Digital resources in the Social Sciences and Humanities OpenEdition Our platforms OpenEdition Books OpenEdition Journals Hypotheses Calenda Libraries OpenEdition Freemium Follow us

Kulturgutschutz in BW (Stellungnahme zum Antrag Fraktion SPD)

Neu auf dem Landtagsserver BW: Der

Antrag Fraktion SPD
(Abg. Ute Vogt, Helen Heberer, Stober und Fraktion)
25.10.2006 Drs 14/510

Das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes und insbesondere seine Handhabung in Bezug auf die Kulturgüter im Eigentum des Hauses Baden

der in der kommenden Parlamentssitzung im Dezember beraten werden wird, liegt jetzt mit der Stellungnahme der Landesregierung vor. Auszüge hieraus:

(Zur Kulturgüterliste)

“Die Gegenstände, die in Baden-Württemberg eingetragen sind, können im „Gesamtverzeichnis national wertvollen Kulturgutes nach §6 Abs. 2 des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung“ eingesehen werden. Abgedruckt ist die Aufstellung als Teil A der aus zwei Teilen bestehenden „Bekanntmachung der Gesamtverzeichnisse national wertvollen Kulturgutes und national wertvoller Archive“ mit Stand vom April 1999 im Bundesanzeiger des Bundesministeriums der Justiz vom 28. Mai 1999. Eine aktualisierte Fassung ist in Vorbereitung.
Die Gesamtverzeichnisse sind auch über das Internet zugänglich. Die aktuelle Liste „VuB – Kulturgüter – Gesamtverz. Kulturgut (Teil A) – (SV 1402)“ ist zusammen mit der Liste „VuB Kulturgüter – Gesamtverz. Archive (Teil B) – (SV 1402)“ im Internet unter http://www.zoll.de zu finden.

2. welche Rechtsgrundlagen in Baden-Württemberg zur Ausführung des Gesetzes zum Schutz deutschen Kulturgutes gegen Abwanderung (BGBl. I 2001, S. 2785) bestehen;

In Baden-Württemberg wird das Gesetz ohne Ausführungsbestimmungen unmittelbar angewandt.

(…) Aus Sicht des Ministeriums für Wissenschaft, Forschung und Kunst hat sich das bestehende gesetzliche Instrumentarium bewährt. Ein aktueller Veränderungsbedarf besteht nicht. (…)

5. welche Maßnahmen die Landesregierung generell ergreifen wird, um in Baden-Württemberg befindliche national wertvolle Kulturgüter zuverlässig und vollständig vor der Abwanderung ins Ausland zu sichern;

“Das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst Baden-Württemberg hat auf der Grundlage des Kulturgutschutzgesetzes zwei Sachverständigenausschüsse
berufen. Beiden Gremien gehören jeweils fünf Sachverständige an, die regelmäßig zu Sitzungen zusammenkommen. Aufgabe dieser Gremien ist die Begutachtung von Eintragungsanträgen einerseits und die Erörterung spezifischer Fragestellungen des Kulturgutschutzes andererseits.

Unabhängig von der Arbeit dieser Gremien bleiben die Kultureinrichtungen des Landes aufgefordert, mitzuteilen, wenn Kulturgüter in die bundesweite Kulturgutschutzliste aufgenommen werden sollen.

II. 1. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen,
a) die aus Sicht der Landesregierung unstrittig im Eigentum des Hauses Baden sind
und
b) die nach Auffassung des Hauses Baden in dessen Eigentum sind;

2. eine Liste jener Kulturgüter vorzulegen, die jetzt zur Veräußerung anstehen;

Der zwischen dem Land und dem Haus Baden vorgesehene Vergleich über die eigentumsrechtliche Zuordnung einer Vielzahl bedeutender Kulturgüter hat als wesentliches Ziel die endgültige Klärung des Eigentums an den Sammlungen und Beständen und die Sicherung für das Land.

Zwar lassen sich die Bestände je nach historischem Schicksal, Erwerbs- und Veräußerungsvorgängen und gutachtlichen Stellungnahmen in verschiedene Zuordnungsgruppen zusammenfassen.

Das Alter und die wechselvolle Geschichte der einzelnen Gegenstände erschweren die eigentumsrechtliche Zuordnung. Um hier soweit als möglich eine Klärung herbeizuführen, hat das Ministerium für Wissenschaft, Forschung und Kunst eine
Expertengruppe mit namhaften Fachwissenschaftlern eingesetzt.

Das Haus Baden hat in der jüngsten Vergangenheit auf der Grundlage historischer Erwerbstatbestände wiederholt das Eigentum an sämtlichen in Rede stehenden Kulturgütern beansprucht.

Eine Liste der betroffenen Ministerien [sic !] von zum Verkauf vorgesehenen Kulturgütern gibt es nicht.”

3. das Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes für die national wertvollen Kulturgüter in der unter 1. a) erbetenen Liste einzuleiten.

“Nach weiterer Klärung der Eigentumsverhältnisse wird geprüft werden, ob und gegebenenfalls für welche Gegenstände ein Antragsverfahren zur Aufnahme in das Verzeichnis national wertvollen Kulturgutes eingeleitet wird.”

Weitere Parlamentaria zu Causa Karlsruhe vgl.
http://archiv.twoday.net/stories/2954062
und dort verlinkte frühere Beiträge.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
BCK (28. November 2006). Kulturgutschutz in BW (Stellungnahme zum Antrag Fraktion SPD). Archivalia. Abgerufen am 5. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c0o2


Schreibe einen Kommentar

Deine E-Mail-Adresse wird nicht veröffentlicht. Erforderliche Felder sind mit * markiert

Diese Website verwendet Akismet, um Spam zu reduzieren. Erfahre mehr darüber, wie deine Kommentardaten verarbeitet werden.