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Weg mit dem § 71 UrhG!

Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.

Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps

Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk

Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag

Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma

Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006

Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.

In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.

Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: “Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises.”

Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: “Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk”. Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.

Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
“Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte.”

Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.

Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original – ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)

Siehe dazu auch die VG Musikedition: “Das Merkmal des “erstmaligen Erscheinens” ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht.”
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3

Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.

Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.

Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: “Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG.”
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum

Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650

Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006

Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.

Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.

NACHTRAG:

Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. April 2007). Weg mit dem § 71 UrhG! Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c03b


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Weg mit dem § 71 UrhG!“

  1. urecht] Skandalurteil des LG Magdeburg Klaus Graf am 5. September 2004 in URECHT

    Ausserhalb des Geltungsbereichs der VG Musikedition fuehrte
    der § 71 UrhG ueber nachgelassene Werke, der in Umsetzung
    der Schutzdauerrichtlinie 1995 neu gefasst wurde, bislang
    ein Dornroeschendasein. Das kann man auch aus dem Umstand
    ersehen, dass es eine einzige BGH-Entscheidung zu ihm gibt
    (TE DEUM), die ueberdies nach der Novellierung nicht mehr
    anwendbar ist. Das juristische Schrifttum ist eher
    spaerlich und zeichnet sich wie so oft durch eine sich
    souveraen duenkende Ignoranz fachwissenschaftlicher
    Ansaetze aus. Zur Information: Es gibt eine
    editionswissenschaftliche Zeitschrift “editio” und eine
    hoechst umfangreiche Bibliographie im WWW (Stand: 1998):
    http://www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/iud/agphe/edwiss.htm

    Natuerlich sehen Juristen nicht ein, wieso sie die
    bibliothekarische Fachliteratur zur “editio princeps” zur
    Kenntnis nehmen muessten.

    Bereits 1930 handelte Max Stois ueber “Editio princeps” und
    Bibliothek:
    http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=1511&page=347&zoom=4
    (Faksimile des Aufsatzes in der FS Leidinger)

    Im Bibliotheksdienst 1995 bin ich kurz auch auf die §§ 70,
    71 UrhG eingegangen:
    http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/graf.htm
    Goedan hat diese Problematik aufgegriffen:
    http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/goedan.htm

    Nachdem ein Manuskript von mir (ca. 2000) zu
    Rechtsproblemen bei Editionen Torso geblieben ist, habe ich
    mich in Bamberg 2001 nur kurz zum § 71 UrhG geaeussert:
    http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg20555.html
    Die Druckfassung erschien 2004 in: Mediaevistik und Neue
    Medien, hg. Eickels u.a. 41ff. (43f.)

    Ich hatte auf der Mediaevisten-Konferenz um Handzeichen
    gebeten, wer denn § 71 ueberhaupt kenne. Das waren nur sehr
    wenige!

    Mein Fazit damals: “Vergessen wir § 71 also ganz schnell
    wieder. Er behindert nur die
    Forschung und ist für die Textwissenschaften bislang
    praktisch
    bedeutungslos, da wissenschaftliche Editionen in aller
    Regel aufgrund
    der in sie einfließenden persönlichen kreativen Leistung
    ihres Editors
    die normale Schutzfrist 70 Jahre post mortem auctoris
    genießen.”

    Nur ganz am Rande bin ich in meinem Wiener Vortrag “Open
    Access und Edition” dieses Jahr auf die §§ 70, 71
    eingegangen:
    ?p=30405

    Zitat:
    “Wir brauchen eine neue Kultur des wissenschaftlichen
    Austauschs, die sich nicht länger von der herkömmlichen
    Dogmatik des sogenannten geistigen Eigentums, kodifiziert
    in den Urheberrechtsgesetzen, europäischen
    Urheberrechtsrichtlinien und internationalen
    Urheberrechtsabkommen fremdbestimmen läßt. Da gibt es etwa
    europaweit seit etwa zehn Jahren eine völlig verfehlte
    gesetzliche Regelung der “editio princeps”, die kaum einem
    Editor bekannt ist und die von Urheberrechtlern ohne
    irgendwelche Kontakte zur Editionswissenschaft durchgesetzt
    wurde, angeblich zur Förderung des Editionswesens (vgl. §§
    70, 71 dt. UrhG). Aber haben wir schon jemals gehört, dass
    in der Schweiz, die nach wie vor keine solche gesetzliche
    Normierung kennt, die editorische Arbeit darniederliegt?

