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Reichsgericht zum Domänenvermögen und zu Fideikommiss-Sachen

Otmar Jung: Die Fundierung der sozialen Republik mißlingt. Das Exempel des Streits um das Kammergut zwischen dem Freistaat Braunschweig und dem ehemaligen Herzog (von der Novemberrevolution bis zur Volksbewegung zur Fürstenenteignung 1926), in: Braunschweigisches Jahrbuch für Landesgeschichte 78 (1997), S. 189-225, hier S. 218 weist auf das Urteil vom 27.5.1932 RGZ 136, S. 211 ff. hin, in der im lippischen Domanialprozess festgestellt wurde, dass “nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht … das Domänenvermögen (Kammergut) im Unterschied von den ein reines Privateigentum darstellenden Schatull- oder Kabinettsgütern schon zur Zeit des alten Deutschen Reichs den landesfürstlichen Familien nur als Zubehör der Landeshoheit” gehörte, “so daß es ihnen im Zweifel nur so lange zustand, als sie die Herrschaft im Staat innehatten”.

Zu diesem in extenso wiederholten Beitrag gilt es einiges nachzutragen.

Das Urteil liegt im Faksimile vor unter:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ136

Das Zitat auf S. 222:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Image:De_RGZ136_222.jpg

Eine weitere einschlägige Entscheidung RGZ 137, 324
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ137

Eine umfangreiche Darstellung der Rechtsverhältnisse der Herrschaft Kniphausen:
http://commons.wikimedia.org/wiki/Category:De_RGZ141

LEITSÄTZE zum Fideikommissrecht, Hausvermögen usw.

Der Volltext (PDFs) kann in Bibliotheken eingesehen haben, die über die RGZ-Nationallizenz verfügen (Registrierung für Einzelkunden noch nicht möglich). Danke an BCK.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 28.02.1881 IV 558/80 RGZ 4, 248-255
1. Ist eine Änderung der Klage (des Klagegrundes) anzunehmen, wenn mittels der Paulianischen Klage in erster Instanz die Ungültigkeitserklärung eines zum vollgültigen Abschlusse gelangten, angeblich zur Benachteiligung der Gläubiger vereinbarten Rechtsgeschäftes beantragt, und später der Antrag auf die außerdem zu erkennende Ungültigkeitserklärung einer jüngeren Rechtshandlung erstreckt wird, welche, ohne ein selbständiges Rechtsgeschäft darzustellen, sich darauf beschränkt, das Vorhandensein thatsächlicher Voraussetzungen des in der Klage angefochtenen Rechtsgeschäftes zu konstatieren?
2. Ist die durch den §. 240 Ziff. 2 CPO zugelassene Erweiterung des Klagantrages noch in zweiter Instanz zulässig?
3. Ist der Gläubiger, der gegen einen zahlungsunfähigen Schuldner für seine Forderung einen vollstreckbaren Titel erlangt hat, nach den Grundsätzen des preuß. Allgemeinen Landrechts legitimiert, eine Rechtshandlung, durch welche derselbe nur zum Scheine Vermögensobjekte veräußert hat, zum Zwecke seiner Befriedigung aus denselben anzufechten?
4. Ist der Übergang des nutzbaren Eigentums auf den Fideikommiß-Nachfolger durch dessen Eintrag in das Grundbuch bedingt?

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 02.07.1881 I 533/81 RGZ 5, 146-153
1. Anwendung der gesetzlichen Erbfolgeordnung auf die Succession im Familienfideikommiß.
2. Anwendung einer für den ersten Erwerd getroffenen Anordnung auf weitere Successionsfälle.
3. Ordnung der Succession im Falle der Unausführbarkeit der Anordnung des Stifters.

RG 1. Hilfssenat Urteil vom 04.04.1882 IVa 41/82 RGZ 7, 206-213
1. Tritt bei dem Fideikommisse des Überrestes der Wert veräußerter Nachlaßsachen, soweit solcher beim Eintritt des Substitutionsfalles in dem Vermögen des Fiduziars noch vorhanden, dergestalt an die Stelle der Sachen, daß er dem Restitutionsanspruche des Fideikommissars unterliegt?
2. Ist die letztwillige Verfügung des Fiduziars über ein Stück des beschwerten Nachlasses zu Gunsten eines Dritten dem Fideikommissar gegenüber auch dann ungültig, wenn sich der Fiduziar durch Vertrag zu derselben verpflichtet hatte?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.12.1884 IV 225/84 RGZ 13, 225-228
Rechtswirksamkeit einer bei Errichtung eines Familienfideikommisses für den Fall des Aussterbens des zur Succession berufenen Mannsstammes getroffenen Bestimmung über Teilung des Gegenstandes des Fideikommisses unter Abkömmlinge des Stifters.

