.
mindestens der Kaufpreis gezahlt wird, den auch der Dritte zu zahlen bereit war. Um spätere
Manipulationen generell auszuschließen, kann jedoch auch bereits bei der Übernahme des
Nachlasses ein endgültiger Erwerbspreis fest vereinbart werden.
Das Urteil des Bundesgerichtshofs von 1987 ist online unter:
http://de.wikisource.org/wiki/Bundesgerichtshof_-_Archivvertrag
Erwirbt ein Sponsor eine Handschrift der Badischen Landesbibliothek, um sie ihr als Dauerleihgabe zur Verfügung zu stellen, kommt es auf den Vertrag der BLB mit dem Erwerber an. Eine Kündigung des Leihvertrags aus wichtigem Grund (z.B. bei Insolvenz) kann nicht ausgeschlossen werden. Ein Vorkaufsrecht zugunsten des Landes hilft aber nur dann weiter, wenn das Land in der Lage und willens ist, davon Gebrauch zu machen.
Update: Muster für Depositalverträge
http://archiv.twoday.net/stories/3074668
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Oktober 2006). Die Übernahme von Nachlässen durch Archive. Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c0rt
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