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Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006

Der folgende Text erschien in: Kunstchronik 60 (2007), Heft 2, S. 57-61. Der Text wurde durch einige Einzelnachweise für die Internetpublikation ergänzt.

Fassungslos waren im September 2006 nicht nur die Handschriftenexperten, als bekannt wurde, daß im Rahmen eines „Deals“ die Landesregierung von Baden-Württemberg große Teile der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek Karlsruhe im Wert von 70 Millionen Euro preiszugeben bereit war. Kostbare illuminierte Handschriften aus badischen Klöstern wie der Reichenau sollten im Handel landen, um eine geplante Stiftung zum Erhalt des Familiensitzes Schloß Salem auszustatten. Ein Proteststurm zwang die Landesregierung zum Einlenken. Namhafte Juristen wie der Heidelberger Kulturgut-Spezialist Reinhard Mußgnug bezweifelten die Darstellung der Rechtslage durch die Landesregierung. Ministerpräsident Oettinger offerierte als Schadensbegrenzung ein „Drei-Säulen-Modell“ zur alternativen Finanzierung der Ansprüche des Hauses Baden, doch als dank der archivalischen Recherchen des Freiburger Emeritus Dieter Mertens herauskam, daß auch eindeutig bereits 1930 vom damaligen Land Baden angekaufte Kunst (wie die „Markgrafentafel“ des Hans Baldung Grien in der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe) für den Wiederankauf vorgesehen war, war die Blamage vollkommen. Die SPD forderte einen parlamentarischen Untersuchungsausschuß (der von der Parlamentsmehrheit als unzulässig abgelehnt wurde), und es wurde vom Wissenschaftsministerium eine Expertenkommission eingesetzt, die nun ohne Zeitdruck die strittigen Eigentumsverhältnisse klären soll. Obwohl es für eine abschließende Bilanz des Karlsruher Kulturgutdebakels noch zu früh ist, erscheint es angebracht, bereits jetzt einige kulturpolitische Schlußfolgerungen zu formulieren, die über den konkreten Casus hinaus von Bedeutung sind.

1. Öffentlicher Druck ist wirkungsvoll! Die massiven öffentlichen Proteste und vor allem das einhellige Votum der Fachleute haben die Verantwortlichen gezwungen, von ihren Plänen abzurücken. Vor allem der Feuilletonredaktion der Frankfurter Allgemeinen Zeitung und der Redakteurin Rose Maria Gropp kommt das Verdienst zu, entscheidend zur Aufklärung des Skandals beigetragen und den Fachleuten ein prominentes Forum geboten zu haben. Eindruck gemacht hat vor allem der am 28. September publizierte offene Brief amerikanischer und britischer Kunsthistoriker: „Deutschland verschleudert seine Vergangenheit“. Das von mir betreute Gemeinschafts-Weblog „Archivalia“ (http://archiv.twoday.net), das eine nahezu umfassende Dokumentation der Causa bietet, dokumentierte im Volltext über 30 Protestresolutionen, die sich gegen den Handschriftenverkauf wandten [1]. Wissenschaftler sollten sich künftig mehr als bisher einmischen und öffentlich zu Wort melden, wenn es um den Erhalt und den Schutz von Kulturgut geht. Die Proteste der Experten haben immer wieder unterstrichen, daß man aus einer historischen Sammlung wie der Reichenauer Klosterbibliothek nicht Spitzenstücke verkaufen kann, ohne das Ganze und eine unersetzliche Geschichtsquelle zu zerstören.

Erfreulich war die starke Verbundenheit der Bürger mit den nur gelegentlich auf Ausstellungen präsentierten und sonst im Tresor verwahrten Codices. Damit wurde das in den Denkmalschutzgesetzen geforderte „öffentliche Interesse“ am Erhalt solcher Sachgesamtheiten überzeugend dargelegt. Das Kalkül der Landesregierung, das teilweise öffentlich zugängliche herausragende Baudenkmal Salem und die in den Museen ausgestellten Stücke großherzoglicher Provenienz gegen das „alte Papier im Keller“ der Landesbibliothek auszuspielen, ging glücklicherweise nicht auf.