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 21.10.1885 I 232/85 RGZ 14, 226-231
1. Enthält der Verzicht auf die Succession in ein Lehn- und Familienfideikommißgut zu Gunsten eines anderen Successionsberechtigten auch den Verzicht auf Succession in dasselbe für den Fall, daß letzterer ohne Hinterlassung successionsberechtigter Nachkommenschaft stirbt?
2. Wird bei bestehender Primogeniturordnung durch einen solchen Verzicht eines Mitgliedes der älteren Linie der Vorzug der jüngeren Linie für den Fall begründet, daß dieselbe in Beziehung auf den letzten Besitzer die nähere ist?

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 17.03.1886 I 12/86 RGZ 16, 40-60
1. Unter welchen Voraussetzungen besteht eine offene Handelsgesellschaft gemäß Art. 123 Nr. 2 HGB mit den Erben eines verstorbenen Gesellschafters fort, und in welcher Weise haften diejenigen Personen, mit denen, nachdem sie den verstorbenen Gesellschafter beerbt haben, die offene Handelsgesellschaft fortbesteht, für die Verbindlichkeiten dieser Gesellschaft?
2. Wie gestaltet sich im Geltungsgebiete des preußischen Allgemeinen Landrechtes und des Handelsgesetzbuches das Fortbestehen der offenen Handelsgesellschaft, wenn der verstorbene Gesellschafter bei der Existenz eines Gesellschaftsvertrages der in dem Art. 123 Nr. 2 HGB vorausgesetzten Art testamentarisch seine Witwe als Fiduziarerbin eingesetzt und seine Kinder fideikommissarisch auf dasjenige substituiert hat, was nach dem Tode der Witwe von der Verlassenschaft des Testators noch übrig sein werde?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 22.01.1887 V 278/86 RGZ 17, 228-235
Bedarf es zur Einziehung und Löschung einer legierten, mit der fideikommissarischen Substitution beschwerten Hypothek der Genehmigung des Substituten?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 19.04.1887 III 80/85 RGZ 18, 198-218
1. Hausgesetze des deutschen hohen Adels; bildet die Bestätigung derselben durch den Kaiser eine Voraussetzung ihrer Gültigkeit? Auslegung derselben.
2. Folgt aus der Anordnung der Succession nach dem Primogeniturrechte die Unteilbarkeit und Unveräußerlichkeit der Herrschaften?
3. Muß bei der Stiftung eines Familienfideikommisses die Unveräußerlichkeit ausdrücklich ausgesprochen werden?
4. Bedeutung der eventuellen Berufung der Kognaten nach dem Aussterben des Mannsstammes zur Succession in ein Familienfideikommiß?
5. Welche Bedeutung und Wirkung hat die Zahlung von Abfindungen an die nachgeborenen Geschwister des zur Succession berufenen Erstgeborenen auf deren Successionsrechte?
6. Verliert das eine Mißheirat eingehende Mitglied einer Familie des hohen Adels seine Successionsrechte? Können dieselben ihm durch hausgesetzliche Bestimmungen entzogen werden?
7. Tritt im Falle der Succession der Kognaten nach dem Erlöschen des Mannsstammes der Vorzug des Mannsstammes wieder hervor?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 07.05.1887 V 296/86 RGZ 19, 266-282
Ist nach preußischem Landrechte (und nach gemeinem Rechte) die Ersitzung von Servituten gegen ein zu einem Familienfideikommisse gehöriges Grundstück von besonderen, aus der rechtlichen Natur des Familienfideikommisses herzuleitenden Voraussetzungen abhängig?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 04.07.1887 IV 62/87 RGZ 19, 305-309
Ist die Fideikommißbehörde zur Bestellung eines Kurators für das Familienfideikommiß befugt?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 30.12.1887 III 99/87 RGZ 21, 409-416
Gerichtsstand der Feststellungsklage, insbesondere bei Ansprüchen mehrerer Fideikommißprätendenten auf den Bezug einer durch den Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ausgeworfenen Rente.

