Am 18. Januar 2007 sprach sich die Leiterin der Deutschen Nationalbibliothek, Elisabeth Niggemann, in der Frankfurter Rundschau für die Digitalisierung der Bücher in den Bibliotheken aus und begrüßte das Google-Projekt.
“Das deutsche Urheberrecht schützt die Rechte der Urheber noch 70 Jahre nach deren Tod. Das ist eine gute Regelung für die Literatur, für Autoren und Verlage. Für die Deutsche Nationalbibliothek kommt dadurch eine Teilnahme am bisherigen Digitalisierungsprogramm von Google allerdings nicht in Betracht. Da die Sammlung erst 1913 beginnt, fällt der überwiegende Teil der Bestände unter den Schutz des Urheberrechts. So können zwar keine digitalisierten Bücher aus dem urheberrechtsgeschützten Bestand angeboten werden, die Angebote an Informationssuchende sollen aber auf anderen Wegen ausgebaut werden, etwa durch Kooperation mit dem Projekt Volltextsuche Online des Börsenvereins des Deutschen Buchhandels, das vor allem den digitalen Zugang zu Neuerscheinungen und zur aktuellen Produktion der Verlage schaffen wird.”
Wieso ist das eine gute Regelung? Es gibt genügend Stimmen, die die 70jährige Frist für inakzeptabel erklären. Mit welchem Recht wird beispielsweise eine unvoreingenommene Auseinandersetzung mit dem vor 1900 entstandenen Werk von Gerhard Hauptmann, der einfach das Glück hatte sehr lange zu leben, verhindert? Was ist mit den unzähligen verwaisten Werken, deren Rechteinhaber beim besten Willen nicht ermittelbar sind? Wer nicht testamentarisch vorsorgt, dessen Urheberrechte befinden sich 60 Jahre nach seinem Tod womöglich in den Händen von 10 oder 20 Rechtsnachfolgern, die gemeinsam zustimmen müssen.
Und aufgrund § 31 IV UrhG in der jetzigen Fassung liegen die Rechte für Werke, die vor 1995 erschienen sind, ohnehin so gut wie nie bei den Verlegern. Soweit die Verleger solche Werke digitalisieren, tun sie das genauso unrechtmäßig wie Google.
Man kann die 70-Jahre-Regel respektieren, aber dass sie “gut” ist, ist eine völlig unbewiesene Behauptung.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. Januar 2007). Peinlicher Kotau vor dem Urheberrecht. Archivalia. Abgerufen am 11. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c0hp