2. Provenienzforschung tut not! Daß eine Staatliche Kunsthalle die entscheidenden Rechtsgrundlagen für die Eigentumsverhältnisse ihrer Sammlung vergißt, ist mehr als peinlich. Obwohl aus dem im Badischen Gesetz- und Verordnungs-Blatt von 1930 abgedruckten Vertrag mit dem Haus Baden eindeutig hervorgeht [2], daß Baldungs Markgrafentafel sich unter den gekauften Objekten befand, wurde sie als angebliche Leihgabe des Hauses Baden auf der Münchner Ausstellung Schatzhäuser Deutschlands (siehe Kunstchronik 2005, S. 181-184 [3]) gezeigt. Nicht nur im Zusammenhang mit der NS-Raubkunst-Problematik ist es außerordentlich wichtig, daß sich die Museen noch intensiver mit ihrer Sammlungsgeschichte und den Provenienzen ihrer Objekte beschäftigen.

Die öffentlichen Träger der Museen müssen nicht nur Stellen für provenienzgeschichtliche Forschungen schaffen, sondern auch für den Ausbau der bislang kaum existenten Disziplin „Museumsrecht“ Sorge tragen [4]. Museums-Justiziare sollten cleveren, auf Kunstrecht spezialisierten Rechtsanwälten Paroli bieten können. Daß es eine „Öffnungsklausel“ dem Hause Wettin ermöglicht, wertvolles Kulturgut aus den staatlichen Dresdener Porzellan-Sammlungen abzuziehen (man spricht von 3000 strittigen Objekten, einige Stücke wurden im Dezember 2006 bereits versteigert), läßt die Schlußfolgerung zu, daß die entsprechende „Gütliche Einigung“ 1999 von Seiten des Museums miserabel ausgehandelt wurde (siehe FAZ 16.12.2006) [5].

3. Die Denkmalpflege muß private Sammlungen konsequent inventarisieren! Die dem großherzoglichen Hausfideikommiß unterstehenden Sammlungen wurden 1919 teilweise Privateigentum des Hauses Baden und befinden sich heute in Salem, soweit sie nicht bei der Markgrafenauktion im Jahr 1995 verkauft wurden. Eine aufgrund des Denkmalschutzgesetzes vorgenommene Inventarisierung durch das baden-württembergische Landesamt für Denkmalpflege konnte aber nur öffentlich zugängliche Räumlichkeiten von Schloß Salem erfassen. Einmal mehr läßt sich der staatliche Denkmalschutz von privaten Eigentümern am Nasenring vorführen, denn Dachböden und Kunst-Depots sind keine privaten Wohnräume, die grundgesetzlich zu Recht gegen den staatlichen Zugriff geschützt sind. Immer wieder verkauft das Haus Baden Kunstschätze, aber obwohl der letzte Großherzog 1919 dem damaligen Land Baden ein Vorkaufsrecht zusicherte, ist das 1919 vom Galerieinspektor Richter gefertigte Inventar des markgräflichen Kunstbesitzes keiner Institution des Landes Baden-Württemberg zugänglich. Daß sich in Salem Teile der Waffensammlung des Badischen Landesmuseums befinden, die nach der kriegsbedingten Bergung einfach nicht zurückgegeben wurde, ist ein offenes Geheimnis. Eine vernichtende Bilanz des Agierens der beamteten baden-württembergischen Denkmalpfleger im Vorfeld der Markgrafenauktion läßt sich im maschinenschriftlichen Protokoll der 358. Arbeitssitzung der Arbeitgemeinschaft für geschichtliche Landeskunde am Oberrhein e.V. vom 13.12.1996 nachlesen. Oberstleutnant Ernst-Heinrich Schmidt wirft darin der auf „Gemäuerschutz“ fixierten beamteten Denkmalpflege des Landes ein komplettes Versagen bei dem Umgang mit den markgräflichen Sammlungen vor.