RG 1. Zivilsenat Urteil vom 15.12.1888 I 255/88 RGZ 22, 347-361
Wird das nach lehnrechtlichen Grundsätzen (§§. 274 flg. preuß. ALR I. 18) den persönlichen Gläubigern eines Lehnsbesitzers zustehende Recht, subsidiär die Befriedigung von der dem Schuldner in das Lehn folgenden Descendenz aus den Lehnseinkünften zu erhalten, dadurch beseitigt, daß vermöge der seitens des Schuldners entsprechend den preußischen Lehnsverbandsauflösungsgesetzen vorgenommenen Umwandlung des Lehns in ein Familienfideikommiß seine Descendenten in den Besitz des ehemaligen Lehngutes als Fideikommißfolger gelangt sind?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 29.05.1889 V 64/89 RGZ 24, 230-240
Ist die Steuer, welche die Gemeinden auf Grund des Gesetzes vom 27. Juli 1885 von dem Einkommen des Staatsfiskus aus den Domänen erheben, eine persönliche oder eine dingliche Abgabe?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 04.02.1890 III 105/89 RGZ 26, 135-163
1. Findet an einer immerwährenden Rente als Gegenstand eines Familienfideikommisses ein Rechtsbesitz statt?
2. Übertragung der Fideikommißeigenschaft linksrheinischer Besitzungen ehemaliger deutscher Reichsfürsten auf die durch den
Reichsdeputationshauptschluß von 1803 ermittelten Entschädigungsobjekte gemäß §. 45 dieses Rezesses.
3. In welchem Umfange hat die deutsche Bundesakte vom 8. Juni 1815 Art. 14 lit. c Ziff. 2 die während der Rheinbundszeit durch landesherrliche Verordnungen aufgehobenen Familienfideikommisse der mediatisierten Reichsstände wiederhergestellt? Bedeutung der Vorschrift, daß die Familienverträge der Standesherren bei den Souveränen zur Vorlage zu bringen seien?
4. Kollision der Gesetze bei der Beurteilung eines standesherrlichen Geldfideikommisses. Vertragsmäßige Unterwerfung unter ein örtliches Recht.
5. Anfechtung konsentierter Veräußerungen von Familienfideikommissen durch den Erben des Veräußerers oder konsentierenden Agnaten nach gemeinem deutschen Privatrechte und gemeinem Privatfürstenrechte?
6. Wesen und Umfang des der standesherrlichen Familie zustehenden Autonomierechtes, insbesondere nach der rheinischen Bundesakte Art. 27 und der deutschen Bundesakte Art. 14? Zulässigkeit von Änderungen fideikommissarischer Anordnungen durch Konsens aller Agnaten nach gemeinem deutschen und partikulären Privatfürstenrechte?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 04.02.1890 III 105/89 RGZ 26, 370-370
1. Bezieht sich der §. 217 CPO auch auf Singularsuccessoren von Todes wegen? Ist insbesondere der Fideikommißnachfolger als Rechtsnachfolger im Sinne des Gesetzes zu betrachten?
2. Kann der Rechtsnachfolger, welcher den Prozeß in der Rolle des Klägers aufnimmt, in der Berufungsinstanz Rechte aus eigener Person wider den Prozeßgegner geltend machen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 17.11.1890 IV 158/90 RGZ 27, 220-223
Ist auch beim Fideikommisse auf den Überrest der Fiduziar verpflichtet, dem Nacherben ein Nachlaßinventar vorzulegen und es eidlich zu bestärken?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 17.06.1891 V 71/91 RGZ 28, 225-231
Klagerecht des im Grundbuche als Eigentümer eingetragenen Fideikommißbesitzers.

