(Das Urheberrecht aus Sicht der Buchbranche. Risiken und Nebenwirkungen der Novelle des UrhG) heisst das schmale Heftchen, das die Rechtsanwälte Birgit Menche und Dr. Christian Russ verfasst haben, “zwei dem Börsenverein eng verbundene Spezialisten”, wie Dr. Christian Sprang, Justiziar des Börsenvereins in seinem Vorwort schreibt. Von und für Dummies, möchte man versucht sein zu sagen, wenn man das laut “BuchMarkt” in nur 6 Wochen zusammengeschusterte Machwerk durchblättert, das Wiley auf der Buchmesse in 8000 Ex. massenhaft an seinem “Dummiestand” unters Volk brachte und das im Novemberheft des BuchMarkts der gesamten Auflage beilag. Es soll sogar Bibliotheksleitungen geben, die das Heftchen mit dem quietschgelben Umschlag kommentarlos an ihre Fachreferenten verteilt haben (“Nur die dümmsten Kälber wählen ihre Schlächter selber…”).
“Alles was Sie über das deutsche Urheberrecht wissen müssen”, verspricht der Schutzumschlag und der Dummies-Mann fordert “Artenschutz für Urheber”.
Ein paar Kostproben aus dem Text:
(Aus der Einführung:)
“Es [das Urheberrecht] wurde einmal geschaffen zum Schutz der kreativen Menschen – und zum Schutz derjenigen, die Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst den Menschen erst zugänglich machen. Es ist daher kein Selbstbedienungsladen für Bibliotheken und andere staatliche Einrichtungen in Zeiten knapper Kassen.”
Die Dichotomie zeigt plastisch, wie die Verwerterlobby der Buchbranche unter Führung des Börsenvereins Bibliotheken und Museen sieht, nicht partnerschaftlich als Vermittler der Werke der Literatur, Wissenschaft und Kunst, sondern als Schmarotzer im System.
(Sinn und Zweck des Urheberrechts – unterschiedliche Interessen:)
Das “berechtigte Interesse der Allgemeinheit am ungehinderten Zugang zu Literatur, Wissenschaft und Kunst” wird zwar erwähnt, das konstatierte “Spannungsverhältnis” aber aus Sicht der Verwerter in plattester Weise reduziert auf den Wunsch der Konsumenten, diese “preiswert, idealerweise zum Nulltarif nutzen zu können”, Stichworte wie “Open Access, Musiktauschbörsen oder Gema-freie Musik beschrieben dieses Phänomen” (mit diesem Nebensatz ist “Open Access” auch schon abgehandelt). Dass das von der Verfassung garantierte Recht auf Informationsfreiheit den in der juristischen Diskussion ohnehin ad acta gelegten “Anspruch auf geistiges Eigentum” einschränkt, dass andererseits auch der Urheber selbst in seiner Kreativität ohne fortwährende Adaption, Transformation und Rekombination des Vorgefundenen nicht denkbar und diese sich ohne eine starke public domain nicht entfalten könnte, davon ist hier nirgends die Rede.
“So läuft das Spiel – ohne Moos nix los”
Das Urheberrecht ist daher einerseits das Recht des Urhebers an seinem geistigen Eigentum, andererseits das Recht des vertraglich eingesetzten Verwerters, das Werk zum Geldverdienen nutzen zu können. Durch die Nutzung des Werkes deckt der Verwerter zum eigenen Nutzen wie zum Nutzen des Urhebers, der an diesem Gewinn regelmäßig beteiligt wird.
Dass in großen Teilen der wissenschaftlichen Zeitschriftenliteratur die Verlage den Autoren regelmäßig keine Honorare zahlen, obwohl z.T. Gewinne in Höhe von $800 pro Artikel gemacht werden, während zugleich die Publikationstätigkeit der Verlage in mehrfacher Weise durch die öffentliche Hand subventioniert wird, wird unterschlagen, dass der ganze Wissenschafts- und Bildungsbereich deshalb auch eine wissenschafts- und bildungsfreundliche Ausgestaltung des Urheberrechts erwarten kann, die nicht allein auf Gewinnorientierung setzt, rückt gar nicht erst ins Blickfeld.
