Landtag von Baden-Württemberg Drucksache 14/696 13.12.2006
Gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses
zu dem Antrag von 35 Mitgliedern der Fraktion der SPD
und der Fraktion der SPD – Drucksache 14/577
Einsetzung und Auftrag des Untersuchungsausschusses „Das Handeln von Landesregierung und Landesbehörden beim Erwerb von Kunst- und Kulturgütern aus dem vermuteten oder tatsächlichen Eigentum des Hauses Baden“
Der Ständige Ausschuss vertritt die Rechtsauffassung, dass der Antrag von 35 Mitgliedern der Fraktion der SPD und der Fraktion der SPD – Drucksache 14/577 – aus den aus dem Sitzungsbericht und den Anlagen ersichtlichen Gründen unzulässig ist.
12. 12. 2006
Der Vorsitzende und Berichterstatter:
Winfried Mack
[S. 1-20]
Bericht
Der Ständige Ausschuss beriet den Antrag Drucksache 14/577 in seiner 6. Sitzung am 12. Dezember 2006. Zu diesem Antrag lag eine gutachtliche Stellungnahme der Landtagsverwaltung (Anlage 1) vor.
Es wurde wörtlich Folgendes ausgeführt:
“Ein Abgeordneter der CDU: Verehrter Herr Vorsitzender, verehrte Kolleginnen und Kollegen! Heute geht es ausschließlich um eine gutachtliche Stellungnahme des Ständigen Ausschusses zur Frage der Zulässigkeit des von der SPD beantragten Untersuchungsausschusses. Wir haben schon in der Plenarsitzung am vergangenen Mittwoch unsere Bedenken deutlich zum Ausdruck gebracht, ob der Untersuchungsausschuss zulässig ist. Wir sehen uns in unserer Meinung jetzt bestärkt, nachdem wir auch noch ein Gutachten eines renommierten Verfassungsrechtlers in Auftrag gegeben haben. (…) ”
[Der Sitzungsverlauf ist als Wortprotokoll wiedergegeben, die Redebeiträge unter Nennung der jew. Fraktion, aber ohne Namensnennung. Der Antrag wurde mit 11 gegen 7 Stimmen angenommen.]
[S. 21-28]
Anlage 1
Landtag von Baden-Württemberg
– Verwaltung –
Gutachtliche Stellungnahme zum Antrag der SPD-Fraktion – …
[des Juristischen Dienstes der Landtagsverwaltung, vom 8.12.2006, Verfasser: Dr. Hempfer]
A. Auftrag. – B. Gutachtliche Stellungnahme. I. Zum Antrag auf Drucksache 14/577 – II. Rechtliche Äußerung. 1. Vorbemerkung – 2. Zum Kernbereich exekutiver Eigenverantwortung. (a) Schutz der regierungsinternen Meinungsbildung und Entscheidungsfindung – (b) der Grundsatz der Ex-post-Kontrolle. – 3. Abschließende Bemerkung. – 4. Weitere Verfahrenshinweise
[S. 29 – 40]
Anlage 2
Zur Zulässigkeit eines Untersuchungsausschusses “…”
[Gutachten vom 11.12.2006, von Prof. Dr. Dr. h.c. Paul Kirchhof, Heidelberg]
I. Die Fragestellung. – II. Untersuchungsauftrag nach Verantwortungsreife und Untersuchungsinteresse. 1. Untersuchung im Rahmen der Funktionentrennung. – 2. Der Untersuchungsgegenstand. a) Die “Übereinkunft” – b) Die gutachtliche Klärung der Eigentumsverhältnisse. – c) Die Finanzierung. – 3. Untersuchungsauftrag mit begrenzten Befugnissen? – III. Untersuchungsausschuss und Effizienz öffentlicher Kritik
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BCK (28. Dezember 2006). Landtag von BW: Gutachtliche Äußerung des Ständigen Ausschusses. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0ka