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 11.07.1891 V 71/91 RGZ 28, 225-231
Klagerecht des im Grundbuche als Eigentümer eingetragenen Fideikommißbesitzers.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.02.1892 IV 313/91 RGZ 29, 189-193
Kann im Falle einer fideikommissarischen Substitution auf den Überrest der Vorerbe über die Substanz des Nachlasses durch belohnende Schenkungen gültig verfügen?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 11.11.1892 III 125/92 RGZ 30, 144-146
1. Ist die Ehe mit dem Ehebrecher gültig, wenn aus dem Scheidungsurteile nicht zu ersehen, daß wegen dieses Ehebruches die frühere Ehe getrennt ist?
2. Können im Ehebruche erzeugte Kinder durch nachfolgende Ehe legitimiert werden?
3. Sind so legitimierte Kinder successionsfähig in Familienfideikommisse?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 10.12.1892 V 178/92 RGZ 30, 266-266
Ist ein Anwärter eines Fideikommisses (bevor er zur Succession gelangt) berechtigt, der Zwangsvollstreckung in zum Fideikommisse gehörige Gegenstände zu widersprechen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 16.12.1892 IV 165/92 RGZ 30, 278-287
Unter welchen Voraussetzungen hat der bei einem mit altlandschaftlichen schlesischen Pfandbriefen belasteten Fideikommißgute aufgesammelte Amortisationsfonds Fideikommißeigenschaft?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 10.12.1892 V 178/92 RGZ 30, 385-389
1. Wer ist als ein Dritter im Sinne des §. 690 CPO anzusehen?
2. Ist ein Anwärter eines Familienfideikommisses (bevor er zur Succession gelangt) berechtigt, der Zwangsvollstreckung in zum Fideikommisse gehörige Gegenstände zu widersprechen?

RG 2. Zivilsenat Urteil vom 05.12.1893 II 133/93 RGZ 32, 147-152
1. Hausgesetze des hohen Adels; Beschränkungen bei der Kaiserlichen Bestätigung derselben; Auslegung eines Hausgesetzes.
2. Ist nach Reichsherkommen die Ehe eines Herrn von hohem Adel mit einer Frau von niederem Adel eine Mißheirat?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 25.06.1894 IV 92/94 RGZ 33, 293-298
1. Kann ein fideikommissarisch substituierter Erbe vor dem Eintritte des Substitutionsfalles die Erbschaft wirksam verkaufen?
2. Steht dem Miterben gegen den Erbschaftskäufer ein gesetzliches Vorkaufsrecht zu?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 06.06.1894 V 21/94 RGZ 34, 225-234
1. Durch welchen Richter hat die Regulierung von Revenuenhypotheken auf Fideikommißgütern zu geschehen?
2. Haftet ein Agnat, welcher die Notwendigkeit der Aufnahme einer Fideikommißschuld wider besseres Wissen anerkannt hat, sobald er Fideikommißfolger geworden ist, persönlich mit seinen Einkünften aus dem Fideikommisse für die Bezahlung der Schuld?
3. Kann derjenige, welcher entgeltlich eine auf Fideikommißgütern eingetragene Revenuenhypothek erwirbt, sich auf seinen guten Glauben berufen, wenn ihm aus Unachtsamkeit unbekannt geblieben ist, daß die Regulierung des der Hypothek zu Grunde liegenden Darlehns ohne Mitwirkung des Fideikommißrichters erfolgt ist?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 09.02.1895 V 291/94 RGZ 34, 427-432
1. Ist ein Urteil, welches ausspricht, daß den als Rechtsnachfolgern einer verstorbenen Prozeßpartei aufgetretenen Personen das Recht zur Aufnahme des Prozesses nicht zusteht, ein durch Rechtsmittel anfechtbares Endurteil?
2. Sind unter den Rechtsnachfolgern im § 217 CPO nur die Universal- oder auch die Singularsuccessoren (Lehns- oder Fideikommißfolger) zu verstehen?
3. Befugnis des entfernteren Lehnserben, unter Zustimmung des näheren bei Wiederaufnahme des Prozesses als Partei in denselben einzutreten.

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 28.01.1896 III 310/95 RGZ 36, 123-126
Kann der auf den Überrest eingesetzte Fideikommissar die Aussonderung der in der Konkursmasse des Fiduziars noch vorhandenen Nachlaßgegenstände verlangen, wenn ihm erst während des Konkursverfahrens das Fideikommiß erworben ist?

