Auch wenn der Schutz von Ausgaben nachgelassener Werke europarechtlich vorgesehen ist, ist die Vorschrift aus der Sicht der Wissenschaft und freier Projekte so überflüssig wie ein Kropf.
Zu dieser Vorschrift siehe mit weiteren Nachweisen:
http://de.wikipedia.org/wiki/Editio_princeps
http://jurawiki.de/EditioPrinceps
Das Urteil des LG Magdeburg zur Himmelsscheibe von Nebra von 2003 liegt als E-Text auf Wikisource vor:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Arch%C3%A4ologischer_Fund_als_nachgelassenes_Werk
Das gleiche Gericht untersagte 2005 dem Heyne-Verlag die Verwendung der Abbildung der Himmelsscheibe als Titelbild:
http://de.wikisource.org/wiki/Landgericht_Magdeburg_-_Himmelscheibe_von_Nebra_kein_Titelblatt_beim_Heyne-Verlag
Erfreulicherweise hat sich das OLG Düsseldorf 2005 dieser Rechtsprechung nicht angeschlossen. Die Entscheidung zur Vivaldi-Oper Motezuma ist ebenfalls auf Wikisource verfügbar:
http://de.wikisource.org/wiki/Oberlandesgericht_D%C3%BCsseldorf_-_Motezuma
Zum Fall Motezuma siehe:
http://archiv.twoday.net/stories/832672
sowie
Mareile Büscher: Concertino Veneziano – Zum Schutz nachgelassener Werke gemäß § 71 UrhG, in: Feschrift Peter Raue 2006
Ich habe das erste Magdeburger Urteil in URECHT harsch kritisiert, der Beitrag ist inzwischen nur über das Internetarchiv erreichbar.
In Heft 12 von GRUR 2006 wandte sich der pensionierte Ltd. Ministerialrat Wolfgang Eberl (Himmelsscheibe von Nebra, S. 1009-1010) gegen das Magdeburger Urteil.
Zustimmen möchte ich seinem ersten Punkt zur Verwendung des Objekts in der Bronzezeit: “Der Anschein spricht dafür, dass das Werk seinerzeit erschienen ist; die gegenteilige Annahme bedürfte des Beweises.”
Schwach ist dagegen der zweite Abschnitt: “Keine Anwendbarkeit des UrhG auf ein vor circa 3800 Jahren entstandenes Werk”. Meines Erachtens kann ein Werk beliebig alt sein, sofern es dem heutigen Werkbegriff genügt. Natürlich ist es zutiefst anachronistisch, mit heutigen Vorstellungen von Schöpfungshöhe
zu argumentieren, aber das hat der Gesetzgeber in Kauf genommen.
Einen interessanten Gesichtspunkt bringt allerdings die folgende Formulierung ins Spiel:
“Die Auffassung des Gerichts wirft auch die Frage auf, welche urheberrechtlichen Maßstäbe für in der Bronzezeit entstandene Werke anzuwenden wären, und sie lässt die Frage offen, ob selbst bei der (kaum vorstellbaren) Anwendung der Maßstäbe des UrhG die „Himmelsscheibe“ nicht etwa eine (nicht schutzfähige) Wiederholung eines bis heute nicht aufgefundenen oder eines zerstörten Originals sein könnte.”
Nehmen wir an, die Himmelsscheibe sei die Bearbeitung eines Originals und dieses tauche später wieder auf, dann stellt sich die Frage, ob das Original dann eigenständig geschützt werden kann oder ob der Schutz durch die Bearbeitung bereits verbraucht ist.
Wenn es von einem Werk verschiedene Fassungen gibt, erlangt diejenige den Schutz, die zuerst publiziert wird? Wenn also ein Stümper eine schlechte Kopie abdruckt und ein Wissenschaftler findet später das Original – ist es dann akzeptabel, dem Stümper für 25 Jahre das Verbotsrecht der Ausgabe des Originals zuzusprechen? (Vergessen wir nie: Verstöße gegen § 71 UrhG können eine Straftat darstellen!)
Siehe dazu auch die VG Musikedition: “Das Merkmal des “erstmaligen Erscheinens” ist nicht erfüllt, wenn sich eine Ausgabe eines bekannten und bereits erschienenen Werkes lediglich auf ein neu aufgetauchtes Autograph bezieht.”
http://www.vg-musikedition.de/w_ausgaben.php?p=3
Man darf davon ausgehen, dass weder der deutsche noch der europäische Gesetzgeber auch nur ansatzweise die Aporien durchdacht hat, auf die § 71 UrhG führt.
Götting, Lauber-Rönsberg: Noch einmal: Die Himmelsscheibe von Nebra, in: GRUR 2007 Heft 4 S. 303-304 vehement Eberl widersprochen.
