RGZ 130, 196 Codex Aureus

http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ_130

Das Reichsgericht entschied im Jahr 1930 über die Zulässigkeit eines Bildzitats einer Faksimileabbildung aus der Handschrift “Codex Aureus” der Bayerischen Staatsbibliothek.

Der Bundesgerichthof würde heute wohl anders urteilen. Siehe dazu
http://archiv.twoday.net/stories/3203578
und
Vogel in Schricker, UrhR ³2006 § 72 Rdnr. 23, der den Lichtbild-Schutz nach § 72 UrhG für “fotografisch von einer Bild- oder Textvorlage hergestellte Klischees für den Druck” ausschließt. Anderer Ansicht sei die ältere Rspr. für Faksimile-Drucke RGZ 130, 196/198.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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