RG 6. Zivilsenat Urteil vom 07.11.1895 VI 247/95 RGZ 36, 192-197
1. Erfordernisse des Thatbestandes eines Urteiles; Bedeutung der Feststellungen des Thatbestandes des Berufungsurteiles für die Revisionsinstanz.
2. Ist der Fiduziar dem Fideikommissar gegenüber zur eidlichen Manifestation des Nachlasses verpflichtet, wenn ihm im Testamente unbeschränkter Besitz und Genuß des Nachlasses mit der Berechtigung zur Veräußerung von Immobilien, sowie die Befreiung von Kaution und Rechnungsstellung eingeräumt ist?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 07.11.1895 IV 145/95 RGZ 36, 298-306
1. Welche Wirkung ist dem in der Familienfideikommiß-Stiftungsurkunde enthaltenen Vorbehalte des Stifters, “besondere Bestimmungen über die Succession für den Fall zu treffen, daß der Stifter ohne Descendenz versterben sollte”, beizulegen, wenn der Stifter demnächst von diesem Vorbehalte durch Berufung einer anderen Familie zur Nachfolge Gebrauch gemacht hat?
2. Sind nach § 104 ALR II. 4 alle Schulden des Stifters, welche derselbe bis zu seinem Tode eingeht, als Substanzschulden zu erachten, oder hat die genannte Vorschrift die Bedeutung, daß außer denjenigen Schulden, mit welchen der Stifter selbst das Familienfideikommiß bei dessen Errichtung belastet hat, nur diejenigen Schulden desselben die Substanz des Familienfideikommisses angehen, welche er bei dessen Errichtung schon hatte, und welche aus seinem übrigen Vermögen nicht bezahlt werden können?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 08.06.1896 IV 11/96 RGZ 37, 344-346
Ist der Rechtsweg zulässig für die Klage eines Eingepfarrten, der als Fideikommißbesitzer gleichzeitig Kirchenpatron ist, gegen die Kirchengemeinde behufs Feststellung, daß die Kirchengemeinde nicht berechtigt sei, ihrer Veranlagung zu einer von ihr auf die Eingepfarrten ausgeschriebenen Umlage die Steuer zu Grunde zu legen, die der Kläger als Besitzer des Fideikommisses entrichte?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 11.05.1897 III 16/97 RGZ 39, 175-176
Aus welchen Anordnungen ist die Stiftung eines Familienfideikommisses zu folgern?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 02.07.1897 III 71/97 RGZ 39, 181-183
1. Kann der Fideikommißbesitzer Servituten an Fideikommißgrundstücken mit für die Fideikommißfolger verbindlicher Kraft bestellen?
2. Wird durch die Bestellung wenigstens für die Dauer seines Fideikommißbesitzes ein dingliches Recht begründet, oder nur die persönliche Verpflichtung, die Ausübung zu gestatten?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 28.01.1898 IV 385/97 RGZ 40, 318-322
Ist zur hypothekarischen Belastung eines Familienfideikommisses für ein von der Landeskultur-Rentenbank zu Drainagezwecken bewilligtes Darlehn die Errichtung eines Familienschlusses erforderlich?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 22.12.1898 IV 203/98 RGZ 43, 209-212
Erhebung der Erbschaftssteuer im Falle der fideikommissarischen Substitution auf den Überrest.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 09.01.1899 IV 222/98 RGZ 43, 228-237
1. Tritt bei fideikommissarischer Substitution auch nach eingetretenem Substitutionsfalle, wenn der fideikommissarische Erbe der Erbschaft entsagt, in Ermangelung entgegenstehender Bestimmung des Testators die gesetzliche Erbfolge nach diesem ein, oder verbleibt der Nachlaß dem Fiduziarerben oder dessen Erben?
2. Steht die Bestimmung in § 56 Ziff. 4 KO der Geltendmachung des Anspruches des Legatars in dem Konkursverfahren über das Vermögen des vorbehaltlosen Erben entgegen?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 10.02.1899 III 361/98 RGZ 43, 412-414
Sind die Hausgesetze der Familien des hohen Adels revisibel?

