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Badisches Landesprivatrecht zum Hausgut

“Ein Sonderstellung nehmen die Hausgüter des Großherzoglichen Hauses ein. Für das allgemeine Hausgut, das den Hauptbestandteil der Domänen bildet, sind, wenn es auch den Charakter als Fideikommißgut der badischen Fürstenfamilie bewahrt hat, seit Einführung der Verfassung ausschließlich die darin für Domänen gegebenen staatsrechtlichen Bestimmungen maßgebend; und ebenso ist für die Anwendung des privatrechtlichen Stammgutsrechts kein Raum bezüglich der aus dem allgemeinen Hofdomänengut ausgeschiedenen Hofausstattung (der Hofdomänen im engeren Sinn), deren Rechtsverhältnisse durch das Zivilliste-Gesetz vom 3. März 1854 (Reg.Bl. S. 43) geordnet sind. Dagegen tragen die Partikularfideikommisse des Großherzoglichen Hauses die wesentlichen Merkmale der Stammgüter des badischen Rechts an sich; sie sind durch Familienstatut aus dem allgemeinen Hausgut ausgeschiedene, zur Ausstattung und Erhaltung der jüngeren Linien des Großherzoglichen hauses bestimmte, in der Hauptsache aus Grundstücken bestehende Vermögenskomplexe, auf welche darum, soweit nicht ein Anderes bestimmt ist, die Vorschriften des badischen Stammgutrechts in Anwendung zu bringen sind”.

Emil Dorner/Alfred Seng, Badisches Landesprivatrecht, Halle a. S. 1906, S. 438

In Anm. 2 wird zu den Partikularfideikommissen bemerkt: “Es gehören hierher vorzugsweise die Bodenseefideikommisse und die Unterländer Fideikommisse (letztere bestehend aus dem Pfälzer Fideikommiß, aus Bauschlott und aus dem Palaisfideikommiß)”. Zu ihnen siehe http://archiv.twoday.net/stories/2919296 .

Meine These ( http://archiv.twoday.net/stories/2911243 http://archiv.twoday.net/stories/2919296 ), dass der Hausfideikommiss, der als Eigentümer der grossherzoglichen Sammlungen fungierte, das Mobiliar-Äquivalent der Domänen-Immobilien (samt Zubehör) war, wird von Dorner/Seng gestützt.

Teil des Hausfideikommisses war der Hausschmuck, zu dem wiederum die Kroninsignien gehörten, an deren staatsrechtlichem Charakter kein Zweifel bestehen kann.

Ob man die Sammlungen des Hausfideikommisses nun zum allgemeinen Hausgut rechnet oder zu den Hofdomänen, hat keine Auswirkungen, da 1919 mit dem Gesetz über die Domänen beide Vermögensgruppen abschließend aufgeteilt wurden.

Dorner war Präsident des LG Karlsruhe, Seng Heidelberger Professor. Man wird annehmen dürfen, dass ihnen in der badischen juristischen Literatur kaum eine Silbe zur Existenz einer außerordentlich wertvollen Vermögensmasse an Fahrhabe, die das Grossherzogliche Haus als Hausfideikommiss bezeichnete, begegnet ist. Das ändert aber nichts daran, dass kein Grund besteht, von der Einteilung von Dorner/Seng abzuweichen und eine wesentlich andere Rechtslage bei den Mobilien anzusetzen.

Nochmals: der Hausfideikommiss ist ein sogenannter Kronfideikommiss, der 1918 an das Land Baden fiel. Die Entschädigung der ehemaligen Regentenfamilie erfolgte 1919, als Teile des Hausfideikommisses dem Haus Baden zugesprochen wurden, insbesondere das Zähringer-Museum. Dem Aufwertungsanspruch trug der Ankauf von 1930 Rechnung, bei dem die Gemälde der Kunsthalle und das Kupferstichkabinett vom Staat erworben wurden.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. Februar 2007). Badisches Landesprivatrecht zum Hausgut. Archivalia. Abgerufen am 6. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c0fz


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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