Der in Eichstätt für die Kirchliche Stiftung des Öffentlichen Rechts “Katholische Universität Eichstätt” am 25. Juni 1999 und in München für die Provinz der Bayerischen Kapuziner am 23. Juni 1999 unterzeichnete Überlassungvertrag liegt mir im Wortlaut vor.
§ 1 Vertragsobjekt
(1) Die Kapuzinerprovinz überträgt der Universität die Bestände ihrer in Altötting untergebrachten Zentralbibliothek mit einem Umfang von ca. 300.000 Bänden. Hierbei sind die im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Bände mit eingeschlossen (ca. 10 v.H. des Gesamtbestandes).
(2) Die Übertragung erfolgt unentgeltlich und unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.
§ 5 Eigentumsübertragung an den Beständen
(1) Erst im Zuge der bibliothekarischen Aufarbeitung der Bestände kann das Eigentum an den Büchern im Einzelfall bestimmt werden. Als staatliches Eigentum haben hierbei in der Regel alle bis zum Jahr 1802 erschienenen Bände zu gelten, die nach 1802 im Besitz eines sog. Zentralklosters verblieben sind. Diese Bestände verbleiben im Eigentum des Freistaats Bayern und werden auf der Grundlage der Vereinbarung zwischen dem Freistaat Bayern, der Stiftung Katholische Universität Eichstätt und dem Bischöflichen Seminar St. Willibald vom Oktober 1981 als Dauerleihgabe in die Universitätsbibliothek eingegliedert und entsprechend kenntlich gemacht.
(2) Die vertragsschließenden Parteien sind sich darüber einig, dass die nicht im Eigentum des Freistaates Bayern stehenden Teile des Gesamtbestandes der Stiftung übereignet werden.
Aus den §§ 1 Abs. 2, 5 Abs. 2 ergibt sich, dass es sich um eine Schenkung zugunsten der Stiftung handelt. Dies gilt auch für die übergebene Fahrregalanlage (§ 3).
§ 2 Durchführung der Übertragung
Mit Abschluss der Vereinbarung erwirbt die Stiftung den mittelbaren Besitz an den Beständen der Zentralbibliothek der Kapuziner.
(2) Vor Überprüfung der Bestände nach Eichstätt wird die Universitätsbibliothek Eichstätt prüfen, welche Teil des Bestandes vorab ausgeschieden und ggf. veräußert werden können. Der Erlös aus dem Verkauf fließt der Kapuzinerprovinz zu, die ihn für die Durchführung der Übernahme zur Verfügung stellen wird; dies gilt nicht für den Verkauf von Bänden, die im Eigentum des Freistaates Bayern stehen (vgl. § 5).
[…] (4) Mit dem Ausladen der Bestände in Eichstätt erwirbt die Stiftung den unmittelbaren Besitz hieran.
Wie in der Causa Karlsruhe lässt auch hier der sachenrechtliche Bestimmtheitsgrundsatz, über den wir http://archiv.twoday.net/stories/3076941 handelten, grüßen. Denn die Zentralbibliothek war ja ein Mischbestand von Ordenseigentum und Staatseigentum, wobei erst bei der bibliothekarischen Bearbeitung (also der Katalogisierung) “im Einzelfall” eine Zuweisung erfolgen sollte. Das ist sinnvoll und sachgerecht, auch wenn offen bleibt, aufgrund welcher Kriterien die Eichstätter Bibliothekare (ohne oder mit Abstimmung mit dem Bayerischen Staat) die Eigentumsbestimmung vornehmen wollten. Eine Kenntlichmachung im OPAC der Bestände vor 1802 als Staatseigentum ist nicht erfolgt. Wenn man diese Vertragsregelung als vernünftig ansieht, wird man auch im Fall Karlsruhe die Anforderungen an den Bestimmtheitsgrundsatz nicht überspannen dürfen. Die Vereinbarung betrifft den Kern des Rechtsgeschäfts, die Übereignung als Schenkung. Wäre der Bestimmtheitsgrundsatz verletzt, wäre der ganze Vertrag hinfällig. Da kein anderer Termin genannt ist, dürften die Bücher jeweils (erst) mit der Katalogisierung/Bearbeitung Eigentum der Stiftung geworden sein. Unbearbeitete Teile sind Eigentum des Kapuzinerordens geblieben.