RG 3. Zivilsenat Urteil vom 01.11.1900 III 195/00 RGZ 47, 244-246
Kann jemand eine Sache zu freiem Eigentum ersitzen, wenn er glaubt, dieselbe sei ihm gehöriges Familienfideikommißgut?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 07.04.1903 VII 4/03 RGZ 54, 227-233
1. Ist für die Einverleibung von bloßen Verbesserungen der Fideikommißsubstanz in das Familienfideikommiß der Fideikommißstempel zu entrichten?
Welcher Akt ist dabei der Gegenstand der Stempelsteuer?
2. Schuldverschreibungsstempel neben dem Fideikommißstempel bei gleichzeitiger Begründung einer Substanzschuld.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 30.04.1903 IV 29/03 RGZ 54, 399-404
Sind die Vorschriften der §§ 2325-2329 BGB anwendbar, wenn der Erblasser eine Stiftung, insbesondere eine Familienstiftung oder eine nach preußischem Recht zu beurteilende Fideikommißstiftung, errichtet hatte?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 26.05.1905 VII 508/04 RGZ 61, 28-37
Unterschied zwischen Familienfideikommiß und Familienstiftung. Wie ist das Verhältnis der nutzungsberechtigten Familienmitglieder zur Familienstiftung und zum Stiftungsvermögen gestaltet? Kann das Einkommen der nutzungsberechtigten Familienmitglieder aus dem Stiftungsvermögen, wenn dieses in Grundstücken angelegt ist, als ein solches angesehen werden, welches im Sinne des Reichsgesetzes über die Doppelbesteuerung aus Grundbesitz herrührt? Begriff des
Einkommens aus Grundbesitz im Sinne des vorbezeichneten Reichsgesetzes.

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 24.10.1905 VII 37/05 RGZ 61, 402-405
Zur Frage der Besteuerung von Fideikommißanfällen nach § 1 Ziff. 2 des preußischen Erbschaftssteuergesetzes vom 24. Mai 1891; Begriff des steuerpflichtigen Anfalls.

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 17.12.1908 IV 132/08 RGZ 70, 134-139
Welche Anwärter sind nach preußischem Rechte berechtigt, gegen den Besitzer eines Familienfideikommisses wegen unwirtschaftlicher Verringerung des Fideikommißvermögens klagend vorzugehen?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 29.11.1910 VII 25/10 RGZ 75, 28-34
Ist die in § 15 Abs. 1 des Reichs-Erbschaftssteuergesetzes vom 3. Juni 1906 bestimmte Steuerermäßigung auch dann anzuwenden, wenn es sich um die Versteuerung des Erwerbes handelt, der durch den Eintritt eines Fideikommißanfalls herbeigeführt wird?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 30.10.1912 IV 221/12 RGZ 80, 293-298
Welches örtliche Recht ist für die Errichtung eines Familienfideikommisses maßgebend, wenn dazu Grundstücke gehören, die im Gebiete des preußischen Allgemeinen Landrechts liegen, während der Stifter seinen Wohnsitz außerhalb dieses Gebiets gehabt hat?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 15.11.1912 VII 319/12 RGZ 80, 433-436
Darf bei Ermittelung des Ertragswerts eines Fideikommißguts ein Abzug für die eigene Tätigkeit des Besitzers gemacht werden?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 13.06.1913 VII 80/13 RGZ 82, 390-395
1. Erwirbt der erste Besitzer das Fideikommiß von Todes wegen, wenn die Errichtung auf letztwilliger Anordnung beruht?
2. Unterliegt ein solcher Erwerb der Erbschaftssteuer?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 04.11.1919 VII 126/19 RGZ 97, 102-107
1. Sind Gebäude, die ein Fideikommißbesitzer auf dem Fideikommißgute aus Allodialvermögen mit der Absicht errichtet, sie als Allodialbesitz bestehen zu lassen, wesentliche Bestandteile des Fideikommißguts?
2. Wann verliert das Fideikommißgut, das gegen Flächen eines anderen Grundstücks ausgetauscht wird, die Fideikommißeigenschaft?
3. Erstreckt sich die Wirkung der Auflassung des Fideikommißgrundstücks auf allodiales Zubehör?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 13.04.1920 VII 281/19 RGZ 98, 309-316
Zu den Erfordernissen der Stiftung eines Familienfideikommisses nach gemeinem Rechte.

RG 6. Zivilsenat Urteil vom 18.11.1920 VI 357/20 RGZ 100, 230-235
Auslegung der Urkunde über die Errichtung einer Familienstiftung nach dem Willen des Stifters.