(Der Copyright-Vermerk:)
Die Autoren weisen zwar richtig daraufhin, dass ihm keine besondere Bedeutung (mehr) zukommt, es fehlt aber der durchaus angebrachte Warnhinweis, dass die leichtfertige Kennzeichnung fremder Werke und gemeinfreier Werke mit eigenem Copyright-Vermerk eine Urheberrechtsverletzung darstellen kann.
(Das Zitatrecht – Auf die Dosierung kommt es an:)
“Wenn sich die Stilmittel eines Dichters im Rahmen einer geisteswissenschaftlichen Abhandlung anhand von zwei oder drei Versen aufzeigen lassen, dann dürfen eben auch nur zwei oder drei Verse abgedruckt werden und nicht das ganze Gedicht.”
Man erkennt hieraus schon, dass es sich dabei nur um eine “Abhandlung für Dummies” handeln könnte.
Wes Geistes Kind die Autoren sind, zeigt sich besonders an der skandalösen Darstellung der Leistungsschutzrechte bei Datenbanken:
“Das Datenbankrecht gewährt Schutz vor Vervielfältigung und Verbreitung der gesamten Datenbank oder eines wesentlichen Teils, nicht aber vor dem Klau einzelner Daten.
Die EU Datenbankrichtlinie bestimmt als Schranke für das Schutzrecht Sui Generis in Art. 8 Abs. 1 klipp und klar “Der Hersteller einer der Öffentlichkeit – in welcher Weise auch immer – zur Verfügung gestellten Datenbank kann dem rechtmässigen Benutzer dieser Datenbank nicht untersagen, in qualitativer und/oder quantitativer Hinsicht unwesentliche Teile des Inhalts der Datenbank zu beliebigen Zwecken zu entnehmen und/oder weiterzuverwenden. (…)” und in Artikel 15, dass zuwiderlaufende vertragliche Bestimmungen nichtig sind (entsprechend §87b und §87e UrhG). Der Gesetzgeber trägt hier schließlich der Tatsache Rechnung, dass ein Zugriff auf Daten ohne jede Entnahme- und Weiterverwendungsmöglichkeit sinnlos wäre und einer normalen Auswertung der Datenbank nicht entgegenstehen kann. Wenn schon eine solche normale Auswertung als “Klau” bezeichnet wird, dann versteht sich von selbst, dass die Autoren dem Problem der Behinderung von Wissenschaft und Forschung durch “Permission Barriers” (diese und nicht knappe Kassen sind eines der wichtigsten Argumente für Open Access), gerade auch für die im Rahmen wissenschaftlicher Publikationen veröffentlichten Daten keine einzige Zeile widmen.
(Online-Zugang in Bibliotheken, Museen und Archiven)
Die Autoren entblöden sich nicht, uns hier einmal mehr die Mär aufzutischen, dass der für den zweiten Korb geplante §52b es Bibliotheken, Museen und Archiven ermöglichen soll, urheberrechtlich geschützte Werke an beliebig vielen Terminals öffentlich zugänglich zu machen, “ohne auch nur ein einziges Bestandsexemplar kaufen zu müssen”, obwohl das BMJ dies längst mit Hinweis auf die im Gesetzentwurf gegebene Begründung dementiert und angekündigt hat, dies solle auch im Gesetzeswortlaut klargestellt werden (Gegenäußerung der Bundesregierung zur Stellungnahme des Bundesrats vom 14. Juni 2006).
Natürlich empfiehlt der Ratgeber nachdrücklich, die Rechtseinräumung im Verlagsvertrag solle möglichst das ausschließliche, räumlich und zeitlich unbegrenzte sowie übertragbare Verlagsrecht ohne Auflagen- und Stückzahlbegrenzung umfassen. Die Chance, sich aus Verlagssicht mit dem immer häufiger von Autorenseite aus geäußerten Wunsch nach Zusicherung des Rechts, die Dokumente zuzüglich zur Verlagsveröffentlichung auch selbst in digitaler Form archivieren zu können auseinanderzusetzen und dafür konstruktive Vorschläge zu machen, wird vergeben. Vollkommen ignoriert wird damit auch die inzwischen von fast allen Fachgesellschaften, Wissenschaftsorganisationen und Forschungsförderern gegebene Empfehlung (in vielen Fällen als verbindliche Voraussetzung für die Förderung), ein Selbstarchivierungsrecht einzubehalten, nur einfache Nutzungsrechte einzuräumen, oder jedenfalls Verwertungsrechte nicht vollständig abzutreten, sondern stattdessen die genaue Nutzungsart und den Zeitraum anzugeben, für die bzw. für den die Rechte abgetreten werden!
