NRW: 18. Datenschutzbericht

http://www.ldi.nrw.de/pressestelle/download/dib_07.pdf

Viele archivisch relevante Hinweise!

Wenn es heisst, die Veröffentlichung personenbezogener Daten im Internet z.B. in Weblogs habe zu unterbleiben, so ist das völlig überzogen. Öffentlich zugängliche Daten dürfen sehr wohl veröffentlicht werden, soweit das berechtigte Interessen des Betreffenden nicht tangiert. Weblogs beteiligen sich an der Meinungsbildung und stehen unter dem Schutz von Art. 5 GG.

S. 148 ff. geht es ums IFG.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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