RG 2. Zivilsenat Urteil vom 11.01.1921 II 484/20 RGZ 101, 173-185
1. Wirkt nach früherem gemeinen Rechte das über die Agnateneigenschaft von Abkömmlingen aus einer Mißheirat eines Angehörigen des deutschen hohen Adels befindende rechtskräftige Urteil auch für und gegen spätere Abkömmlinge aus dieser Ehe?
2. Wirkt ein solches Urteil für und gegen alle anderen Agnaten des hochadligen Hauses?
3. Rechtsfolgen der Mißheirat nach gemeinem Privatfürstenrecht und badischem Landesrecht.
4. Sind durch Art. 109 der deutschen Reichsverfassung vom 11. August 1919 die Rechtsfolgen der Mißheirat beseitigt?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 18.11.1921 VII 56/21 RGZ 103, 202-206
Kann der Besitzer eines Familienfideikommisses im Gebiete des gemeinen Rechts (vgl. EGzBGB. Art. 59) rechtsgültig auf einen Teil seines Fideikommißrechts zugunsten des nächsten Fideikommißanwärters verzichten?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 19.03.1925 IV 526/24 RGZ 110, 301-311
1. Ist die sogenannte Reichsangehörigkeitsklausel, wenn sie sich in einer Fideikommißstiftungsurkunde über ein infolge des Versailler Vertrags an Polen gefallenes Landgut findet, auch auf den Fall zu beziehen, daß der Fideikommißbesitzer gemäß Art. 91 des bezeichneten Vertrags die polnische Staatsangehörigkeit erwirbt?
2. Kann auf Grund von Ansprüchen, die sich nicht gegen den Fideikommißbesitzer als solchen, sondern gegen ihn persönlich richten, an einem zum Fideikommißvermögen gehörigen Gegenstand ein Zurückbehaltungsrecht geltend gemacht werden?
3. Über die Auseinandersetzung zwischen dem Fideikommißfolger und den Erben des letzten Besitzers wegen der Nutzungen des letzten Jahres und der noch vorhandenen Früchte.

RG 6. Zivilsenat vom 18.06.1925 VII B 3/23 VI B 4/24 Beschluss RGZ 111, 123-134
Ist § 1 des Gothaischen Gesetzes vom 31. Juli 1919 über Einziehung des Gothaischen Hausfideikommisses usw. mit dem Reichsrechte vereinbar?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 27.06.1925 IV 84/24 RGZ 111, 161-166
1. Ist für einen Streit über das Bestehen eines Kirchenpatronats der ordentliche Rechtsweg auch nach dem Inkrafttreten des Preuß. Staatsgesetzes, betr. die Kirchenverfassungen der evangelischen Landeskirchen, vom 8. April 1924 zulässig geblieben?
2. Kann das Kirchenpatronat auch für und gegen ein zu einem Familienfideikommiß gehöriges Gut durch Verjährung erworben werden? Wie kann dies geschehen?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 22.12.1927 IV 421/27 RGZ 119, 317-321
Erstreckt sich die ausschließliche Zuständigkeit der preußischen Fideikommiß-Auflösungsbehörden auf die Aufwertung von Versorgungs- und Abfindungsansprüchen der Mitglieder der Fideikommißfamilie auch in denjenigen Fällen, in denen die Verordnung über die anderweitige Festsetzung von Versorgungsansprüchen bei Stammgütern und Familienfideikommissen vom 8. September 1923 (PrGS. S. 433) nicht eingreift?

RG 4. Zivilsenat Urteil vom 25.02.1929 IV 584/27 RGZ 124, 120-131
1. Sind Subjekte des deutschen Privatfürstenrechts nur die ehemals reichsunmittelbaren und reichsständischen oder auch die ihnen durch die Deutsche Bundesakte und die Wiener Kongreßakte gleichgestellten Häuser?
2. Über das Recht der Ebenbürtigkeit nach gemeinem Privatfürstenrecht und Hausrecht.
3. Kann autonomes Hausrecht auch in einer Fideikommißstiftungsurkunde gesetzt werden?
4. Ist zu einer Zustiftung von Gegenständen des freien Vermögens zum Hausvermögen die Zustimmung der Anwärter erforderlich?
5. Welche Folgen hat das Fehlen der Zustimmung von Anwärtern zu einem Hausgesetz?