Kulturdenkmäler sind aufgrund ihrer geschichtlichen Bedeutung auch die in Privateigentum befindlichen Reste traditionsreicher Adelssammlungen. Es muß für sie ein im Dialog mit den Eigentümern erarbeitetes schlüssiges Gesamtkonzept geben, das ihre dauerhafte Erhaltung und möglichst auch Zugänglichkeit für die Öffentlichkeit sicherstellt. Was ist, wenn beispielsweise die Häuser Waldburg oder Hohenlohe sich entschließen würden, sich von ihren Kunstschätzen zu trennen? Das eklatante Versagen des Lands Baden-Württemberg bei der Auflösung der Fürstlich Fürstenbergischen Hofbibliothek zu Donaueschingen, deren Inkunabeln 1994 versteigert wurden und deren Druckschriftenbestände – einschließlich der fast geschlossenen erhaltenen Bibliothek des Joseph von Laßberg – seit 1999 in alle Welt zerstreut sind [6], läßt wenig Hoffnung für die Zukunft aufkommen. Der Adel darf sich auf ein bürgerliches Minderwertigkeitsgefühl verlassen, gepaart mit mehr oder minder heimlicher Faszination, wenn die „Königlichen Hoheiten“ den einen oder anderen demokratisch gewählten Politiker geruhen ab und an in den Schloßgarten einzuladen. Denkmalschutz für adelige Privatsammlungen ist somit politisch derzeit nicht durchsetzbar.

4. Denkmalschutz und Kulturgutschutz müssen verzahnt und aufeinander abgestimmt werden! Es ist offensichtlich Politikern und Fachleuten nicht zu vermitteln, daß ein wirksamer Schutz historischer Sammlungen nur mit den Mitteln des Denkmalschutzes möglich ist. Das von ihnen für Kulturgüter als einzig für relevant erachtete Bundesgesetz zum Schutz gegen Abwanderung national wertvollen Kulturgutes ins Ausland hindert niemanden daran, eine kostbare Handschrift zu zerschneiden oder Teile einer Sammlung im Inland zu verkaufen. Wenn die evangelische Predigerbibliothek in Isny oder die Schwäbisch Haller Ratsbibliothek als Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung ins Denkmalbuch von Baden-Württemberg eingetragen wurden, spricht nichts dagegen, andere hochrangige Sammlungen in Privathand ebenso zu behandeln.

Es ist längst überfällig, daß nationaler Kulturgutschutz und der von den Bundesländern getragene Schutz beweglicher Kulturdenkmale konsequent aufeinander abgestimmt werden (ansatzweise ist das in Niedersachsen der Fall). Bewegliche Kulturdenkmale von besonderer Bedeutung sind sowohl in die Denkmallisten als auch in die Liste national wertvollen Kulturgutes aufzunehmen. Da die Länder ohnehin für die Eintragung in die nationale Liste zuständig sind, kann man beide Verzeichnisse ohne weiteres zusammenlegen.
Die für den Denkmalschutz zuständigen Landesbehörden sind für die entsprechenden Verwaltungsverfahren nicht weniger kompetent als die bislang damit betraute Ministerialbürokratie. Zu Recht wurde bei der Debatte über die Causa Karlsruhe eine Reform der nationalen Liste angemahnt. Ein schlüssiges Konzept liegt ihr derzeit nicht zugrunde, sie ist eine virtuelle „Kunst- und Wunderkammer“ der Bundesrepublik, über deren Lücken man sich wirklich nur wundern kann.