Was Bearbeitung bedeutet definiert § 4 “Bibliothekarische Aufbereitung der Bestände” (formale und sachliche Erschließung im Bayerischen Verbund mit Möglichkeit der Internetrecherche, Ausleihe gemäß Leihverkehrsrichtlinien im Einzelfall auch an Privatpersonen – in den Schlußbestimmungen § 8 findet sich eine Sonderregelung für die Benutzung durch die Mitglieder der Kapuzinerprovinz -; fachgemäße Restaurierung ggf. in Zusammenarbeit mit dem Institut für Buchrestaurierung (IBR) der Bay. Staatsbibliothek). Abs. 2 ist eine Absichtserklärung, dass die bibliothekarische Aufarbeitung innerhalb von “ca. 10 Jahren” bewerkstelligt werden soll. Die Stiftung verpflichtet sich: Sie wird die Bestände bis zu ihrer Aufarbeitung sicher aufbewahren.
Während die Bearbeitung ein abschlossener Vorgang ist, ist die in § 4 angesprochene Benutzbarkeit als Auflage zu qualifizieren (siehe § 525 BGB, http://archiv.twoday.net/stories/2835396), da dadurch ein Dauerschuldverhältnis begründet wird. Es wird davon ausgegangen, dass die Bibliothek dauerhaft nutzbar sein soll. Die gleichen Bedingungen wurden durch die “Erweiterungsoption” in § 7 auch für künftig aufgelöste Klosterbibliotheken verbindlich gemacht, die, um eine Zersplitterung der Bestände zu vermeiden, vorrangig der Stiftung angeboten werden sollen.
Aussonderungen sollten VOR der Überführung nach Eichstätt erfolgen, Verkäufe wurden ausdrücklich vorgesehen (§ 2 Abs. 2). Es versteht sich wohl von selbst, dass ohne Zustimmung des Freistaats Bayern weder Bestände verkauft werden können noch der dadurch erzielte Erlös zweckgebunden der Kapuzinerprovinz zufließen kann. Über die Finanzierung handelt § 7 (Sondermittel vom Überdiözesanen Fonds Bayern für 1999, Fortsetzungsantrag war vorgesehen, das dürfte das Drittmittelprojekt der KU Eichstätt-Ingolstadt sein; Finanzierung eines Diplombibliothekars BAT IVb für 5 Jahre durch die Provinz.)
Änderungen des Vertrags durch mündliche Nebenabreden waren nicht ausgeschlossen. Wenn sich Stiftung und Provinz darüber einig waren, dass die Aussonderung (einschließlich Verkauf) erst in Eichstätt erfolgen sollte (anders als § 2 vorsieht) und nach dem Ausscheiden von Holzbauer zusätzlich vereinbart wurde, dass Aussonderungen durch Vernichtungen erfolgen sollten, so stellt das grundsätzlich keinen Vertragsbruch dar.
Die ordensinterne Erklärung des Provinzials Mittermaier vom 19.2.2006 gibt dazu Auskunft: “Da der Vertrag der Provinz der Bayerischen Kapuziner mit der Katholischen Universität Eichstätt von 1999 keine konkreten Richtlinien für die Aussonderung enthielt, gab es am 19.05.2005 ein Gespräch von Provinzial und Ökonom mit der Leiterin der Bibliothek, Frau Dr. Katharina Reich, in dem Folgendes festgehalten wurde:
Alle Bestände vor 1802 werden zunächst übernommen; falls es sich um Dubletten handelt, werden diese verkauft. Der Erlös dient der Einstellung von Arbeitskräften, die sich um die Bearbeitung kümmern.
Die Entscheidung, ob Bände mit Erscheinungsjahr nach 1802 in die UB Eichstätt eingearbeitet werden, liegt bei der Direktion. (So sehen es auch die vom Ministerium erlassenen Aussonderungsrichtlinien von 2003 vor.)
Kleinschrifttum Trivialliteratur, Taschenbücher, lose Zeitschriftenhefte werden ausgesondert.
Sicher genommen werden die Bücher, Kleinschriften und Zeitschriften, die zum Wesensbestand einer Zentralbibliothek der Kapuziner gehören. Es muss bei der Überlassung der Zentralbibliothek gewährleistet sein, dass die Geschichte und die Spiritualität der Bayerischen Kapuziner, das theologische Schaffen und die Leistungen in Predigt und anderen Apostolatsformen in all den Ausprägungen an der Universitätsbibliothek Eichstätt nachgesehen und erforscht werden können.”
Die Erklärung (deren Wahrheitsgehalt hier nicht überprüft werden kann, der Pater Provinzial hat auf Nachfragen keine Stellungnahme abgeben wollen) lässt den Schluss zu, dass Dubletten vor 1802, obwohl im Vertrag dem Freistaat Bayern zugewiesen, verkauft und der Erlös entgegen den Vorschriften des Vertrags zur Finanzierung der Arbeitskräfte dienen sollte. Ein Vertrag kann aber keinesfalls Rechtsverhältnisse zu Lasten eines Dritten regeln.