    Editionen sollten wissenschaftliches Allgemeingut sein, das
    unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Editoren frei
    im Internet zugänglich sein sollte.”

    Es kann aufgrund dieser Vorgeschichte niemanden verwundern,
    dass ich das Urteil des LG Magdeburg ueber die
    Himmelsscheibe von Nebra mit grosser Empoerung aufgenommen
    habe.

    “Archäologischer Fund als nachgelassenes Werk –
    Himmelsscheibe von Nebra

    LG Magdeburg, Urt. v. 16.10.2003 – 7 O 847/03

    UrhG § 71; MarkenG §§ 13 I, II Nr. 3, 51 I, 55 II Nr. 2

    1. Berechtigter i.S. des § 71 UrhG ist der Eigentümer des
    Werks, denn Zweck dieser Vorschrift ist, die Leistung
    desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen
    Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu
    belohnen.

    2. Eine erstmals öffentliche Wiedergabe eines nicht
    erschienen Werks (hier: Himmelsscheibe von Nebra) i.S. des
    § 71 UrhG liegt vor, wenn das Werk auf einer
    Pressekonferenz des Berechtigten der Öffentlichkeit
    vorgestellt wird.

    3. Der Inhaber eines prioritätsälteren, sonstigen Rechts
    gem. § 13 I, II Nr. 3 MarkenG i.V. mit § 71 UrhG kann vom
    Markeninhaber die Einwilligung in die Löschung einer
    eingetragenen Marke (hier: Bildmarken des stilisierten
    Fundes der Himmelsscheibe von Nebra) verlangen. (Leitsätze
    der Redaktion)”

    http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=120571&docClass=NEWS&from=Grur.root

    GRUR 2004, S. 672-674 (hiernach zit.)
    (Die Entscheidung ist auch abgedruckt ZUM 2004 S. 580-583)

    Das LG sprach dem Land Sachsen-Anhalt aufgrund der
    Veroeffentlichung am 25.9.2002 ein 25jaehriges
    Leistungsschutzrecht an der Himmelsscheibe von Nebra nach §
    71 UrhG zu.

    Zum Objekt vgl. zusammenfassend:
    http://de.wikipedia.org/wiki/Himmelsscheibe_von_Nebra

    Ohne in eine Detailkritik einstiegen zu koennen, sehe ich
    in dem Urteil einen klaren Verstoss gegen Art. 20 GG, da
    das LG Magdeburg in unzulaessiger Weise Rechtsfortbildung
    vorgenommen hat. Schon der Bundesgesetzgeber haette das
    Tatbestandsmerkmal “erlaubterweise”, das aus der
    EU-Richtlinie stammt (Loewenheim in Schricker, UrhR 2.
    Aufl. § 71 Rdnr. 10), nicht der Auslegung durch die
    Gerichte ueberlassen duerfen.

    “Was in diesem Zusammenhang der Begriff “erlaubterweise”
    bedeutet, wird in der Richtlinie nicht näher bestimmt, auch
    nicht in einem Erwägungsgrund. Um die Erlaubnis des
    Rechtsnachfolgers des Urhebers kann es sich nicht handeln,
    da es um gemeinfreie Werke geht. Die Auslegung sollte den
    Gerichten überlassen werden.”
    AmtlBegr laut
    http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1995-06-23/materialien/ds_13_781.php3

