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Gemeinfreie Werke sind Public Domain

“Graf vertrat die Ansicht, dass nach dem Ablauf des Urheberrechts (70 Jahre nach Tod des Urhebers) Archivgut “Public Domain” sei.”

Der Kollege Rehm hätte in seiner Zusammenfassung der Open-Access-Veranstaltung auf dem Essener Archivtag im Archivar 2007 S. 9 auch schreiben können, dass ich die ANSICHT vertreten hätte, eins und eins sei zwei oder dass Schimmel häufig weiss seien.

Nach der maßgeblichen Ansicht des Bundesgesetzgebers, die er in § 64 UrhG zum Ausdruck gebracht hat, SIND Werke nach Ablauf des Urheberrechts Public Domain, denn Public Domain meint nichts anderes als das deutsche gemeinfrei. Archivgut ist gemeinfrei, auch wenn es womöglich öffentlichrechtlichen Ansprüchen unterliegt, weil gemeinfrei sich auf den Ablauf des urheberrechtlichen Schutzes bezieht. Gemeinfreie Werke können nach anderen Rechtsvorschriften in den Verwendungsmöglichkeiten z.T. erheblich beschränkt sein (Markenrecht, Geschmacksmusterrecht, Namensrecht, öffentlichrechtliche Vorschriften über Hoheitszeichen, Vermessungsrecht usw.), sie bleiben aber gemeinfrei.

Urheberrechtliche Unkenntnis in erschreckendem Ausmaß sind aber eher typisch für die Archivarszunft.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. März 2007). Gemeinfreie Werke sind Public Domain. Archivalia. Abgerufen am 25. März 2025 von https://doi.org/10.58079/c0a4


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Gemeinfreie Werke sind Public Domain“

  1. Tod des Urhebers Gut nur was machen wir bei behördlichem Archivgut? Die Sperrfrist bezieht sich hier eben nicht nur auf die Zugänglichkeit, sondern vor allem, siehe Archivgesetz die Nutzung des Archivguts, also Einsehen, Vervielfältigen etc. Ist die Schutzfrist abgelaufen sind Kopien, Nutzung (bspw. Foto auf Homepage, Portal was auch immer) etc. Sofern die Nutzung aufgrund noch laufender Fristen ausgeschlossen ist, sind per se faktisch auch keine Kopien für wissenschaftliche oder sonstige Arbeiten oder sonstige Nutzung möglich. Diese Schutzfristen sind jedoch z.T. länger als die Frist von 70 Jahren nach UrhG! PS: Die Geheimhaltungsklausel war ein Beispiel, auch personenbezogene Unterlagen unterliegen in seltenen Fällen längeren Fristen als die 70 Jahre.

    Öffentliche Unterlagen verbleiben jedoch im Eigentum des Archivträgers, verwaltet durch das Archiv. Bliebe für nutzbares öffentliches provenienzbezogenes Archivgut maximal die leidige Gebührendiskussion. Nur den Tod des Urhebers bei behördlichen Unterlagen? Kurze Frage wann wäre dann der Tod der Verwaltung festzumachen?

    Insofern der Verweis auf Sammlungsgut!

    1. Tod des Urhebers 1. Nur Personen, nicht Behörden können Urheberrechte besitzen (denn nur Personen können “schaffen”). Eine juristische Person kann allenfalls Nutzungsrechte übertragen bekommen.
      2. In behördlichen Akten müssen sich tatsächlich “Werke” befinden; alltägliches Behördenschriftgut ist im seltensten Fall urheberrechtlich geschützt.
      3. Die Frist des Urheberrechts hebelt selbstverständlich nicht die Schutzfristen der Archivgesetze aus (wie auch?); urheberrechtliche Gemeinfreiheit hat mit Recht auf Zugänglichkeit nichts zu tun. Was gesperrt sein muß, ist gesperrt. Höchstens der Urheber selbst könnte u.U. Einblick in sein Werk verlangen (§ 25 UrhG), und dann auch nur in dieses.
      4. Auch nach Ablauf der Fristen des Archivgesetzes gelten natürlich die Fristen des UrhG weiter.
      5. An Steffens80: Ich verstehe Ihr Problem nicht; und das könnte damit zusammenhängen, daß Sie die obigen Beiträge vor dem Abschicken nicht nochmal redigiert haben.

  2. “Recht auf Zugänglichkeit” ist etwas fundamental anderes als “Urheberrecht”. Und nur davon war die Rede. Die Geheimhaltung ist einer der genannten öffentlichrechtlichen Ansprüche. Das heißt aber noch lange nicht, dass dem Archiv oder sonstwem daraus ein Urheberrecht auf den Text des Archivguts entstünde.

  3. Urheberrecht und Archive Mit dem Unterschied das für öffentliches Archivgut, welches bei den aktenführenden Stellen des öffentlichen Archivträgers im Rahmen der Aufgabenerfüllung entsteht und vom zuständigen staatlichen Archiv übernommen wird sprich Provenienzgut entsprechend den Archivgesetzen die Fristen der Archivgesetze gelten und diese liegen für Unterlagen, die Geheimhaltungsvorschriften unterliegen können z.T. über den 70 Jahren nach UrhG. Beispiel Bundesarchivgesetz:
    Unterlagen die Geheimhaltungsvorschriften unterliegen dürfen erst 80 Jahre nach Entstehung zugänglich gemacht werden (Vgl. § 5 Abs 3 BArchG i.V.m. § 2 Abs. 4 BArchG.

    Über die Länge der Fristen kann diskutiert werden (ich persönlich erachte diese für reichlich überzogen), nur gelten für Archivgut, dass den bei den aktenführenden Stellen des Archivträgers im Rahmen dessen Aufgabenerfüllung entsteht und vom zuständigen staatlichen Archiv übernommen wird die Archivgesetze als Spezialgesetze und deren Schutzfristen rechtsverbindlich.

    Für Sammlungsgut wie Plakate, Bilder, Fotos, Zeitungen etc. gewinnt das UrhG wieder Bedeutung.

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