Peter Bußjäger fragt nach den verfassungsrechtlichen Grundlagen des österreichischen Archivwesens:
http://www.voea.at/scrinium/scrinium60/scrinium60_077114.pdf
Vergleiche mit anderen nationalen Rechtsordnungen wie der deutschen fehlen. Gleichwohl kann die Lektüre auch fr archivrechtlich Interessierte ausserhalb Österreichs lohnend sein.
Die Ausführungen sind ziemlich theoretisch und praxisfern gehalten. Bei der Erörterung der Weisungsfreiheit (S. 97f.) hätte man aus deutscher Sicht erwartet, dass hier die Bewertungskompetenz der Archivare zur Sprache gekommen wäre. Hier liegt nach deutschem Recht wohl Weisungsfreiheit vor.
Hinsichtlich der Schutzfristen gilt in den meisten österreichischen Bundesländern eine 50-Jahres-Sperrfrist, was angesichts der alpenländischen Arkan-Mentalität nicht weiter verwundert.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. Dezember 2006). Österreichisches Archivwesen und Verfassungsrecht. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c0k2
Archivwesen, Geheimhaltungspflicht und Informationsansprüche Peter Bussjäger, Archivwesen, Geheimhaltungs- und Informationsansprüche, in: Montfort 58 (2006), S. 179-185 bringt gegenüber obigem Aufsatz kaum Neues.
Mir war die Regelung zum allgemeinen Auskunftsrecht des Bürgers Art. 20 Abs. 4 B-VG bislang nicht bekannt.
http://de.wikipedia.org/wiki/Auskunftspflichtgesetz
Aus dem Auskunftspflichtgesetz ergibt sich nach Bussjäger kein Anspruch auf Akteneinsicht.
Österreich ist das einzige Land in der EU, in dem die Amtsverschwiegenheit Verfassungsrang hat!
http://www.konvent.gv.at/pls/portal/docs/page/K/DE/AVORL-K/AVORL-K_00303/FNAMEORIG_017343.HTML
Andere österreichische Kuriositäten:
http://www2.argedaten.at/php/cms_monitor.php?q=PUB-TEXT-ARGEDATEN&s=DIR2308