    Wie die absurde Formulierung des GRUR-Leitsatzes deutlich
    erkennen laesst, verkehrt die Auslegung durch das LG
    Magdeburg, die nur an eine Mutmassung in Schrickers
    Kommentar aaO anknuepfen konnte, Sinn und Zweck der
    Vorschrift IN IHR GEGENTEIL. Der Gesetzgeber haette nicht
    formulieren duerfen:
    “Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen der
    Urheberrechte erlaubterweise erstmals erscheinen läßt …”,
    sondern:
    “Der Eigentümer, der ein in seinem Eigentum befindliches
    Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erstmals erscheinen
    läßt …”

    Nicht der Finder wird (wie seit 1965 vorgesehen)
    beguenstigt, sondern der Eigentuemer. Nur mit seiner
    Zustimmung kann das Recht erworben werden. Zwar ist es –
    soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen
    – erlaubt, nachgelassene Werke zu edieren, aber sobald der
    Eigentuemer eine eigene Edition vorliegt, kann er gegen die
    Vervielfaeltigung, weitere Verbreitung und oeffentliche
    Wiedergabe der Erstedition vorgehen.

    Beispiel: Ein Wissenschaftler findet einen unbekannten
    Goethebrief in Xerokopie ohne naehere Angaben im Nachlass
    eines Wissenschaftlers und ediert diesen fachmaennisch im
    Goethe-Jahrbuch 2006. Wer ist der Eigentuemer des Werks
    (die Frage stellt sich immer dann, wenn es nicht nur ein
    einziges Werkstueck gibt)? Es stellt sich heraus, dass eine
    Bibliothek das Original verwahrt. Sie stellt ein schlecht
    gescanntes Faksimile auf ihre Internetseite und verbietet
    der Zeitschrift “Goethe-Jahrbuch” den weiteren Vertrieb des
    Jahrgangs 2006, da die ungenehmigte Wiedergabe des
    Goethebriefs in die mit der oeffentlichen Wiedergabe im
    Internet zustandegekommenen Schutzrechte nach § 71 UrhG
    eingreife. Auf § 51 UrhG kann die wissenschaftliche editio
    princeps sich nicht berufen, denn das Werk war ja weder
    veroeffentlicht noch erschienen, es heisst dort eindeutig
    “nach” Veroeffentlichung bzw. Erscheinen.

    Man mag diesen Fall fuer zu konstruiert halten und darauf
    vertrauen, dass oeffentliche Institutionen ihre
    Eigentuemerposition nicht gegen die Wissenschaft ausnutzen
    werden – das ist aber eine hoechst haltlose und naive
    Annahme. So beruehmte sich das Land Sachsen-Anhalt eines
    zeitlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechtes an
    der Himmelsscheibe, was selbst dem LG Magdeburg zu weit
    ging (Verweis auf BGH Friesenhaus und Schloss Tegel, siehe
    dazu
    http://www.jurawiki.de/SachFotografie ).

    Auf jeden Fall steht dem wissenschaftlichen Editor, der
    entgegen § 71 UrhG in der Magdeburger Auslegung um die
    Fruechte seiner Entdeckung gebracht wird, das Grundrecht
    des Art. 5 GG zur Seite. Eine verfassungskonforme Auslegung
    von § 71 UrhG hat sicherzustellen, dass die
    editionswissenschaftliche Forschung in keiner Weise
    behindert wird.

    Die Magdeburger Entscheidung traegt in ihrem
    markenrechtlichen Teil zur Monopolisierung unseres
    kulturellen Erbes bei, die auf das schaerfste zu bekaempfen
    ist:
    http://log.netbib.de/archives/2003/09/09/vermarkendung-von-kulturgut/

    Das Skandalurteil des LG Magdeburg ist weder Gesetz noch
    hoechstrichterliche Rechtsprechung. Trotzdem ist damit zu
    rechnen, dass gewissenlose und gierige Anwaelte, wie sie ja
    hierzulande zuhauf existieren, sich auf das vom LG
    Magdeburg begruendete neue Eigentuemerrecht stuerzen und im
    Verein mit vermarktungsgeilen Archiven, Bibliotheken und
    Museen
    (siehe http://www.jurawiki.de/FotoRecht ) der Wissenschaft
    und dem kulturellen Allgemeingut schweren Schaden zufuegen.

    Dr. Klaus Graf

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