Von ALLGEMEINEN Aussonderungsrichtlinien des Ministeriums 2003 kann keine Rede sein, es gibt nur die Richtlinien von 1998
http://www.bib-bvb.de/AuB/richtlin.html
Gegen die Punkte 2.1 (in der Regel keine Aussonderung von Drucken vor 1830/50) und 2.4 (Makulierung an letzter Stelle) wurde massiv verstoßen.
Bisherige Kontakte zum Bayerischen Wissenschaftsministerium, das die Angelegenheit natürlich aufmerksam beobachtet, lassen unter Vorbehalt die Aussage zu, dass dort von speziellen Aussonderungsrichtlinien 2003 oder Vereinbarungen in Sachen Eichstätt nichts bekannt ist.
Mit dem Überlassungsvertrag haben die beiden Vertragsparteien zum Ausdruck gebracht, dass die Zentralbibliothek der Kapuziner ein wertvolles Kulturgut darstellt, das dauerhaft zugänglich sein soll und das durch die UB Eichstätt fachgerecht erschlossen und betreut werden soll.
Eine Konkretisierung der nun einmal nicht in Altötting erfolgten Aussonderung (samt “Dubletten”-Verkauf) auf der Ebene der Bibliothek ist sicher rechtlich weitgehend unbedenklich, wenn bibliotheksfachliche Standards gewahrt werden und sich die Abrede nicht gegen den Geist des Überlassungsvertrags richtet. Entscheidende Änderungen hätte nicht die Bibliotheksdirektorin vornehmen dürfen, sie hätten der Zustimmung des Stiftungsvorstands bedurft (von der eigentumsrechtlichen Problematik des bayerischen Staatseigentums einmal abgesehen).
Wenn man von der in der Presse genannten Zahl von 100.000 vernichteten Bänden ausgeht, so ist eine Vernichtung eines Drittels der im Überlassungsvertrag mit 300.000 Bänden bezifferten Bibliothek keinesfalls vom Vertrag gedeckt. Da eine Prüfung jeden einzelnen Buches auf die Eigentumsverhältnisse (§ 5) vorgesehen war, ist die undokumentierte Vernichtung eines riesigen Bestands schlichtweg nicht mit dem Vertrag zu vereinbaren, auch wenn die Ordensleitung damit einverstanden war. Schon allein aufgrund der Eigentumsproblematik hätte eine genaue Dokumentation der zur Vernichtung vorgesehenen Bände erfolgen müssen, etwa indem man wenigstens kursorisch den Inhalt der einzelnen Kisten beschrieben hätte.
Nach Angaben des früheren Direktors Holzbauer wurden aus Altötting nur Bände übernommen, deren Erhaltung zu rechtfertigen war. Allerdings scheinen die Vorwürfe des Provinzials, dass eine ungeeignete und feuchte Aufbewahrung der Bücherkisten in einer zugigen Turnhalle, nicht aus der Luft gegriffen. Die Stiftung hätte also gegen die Auflage verstoßen, die Bestände “sicher” aufzubewahren, und es ist auch möglich, dass der Schimmel durch die Lagerung entstanden ist.
Zur Zusammensetzung des Vernichtungsguts der Provinzial:
“In der Tat wurden in diesem Zeitraum insgesamt von den eingelagerten Bücher und Materialen 83 t Bücher und Zeitschriften entsorgt. Davon entfielen auf Kapuzinerbestände 68,40 t. Davon waren 20,60 t Zeitschriften-Dubletten. Die Zeitschriften machten bei der Kapuzineraktion ca. 30% des Bestandes aus, analog dann auch bei der Entsorgung. Zeitschriften wie “Katholische Missionen”, “Bayerland”, “Die schöne Zukunft” waren anscheinend in allen Niederlassungen vorhanden und schlugen vom Gewicht her stark zu Buche. Dem Vorwurf, hier wäre in einem so kurzen Zeitraum so vieles entsorgt worden, kann man auf dem Gebiet der Zeitschriften mit einer dem gesunden Menschenverstand sehr einsichtigen Argumentation entgegentreten: Zeitschriftenkisten waren als solche leicht zuerkennen und der Inhalt schnell zu bestimmen.
Der Anteil an verschimmelten Büchern betrug 4,20 t, der der Monographiendubletten 40,8 t. 2,8 t machten Varia aus. Dabei handelte es sich um Reiseführer, Straßenkarten, alte und schlecht erhaltene Breviere, Taschenbücher in schlechtem Zustand, schöne Literatur in unkritischen Ausgaben, Bücher zu Geschichte und Theologie in schlechtem Zustand.”