Der Abschnitt “Rechte und Pflichten von Autor und Verlag” erwähnt lediglich das im Falle fehlender vertraglicher Regelung geltende Verlagsgesetz, geht aber mit keinem Wort auf die Problematik alter Verlagsverträge (vor 1995), für die die Nutzungsart Internet noch nicht als bekannt vorausgesetzt werden konnte. Auch die in der Praxis besonders in den Geisteswissenschaften wichtige Bestimmung des §38 UrhG (Beiträge zu Sammlungen), wonach das Recht zur Vervielfältigung und Verbreitung eines Beitrages nach einem Jahr an den Urheber zurückfällt, sofern dieses nicht explizit durch einen Verlagsvertrag ausgeschlossen ist, wird natürlich nicht erwähnt.
Fazit: Inhaltlich unerheblich, ist die Broschüre als flankierende Maßnahme zu der vom Börsenverein initiierten Enteignungskampagne anzusehen. Wie schon 2003 gelang es dem Börsenverein, trotz der Forderungen der großen
Wissenschaftsorganisationen in der „Göttinger Erklärung zum Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft” Wissenschaftler gegen eine Nutzung ihrer Werke in den elektronischen Netzen der Hochschulen zu mobilisieren (2003 waren es 2000 Unterschriften, jetzt bei dem vom Verlag C.H.Beck initiierten offenen Brief an Ministerin Zypries noch 500 (SZ vom 28.9.2006). Vgl. hierzu auch die Pressemitteilung 7/06 vom 19. April 2006 des Aktionsbündnis Urheberrecht für Bildung und Wissenschaft,
http://www.urheberrechtsbuendnis.de/pressemitteilung0706.html
Zu den jetzt in ähnlicher Form wiederkehrenden Argumenten von 2003 verweise ich auch auf zwei eigene frühere Beiträge in Inetbib:
Re: Urheberrechtsnovelle, Thu, 03 Apr 2003 18:27:09 +0200
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg11118.html
Nachtrag zu “Eine gepflegte Kundgebung (Protest gegen neues Urheberrecht)”, Thu, 03 Apr 2003 18:35:12 +0200
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg11119.html
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BCK (31. Oktober 2006). Urheberrecht für Dummies. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0ro
Sinnloses Geplänkel ! Nach Recherchen über das Urheberrecht stieß ich auf den hier vorgefassten Artikel. Allein aus Berufsgründen interessiert mich das Urheberrecht.
Jedoch ist dieser Artikel in solch schier unglaublich aufgesetzter Sprache verfasst, dass man den Eindruck gewinnen mag, dem Autor ist mehr an sich und seiner sprachlichen Exzellenz gelegen, als an der Sache selbst.
SCHADE !
@Sascha Schmitt: Was soll der “hier vorgefasste Artikel” sein? Dieser Blog-Artikel oder das besprochene Heftchen? Und wie kommen Sie dazu, anderer Leute Sprache zu kritisieren, wenn Sie nicht mal so einen Satz so formulieren können, dass er verständlich ist.
Besser spät als nie … Freitag bekam ich ein Exemplar in leipzig in die Hand gedrückt – anscheinend eine neuere Ausgabe als deine, die 2. Auflage von 2010 – und habe mich auch erstmal ordentlich bei der Lektüre aufgeregt. Viele Behauptungen ohne Belege, Stellungnahmen zu Google, ein Vorwort von Christian Sprang, kurzum: Börsenvereins-Propaganda. Ich mag die Dummies-Reihe an und für sich, besonders im Informatik-Bereich, aber mit diesem Lobbyismusheftchen haben sie sich wahrlich nicht mit Ruhm bekleckert.
http://atakan.blogg.de/eintrag.php?id=212 erinnert mich an eine eigene frühere Kritik zum Thema: http://log.netbib.de/archives/2006/07/05/borsenverein-kritisiert-verlangerung-von-52-a-urhg/#comment-26491