5. Entscheidungen der öffentlichen Hand zum Kulturgutschutz müssen gerichtlich nachprüfbar sein! Das sind sie natürlich bereits jetzt in vollem Umfang – allerdings nur für die betroffenen Eigentümer. Handelt eine Landesregierung im Einverständnis mit dem Eigentümer zu Lasten des betroffenen Kulturguts, so müssen Öffentlichkeit und Forschung ohnmächtig zusehen. Für eine verwaltungsgerichtliche Klage fehlt die erforderliche „Schutznorm“, die einem Kläger eine geschützte Rechtsposition verleiht. Daher ist es dringend wünschenswert, auch im Denkmalschutz-, Kulturgutschutz- und Stiftungsrecht die im Naturschutzrecht und Verbraucherschutzrecht bewährte Verbandsklage einzuführen, die es Verbänden ermöglichen würde, skandalöse Fehlentscheidungen der Verwaltung einer gerichtlichen Kontrolle zu unterziehen. Im Fall der Karlsruher Affäre hatte das Land Baden-Württemberg alle Trümpfe in der Hand. Es ist ja für die Eintragung ins Denkmalbuch und in die Liste des national wertvollen Kulturgutes zuständig, und es führt überdies die staatliche Aufsicht über die 1954 errichtete „Zähringer Stiftung“, deren Eigentum an den Kulturgütern im Badischen Landesmuseum und in der Badischen Landesbibliothek vom Haus Baden neuerdings bestritten wird. Wenn der Verkauf der Handschriften aufgrund des „Deals“ erfolgt wäre, so wäre dies zwar eine eklatante Verletzung der Landesverfassung gewesen, die den Denkmälern Schutz garantiert, sie hätte aber gerichtlich nach herrschender juristischer Meinung nicht überprüft werden können. Daß ein Verwaltungsgericht die auf das Grundrecht der Wissenschaftsfreiheit (Art. 5 GG) gestützte Klage eines Handschriftenforschers gegen die Versagung staatlichen Schutzes gegen die Zerstückelung eines hochrangigen Kulturdenkmals als zulässig betrachtet hätte, muß bezweifelt werden. (Wirksamer wäre allemal die in Karlsruhe von erbosten Bürgerinnen und Bürgern ins Auge gefaßte Möglichkeit gewesen, mittels bürgerlichen Ungehorsams den Abtransport der Handschriften zu verhindern.)

6. Verkäufe aus Museen müssen ein Tabu bleiben! Museen sind keine Event-Agenturen zum Veranstalten von Ausstellungen, sondern haben einen Auftrag, das ihnen als Treuhändern anvertraute Kulturgut, das in Wirklichkeit der Allgemeinheit gehört und nicht einem Museumsträger, dauerhaft zu bewahren. Archivgut gilt mit gutem Grund als unveräußerlich, in anderen Ländern wie Frankreich sind Verkäufe von Museumsgut gesetzlich verboten. Daß die im „Positionspapier der Vorstände des Deutschen Museumsbundes und von ICOM Deutschland vom 20. September 2004“ [7] gegebenen Empfehlungen Richtlinien zur Veräußerung von Museumsgut vor Ort graue Theorie bleiben, zeigt die nicht mit ihnen in Einklang stehende Entscheidung des Städtischen Museums Schwäbisch Gmünd, unter dem Druck einer Haushaltsstrukturkommission eine in den 1930er Jahren geschenkte historische Zinnfigurensammlung für 15.000 Euro dem Förderverein des Museums zu verkaufen, der sie in den Auktionshandel geben wird [8]. Wie soll das Vertrauen von Stiftern gegenüber Museen aufrechterhalten werden, wenn traditionelle Bestände bei modischem „Profilwechsel“ des Museums zur Disposition stehen? Auch wenn bei Schenkungen kein absolutes Veräußerungsverbot vereinbart wurde, ist im Zweifel davon auszugehen, daß der Schenker dem Museumsobjekt ein dauerhaftes gutes Zuhause sichern wollte. Werden Museumsstücke in den Handel gegeben, so werden sie der Öffentlichkeit entzogen, wenn sie, was angesichts knapper öffentlichen Kassen die Regel ist, in den Tresoren privater Kunstsammler landen. Und es werden bei Versteigerungen regelmäßig historische Provenienzen zerstört, ein Frevel, den ich nicht weniger verachtenswert empfinde als den Verkauf antiker Kunst aus Raubgrabungen. Bislang durfte man davon ausgehen, daß Kulturgüter in öffentlichen Sammlungen sicher sind. Um verantwortungslosen Verwaltungen (unterstützt von Rechnungshöfen), die dieses eherne Prinzip in Frage stellen, das Handwerk zu legen, muß dringend darüber nachgedacht werden, einen adäquaten und vor allem wirksamen gesetzlichen Schutz für solche Fälle vorzusehen.