Natürlich versucht der Provinzial sich reinzuwaschen, indem er die Bedeutung des Schriftguts herunterspielt.
Holzbauer muss aber aus eigener Erfahrung durchaus zuverlässig sagen können, ob tatsächlich ein so großer Anteil der Kapuzinerbibliothek “Schrott” bzw. vernichtungswürdig war. Er bestreitet das ja entschieden.
Es spricht alles dafür, dass keine sorgfältige Aussonderung des Bestands vorgenommen wurde. Dies ist auch die Aussage der anonymen Mail, die ich im Sommer 2006 erhielt und die ich in meinem Beitrag http://archiv.twoday.net/stories/3143469 zitiert habe.
In der Kanzlei von Frau RA Dr. Männlein
(s. http://archiv.twoday.net/stories/3359620) wurden fünf Bücher abgegeben, die aus den Containern gerettet wurden (es handelt sich sicher wohl um die gleichen Bücher, die dem Eichstätter Kurier vorlagen). Sie werden am Donnerstag der Staatsanwaltschaft übergeben. Über ihren Inhalt schreibt die Rechtsanwältin:
“Im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nur um Schundliteratur gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass es sich nicht um Bücher vor 1800 gehandelt hat, und im Gegensatz zur Behauptung, dass diese Bücher alle in einem schlechten Zustand seien, kann ich Ihnen folgende Bücher benennen.
Das eine stammt aus dem Jahr 1626 und hat den Titel „Kurze katholische Auslegung aller feiertäglichen Evangelien“, schweinsledergebunden, besterhalten.
„Historische Katechese in auserlesenen Beispielen, Erzählungen und Parabeln über die gesamte christkatholische Glaubens-, Sitten- und Tugendmittel-Lehre aus dem Jahre 1853.
„Deutscher Hausgarten“ von 1859.
„Sermones Sancti“ Thomae a Villa nova aus dem Jahre 1661 (lateinische Sprache, schweinslederner Umschlag, besterhalten) und
Theatrum Asceticum, Sive Meditationes Sacre in Theatro congregationis latinae aus dem Jahre 1747.
Es bedarf wohl keiner langen Ausführungen, dass eine Vernichtung solcher Drucke in keiner Hinsicht zu rechtfertigen ist.
Der Provinzial schreibt dazu: “Am 2. Februar [2007] zeigte mir der ehemalige Bibliotheksdirektor, Dr. Herrmann Holzbauer, vier Exemplare historisch und theologisch wertvoller Büchern, die Mitarbeiter der Universitätsbibliothek aus dem Abfall gezogen hätten. Dies wurde von unserer Seite der Universitätsbibliothek gemeldet. Der Provinzial weigerte sich allerdings, in die Presseagitation gegen die Universität einzusteigen. Am Freitag, 16. Februar lag dem Eichstätter Kurier eine eidesstattliche Erklärung eines anonym sich gebenden Mitbürgers der Stadt Eichstätt über diesen Bücherfund vor.”
Durch die Vernichtung eines beträchtlichen Teils der Kapuzinerbibliothek, bei dem offenbar auch wertvolle Altbestände betroffen waren, wurde der im Interesse der Allgemeinheit getroffene Überlassungsvertrag, der in Eichstätt eben keine Aussonderung vorsah, eindeutig verletzt. Wenn man nachträglich festgestellt hat, dass fachlich begründete Aussonderungen unvermeidlich sind, hätte man angesichts des Umfangs den Vertrag von Seiten der Vertragspartner (auf der Seite der UB der Stiftungsvorstand!) abändern müssen oder durch Dokumentation sicherstellen müssen, dass nachvollziehbar bleibt, dass weder Interessen der Allgemeinheit noch Vermögensinteressen des bayerischen Staates beeinträchtigt wurden. Da dies nicht erfolgt ist, müssen die Verantwortlichen strafrechtlich Verantwortung tragen. Eine grob fahrlässige undokumentierte Vernichtung eines Buchbestands erfüllt den Tatbestand der Untreue, wobei als Maßstab eine am Zweck des Überlassungsvertrags orientierte Auslegung der Vertragspflichten der Hochschule sehr wohl dienen kann. Die Hochschule konnte weder durch die Bibliotheksleiterin noch durch Kanzler oder Rektor den Kerngehalt des Überlassungsvertrags abändern. Ebensowenig konnte sie über bayerisches Staatseigentum verfügen, für dessen Aussonderung ein Jahr vor dem Überlassungsvertrag ausdrückliche Vorschriften erlassen worden waren, gegen die in Eichstätt verstoßen wurden.