RG 7. Zivilsenat vom 25.02.1931 StR 2 StR 8 Beschluss RGZ 141, 1-24
1. Sind unter “Renten” auch Zinsen einer Kapitalschuld zu verstehen?
2. Zum Begriff der Wertbeständigkeitsklausel (Goldwertklausel, Landwertklausel).
3. Nach welchen Grundsätzen ist eine vom Währungsverfall betroffene, in Reichstalern Gold ausgedrückte verzinsliche Kapitalschuld eines Landes zu regeln, die durch vertragsmäßige Übereignung von Grundbesitzungen einschließlich der damit verbundenen landesherrlichen Rechte, sonstigen Hoheitsrechte und
Patrimonialrechte entstanden ist?
4. Zur Rechtsnatur des fürstlichen Hausrechts.
5. Zum Begriffe des “privatrechtlichen Erwerbstitels” und des “Erwerbs durch Erbgang”, insbesondere mit Bezug auf Rechtsverhältnisse des Privatfürstenrechts und des Lehnrechts.

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 08.05.1931 VII 504/30 RGZ 132, 355-362
Sind rechtliche Beziehungen zwischen Fideikommißvermögen und Allodialvermögen möglich, auch wenn dieselbe Person Inhaber der beiden Vermögen ist?

RG 7. Zivilsenat Urteil vom 27.05.1932 VII 445/31 RGZ 136, 211-223
[Volltext siehe oben!]
1. Zum Begriff des öffentlichen Interesses im Sinne von Art. 109 EG. z. BGB.
2. Ermächtigen Art. 57 und Art. 59 EG. z. BGB. die Landesgesetzgebung auch zu Vorschriften über den Abbau und die Aufhebung des Sonderrechts der landesherrlichen Familien und der Fideikommisse und zu Sondervorschriften über die Form der hierbei vorkommenden Eigentumsübertragungen?
3. Zum Wesen des Eigentums der landesherrlichen Familie an den Domänen nach gemeinem deutschen Privatfürstenrecht.

RG 7. Zivilsenat vom 19.10.1932 StR 2 StR 8 Endurteil RGZ 141, 24-57
1. Sind unter “Renten” auch Zinsen einer Kapitalschuld zu verstehen?
2. Zum Begriff der Wertbeständigkeitsklausel (Goldwertklausel, Landwertklausel).
3. Nach welchen Grundsätzen ist eine vom Währungsverfall betroffene, in Reichstalern Gold ausgedrückte verzinsliche Kapitalschuld eines Landes zu regeln, die durch vertragsmäßige Übereignung von Grundbesitzungen einschließlich der damit verbundenen landesherrlichen Rechte, sonstigen Hoheitsrechte und Patrimonialrechte entstanden ist?
4. Zur Rechtsnatur des fürstlichen Hausrechts.
5. Zum Begriffe des “privatrechtlichen Erwerbstitels” und des “Erwerbs durch Erbgang”, insbesondere mit Bezug auf Rechtsverhältnisse des Privatfürstenrechts und des Lehnrechts.

RG 8. Zivilsenat Urteil vom 29.02.1940 VIII 350/39 RGZ 163, 261-267
1. Zur Bindung des Vorerben (nach österreichischem Recht) durch fideikommissarische Substitution.
2. Hat ein Übereinkommen, in dem jemand verspricht, eine ererbte Liegenschaft und eine andere eigene Liegenschaft einem Dritten zu angemessenem Preise zu übergeben, die Bedeutung einer fideikommissarischen Substitution oder eines Veräußerungsverbotes?
3. Schließt ein Veräußerungsverbot notwendig auch ein Belastungsverbot ein?

RG 5. Zivilsenat Urteil vom 30.05.1940 V 240/39 RGZ 164, 98-106
Wem gebührt eine Vergütung, die sich der für eine Fideikommißverwaltung eingesetzte Pfleger für den von ihm vorgenommenen Abschluß eines Pachtvertrages über das Fideikommißgut aus Mitteln des Vertragsgegners zahlen läßt?


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. April 2007). Reichsgericht zum Domänenvermögen und zu Fideikommiss-Sachen. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c04i


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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