wird in den Lebenserinnerungen von Heinrich Köhler (1878 – 1949, Badischer Staatspräsident 1923/24 und 1926/27) berichtet:
“Das Land Baden war nach den Ereignissen des November 1918 wahrscheinlich das erste, das die vermögensrechtliche Auseinandersetzung mit dem abgedankten Fürstenhause in einer noblen vertraglichen Weise regelte, obwohl Schwierigkeiten, vor allem durch die 1818 verfassungsmäßig ausgesprochene Deklaration, das gesamte Domänengut des badischen Staates im Werte von etwa 200 Millionen Mark im Jahre 1918 sei eigentlich Eigentum des Großherzoges und dem Lande nur zur Nutznießung überlassen, nicht unerheblich waren. Aber gerade dadurch, dass wir in Baden das heiße Eisen schon zu einer Zeit anfaßten, da man in anderen Ländern noch die revolutionäre Phrasenlogie durchexerzierte, kamen wir schnell zum Ziele. Die deutschen Fürsten und ihre Ratgeber waren unter dem Eindruck der Revolution bereit, jede vorgeschlagene Lösung zu akzeptieren. Erst später als die unpolitische Art des deutschen Volkes wieder dominierte, präsentierten sie die ungeheuerlichsten Abfindungsforderungen und zogen ihre einstigen Untertanen vor die Zivilgerichte, die in meisten Fällen wunschgemäß – wie auf „Allerhöchsten Befehl“ – reagierten und Urteile fällten, die das arme Volk geradezu revolutionieren mußten. Daß man sich dieses volksfremde Verhalten der Juristen gefallen ließ, ist eines der größten Armutszeugnisse unseres Volkes.
In Baden saß man Ende 1918 mit den noch verängstigten Vertretern des Großherzogs gemeinsam am Verhandlungstisch. Ergebnis: Der ehemalige Großherzog erhielt als Eigentum das Schloß in Baden-Baden, das Palais in Freiburg, das Haus in Badenweiler und das Mausoleum im Fasanengarten in Karlsruhe, alles mit Einrichtungen, außerdem acht Millionen Mark Eisenbahnobligationen der badischen Staatseisenbahn. Sodann wurde dem Großherzog und seiner Frau die Nutznießung des Kaltenbronner Forstes und eines Waldstückes in Gernsbach mit zusammen 3700 ha eingeräumt. Die Bilder in der Karlsruher Kunsthalle, die Privateigentum des Großherzogs waren, sollten dort zur öffentlichen Besichtigung bleiben, die Handschriften, Akten und Urkunden (z. B. auch über Kaspar Hauser) in den Archiven, die Eigentum des Großherzogs waren, sollten nach Aussterben der großherzoglichen Linie an den Staat zurückfallen, ähnlich wie die Güter, Schlösser und Häuser. (…)
(…) In Baden herrschte Ruhe, allerdings nur wenige Jahre. Die unglaublichen Vorgänge auf dem Gebiete der „Fürstenabfindungen“ einerseits und die Folgen der Inflation andererseits ließen auch den letzten badischen Großherzog nicht ruhen, und sein Rechtsvertreter machte Aufwertungsansprüche hinsichtlich der acht Millionen geltend, und zwar 75 % (!) und vierprozentige Verzinsung auf Goldbasis, solang das Kapital nicht ausbezahlt sei. Eine Drohung mit dem ordentlichen Gericht sollte die Regierung einschüchtern. Der Versuch schlug fehl. Ich führte 1924 einen Kabinettsbeschluß herbei, der den Aufwertungsanspruch auf keinen Fall anerkannte, aber vorsah, die dem Großherzog gehörenden Bilder in der Kunsthalle um den von sachverständigen geschätzten Wert von vier Millionen Mark zu erwerben, natürlich nur unter der ausdrücklichen Verzichtserklärung des Großherzogs auf jeden Aufwertungsanspruch. Leider war letzterer schlecht beraten und pochte immer stärker auf sein Aufwertungsrecht. Kurz entschlossen habe ich dann dem Rechtsbeistand geschrieben, daß bei der inzwischen stark veränderten wirtschaftlichen und politischen Lage weitere Verhandlungen zwecklos seien, und die Verhandlungen abgebrochen. Im Landtag erklärte ich 1926 mit aller Entschiedenheit, dass eine etwaige Aufwertung des Kapitals nur im Rahmen dessen erfolgen könne, was die Reichsaufwertungsgesetze für jeden Staatsbürger vorschrieben und jedem gewähren. Die Stimmung im Lande war derart, dass selbst die Rechtsopposition meine Haltung billigte und erklärte, die Auseinadersetzung in Baden sei für sie durch meine Ausführungen erledigt. Und damit war sie auch erledigt. Ich ließ mich auf Weiteres einfach nicht mehr ein, so oft man es auch versuchte, neue Besprechungen in Gang zu bringen.”
(aus: Heinrich Köhler – Lebenserinnerungen des Politikers und Staatsmannes 1878 – 1949, Stuttgart : Kohlhammer, 1964, S. 109-111 (= Veröffentlichungen der Kommission für Geschichtliche Landeskunde in Baden-Württemberg : Reihe A, Quellen ; 11), dokumentiert auf den Seiten der Landesvereinigung Baden,
http://www.lv-baden.de/a/files/abfindung_grossherzog.pdf )
Zum Fortgang der Auseinandersetzung nach dem Tod des Großherzogs Friedrich II. 1928 zwischen seinen Erben und dem Land Baden bis zum Abschluß des Staatsvertrag von 1930 vgl. die Ausführungen des Freiburger Historikers Dieter Mertens auf Basis der Akten im GLAK in der F.A.Z. vom 2.11.2006, wiedergegeben unter http://archiv.twoday.net/stories/2880867
Zu der Vorgängen von 1918/19 vgl. a.
Badisches Gesetz über das Domänenvermögen 1919
http://archiv.twoday.net/stories/2708484
zu ihrer Bewertung auch
Badisches Säkularisationsgut wurde 1918/19 Staatsgut
?p=28667
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BCK (1. Dezember 2006). Über die Abfindung des letzten badischen Großherzogs. Archivalia. Abgerufen am 13. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c0no