Wie beim Umgang mit anderen Schenkungen (z.B. Schallplattensammlung Sievers) hat die Bibliotheksleiterin offensichtlich völlig ihre Pflichten verkannt. Sie hat selbstherrlich nach Gutdünken entschieden, indem sie Entscheidungen und Wertungen ihres Vorgängers (der hinsichtlich der Dublettenverscherbelungen natürlich ebenso wie Dr. Littger wissenschaftlich große Schuld auf sich geladen hat) revidierte, weil sie die Platzprobleme nicht glaubte anders in den Griff bekommen zu können. Aber wenn man eine Schenkung annimmt, muss man sich auch daran halten, wenn die Verhältnisse sich geändert haben.
Nachtrag: Der Donaukurier vom 24./25.2.2007 enthält zwei Abbildungen einer Predigtsammlung aus Kapuzinerbeständen, die aus dem Altpapier gezogen wurde. Das eine Bild zeigt den gut erhaltenen Einband, auf dem Rücken beschriftet
Lucian
Dom.Quad.
P. I
mit Signaturschild “Cap. Pred. 8° R5“, darunter groß der Gruppenbuchst. R
das andere die Titelseite des spanischen Drucks von 1634 mit Kapuziner-Stempel (Altötting). Es handelt sich offenbar um einen weiteren Band, der anscheinend nicht mit einem Band der oben angeführten Liste identisch ist.
Titelblatt
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Februar 2007). Überlassungsvertrag zur Zentralbibliothek der Bayerischen Kapuziner. Archivalia. Abgerufen am 15. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/c0c2
Ältester Druck der Beweisbände nicht im VD 17/KVK Nach der mir überlassenen Kopie des Titelblatt
EPITOME.
POSTILLAE FEVCH.
TIANAE MAIORIS
DE SANCTIS.
Das ist:
Kurtze Catholische Auß=
legung aller Feyrtäglichen Euangelien / […]
Auß der grossen Postill / weiland deß […]
Herrn IACOBI FEVCHTII […]
Durch
Johann Ertlin […]
Gedruckt zu Jngolstadt/Jn verlegung
Georg Willer.
Anno Domini M.DC.XXVI.
Update: Siehe dazu
?p=28081
(auch zu dem spanischen Druck)
cultura eystettensis endlich mal eine nachvollziehbare schilderung der geheimnisvollen vorgänge hinter altehrwürdigen bibliotheksmauern. für einen, der nicht dabei war, stellt sich aber noch die frage, wer denn die kosten für den transport auch des allseits akzeptierten wertlosen papiers nach eichstätt getragen hat? soweit mir dr. holzbauer aus erzählungen ehemal. mitarbeiter bekannt ist, hat er sich die auswahl von büchern aus deartigen schenkungen selbst vorbehalten und ich nehme auch an, dass er selbst in altötting und anderswo die bestände gesichtet hat. ohne allerdings die zeitlichen abläufe zwischen 1999 und seinem ausscheiden zu kennen ist es mir unverständlich, warum der “schrott” neben den einmaligen oder doppelten “schnäppchen” ebenfalls nach eichstätt in eine turnhalle gekarrt wurden und nicht gleich vor ort und zu gunsten des abgebenden klosters von einem leistungsfähigen altpapierverwerter übernommen wurden. ich kann mir nicht vorstellen, dass dr. holzbauer seinen mitarbeitern und mitarbeiterinnen zum abschied noch tonnen an altpapier hinterlassen hat nach dem motto: “bin dann weg, nun katalogisiert mal schön, die schönen sachen hab ich aber versteckt und die müsst ihr selber suchen”! was die mögliche verwertung von säkularisiertem eigentum angeht, so vermisse ich in den bisherigen berichten den begriff “ausschreibung”. m.w. gibts neben der aussonderungsrichtlinie der bsb hierzulande durchaus vorschriften wie mit nicht mehr benötigtem staatseigentum umgegangen werden soll. eine abgabe der wertvolleren dubletten an europäische antiquariatsfirmen und dokumentation des erlöses ist zwar schwieriger als das makulieren, aber machbar und im ablauf auch nachträglich noch transparent. selbst wenn der aufwand einer möglicherweise europaweiten ausschreibung von tonnenweise altpapier mühseelig gewesen wäre, so ist ja nicht auszuschliessen, dass auch hier eine ausschreibung einen mehrerlös gegenüber einer freihändigen vergabe bedeutet hätte.
Hans Vogt, München