Reichsgericht zum Domänenvermögen

Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926), in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S. 189-225, hier S. 218 weist auf das Urteil vom 27.5.1932 RGZ 136, S. 211 ff. hin, in der im lippischen Domanialprozess festgestellt wurde, dass “nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht … das Domänenvermögen (Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der Landeshoheit” gehörte, “so daß es ihnen im Zweifel nur so lange zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten”.

Fortsetzung: http://archiv.twoday.net/stories/3541045


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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