7. Originale sind unverzichtbar! Es genügt nicht, wenn Kopien oder Digitalisate von Handschriften der Forschung zur Verfügung stehen. Viele Fragestellungen können wissenschaftlich nur dann erfolgreich bearbeitet werden, wenn das Original in seiner Ganzheit zur Verfügung steht. Wenig bekannt ist, daß in den vergangenen Jahren auch bei illuminierten Handschriften mit gutem Erfolg neuartige naturwissenschaftliche Analysemethoden erprobt wurden, die es beispielsweise ermöglichen, bestimmten Tinten eine Art „Fingerabdruck“ zuzuweisen [9]. Es liegt auf der Hand, daß solche Studien die Erforschung der ursprünglichen Handschriftenprovenienzen und Skriptorien auf neue Grundlagen stellen können. Weder Kopien noch Digitalisate bieten diese Möglichkeiten. Bei illuminierten Handschriften kann nicht mehr ausgeschlossen werden, daß gewissenlose Händler sie ersteigern, um sie, zerlegt in Einzelblätter, bei eBay gewinnbringend zu verhökern [10]. Man stelle sich vor, daß dieses Schicksal unter Umständen auch einer illuminierten Handschrift von der Reichenau oder aus St. Peter geblüht hätte! Der Respekt vor gewachsenen Sammlungen und der Respekt vor dem handschriftlichen Original gehören zusammen. Es ist an der Zeit, Händler zu ächten, die diesen Respekt vermissen lassen. Hier ist erneut die Stimme jener gefordert, die als Handschriftenexperten lautstark gegen die geplante Zerstückelung der Handschriftensammlung der Badischen Landesbibliothek protestiert haben.

Klaus Graf

Nachweise (Ergänzungen gegenüber dem Abdruck)

[1] http://archiv.twoday.net/stories/2751526 (über 40)

[2] http://commons.wikimedia.org/wiki/Gesetz_%C3%BCber_den_Ankauf_von_Kunstgegenst%C3%A4nden_f%C3%BCr_die_Kunsthalle_Karlsruhe_1930

[3] http://archiv.twoday.net/stories/2944976 (Volltext)

[4] http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/museumr.htm (Stand September 2002)

[5] http://archiv.twoday.net/stories/2921815

[6] http://www.histsem.uni-freiburg.de/mertens/graf/don.htm

[7] http://www.icom-deutschland.de/docs/positionspapier.pdf

[8] http://archiv.twoday.net/stories/3043380

[9] http://www.ndt.net/article/dgzfp05/p15.pdf

[10] http://archiv.twoday.net/stories/3048883

Auf Einzelnachweise zur Karlsruher Affäre wurde verzichtet. Die entsprechenden Belege sind über die Suchfunktion des Weblogs und die Gesamtübersicht http://archiv.twoday.net/stories/2895938 (Stand: 6.11.2006) aufzufinden.

[Scan der Druckfassung des Beitrags:

http://archiv.ub.uni-heidelberg.de/artdok/volltexte/2008/537 ]


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. Februar 2007). Lehren aus dem Karlsruher Kulturgutdebakel 2006. Archivalia. Abgerufen am 8. November 2024 von https://doi.org/10.58079/c0fd


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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