Hinsichtlich des zweiten Punkts stimme ich ganz mit den Autoren überein: “Auf Grund seiner Rechtsmacht gem. § 903 BGB kann der Sacheigentümer zwar in der Regel verhindern, dass Vervielfältigungen des Werks in Form von Fotografien oder Repliken angefertigt werden. Sobald diese jedoch einmal in der Welt sind und im Sacheigentum eines Dritten stehen, hat der Sacheigentümer nicht die Befugnis, ihre Veröffentlichung und Verbreitung zu untersagen. Die gegenteilige Aussage verkennt den grundlegenden Unterschied zwischen dem Sacheigentum und dem geistigen Eigentum. Eine Abbildung der Sache stellt eine Vervielfältigung des immateriellen, geistigen Werks dar; diesbezügliche Ausschließlichkeitsrechte ergeben sich allein aus dem Urheberrecht. Denn anderenfalls würde dem Sacheigentümer praktisch ein umfassendes ewiges Verwertungsrecht auch an dem geistigen Gut zustehen, während das Urheberrecht aus gutem Grund auf eine Schutzdauer von 70 Jahre post mortem auctoris beschränkt ist, § 64 UrhG.”
Siehe dazu ausführlich:
http://de.wikipedia.org/wiki/Wikipedia:Fotos_von_fremdem_Eigentum
Die Autoren hatten sich in der GRUR 2006, S. 638 ff. zum § 71 UrhG geäußert. Siehe dazu die Anzeige von Steinhauer
http://www.bibliotheksrecht.de/2006/09/22/schutz_nachgelassener_werke~1149650
Noch nicht gesehen habe ich:
Götting/Lauber-Rönsberg: Der Schutz nachgelassener Werke unter besonderer Berücksichtigung der Verwertung von Handschriften durch Bibliotheken, Nomos-Verlag, 2006
Warum muss § 71 UrhG weg? Weil er durch Begründung eines Sonderrechts eine reiche Public Domain schwächt und Wissenschaft und Allgemeinheit eine wertvolle Ressource entzieht. Wer eine wissenschaftliche Ausgabe eines nachgelassenen Werkes vorlegt, hat es ohne weiteres in der Hand, durch Kommentierung und Vorwort ein Werk nach § 2 UrhG zu schaffen, das 70 Jahre nach seinem Tod geschützt ist.
Da die Editionstätigkeit in den Staaten, die vor der EU-Richtlinie kein vergleichbares Schutzrecht kannten, nicht darniederlag, ist die Anreiz-Theorie schlicht und einfach falsch. Ob ein nachgelassenes Werk veröffentlicht wird oder nicht, hängt so gut wie nie von der Existenz des § 71 UrhG ab. Den meisten Editoren war der § 71 UrhG unbekannt. Wenn aber der Anreiz nicht funktioniert, weil das geförderte Verhalten unabhängig von der Norm praktiziert oder gelassen wird, fällt jede Rechtfertigung für einen Eingriff in die Rechte von Wissenschaft und Allgemeinheit.
NACHTRAG:
Zu dem Buch von Götting/Lauber-Rönsberg siehe
http://archiv.twoday.net/stories/3766782
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (19. April 2007). Weg mit dem § 71 UrhG! Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/c03b
urecht] Skandalurteil des LG Magdeburg Klaus Graf am 5. September 2004 in URECHT
Ausserhalb des Geltungsbereichs der VG Musikedition fuehrte
der § 71 UrhG ueber nachgelassene Werke, der in Umsetzung
der Schutzdauerrichtlinie 1995 neu gefasst wurde, bislang
ein Dornroeschendasein. Das kann man auch aus dem Umstand
ersehen, dass es eine einzige BGH-Entscheidung zu ihm gibt
(TE DEUM), die ueberdies nach der Novellierung nicht mehr
anwendbar ist. Das juristische Schrifttum ist eher
spaerlich und zeichnet sich wie so oft durch eine sich
souveraen duenkende Ignoranz fachwissenschaftlicher
Ansaetze aus. Zur Information: Es gibt eine
editionswissenschaftliche Zeitschrift “editio” und eine
hoechst umfangreiche Bibliographie im WWW (Stand: 1998):
http://www.phil-fak.uni-duesseldorf.de/iud/agphe/edwiss.htm
Natuerlich sehen Juristen nicht ein, wieso sie die
bibliothekarische Fachliteratur zur “editio princeps” zur
Kenntnis nehmen muessten.
Bereits 1930 handelte Max Stois ueber “Editio princeps” und
Bibliothek:
http://www.literature.at/webinterface/library/ALO-BOOK_V01?objid=1511&page=347&zoom=4
(Faksimile des Aufsatzes in der FS Leidinger)
Im Bibliotheksdienst 1995 bin ich kurz auch auf die §§ 70,
71 UrhG eingegangen:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/graf.htm
Goedan hat diese Problematik aufgegriffen:
http://deposit.ddb.de/ep/netpub/89/96/96/967969689/_data_stat/www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/goedan.htm
Nachdem ein Manuskript von mir (ca. 2000) zu
Rechtsproblemen bei Editionen Torso geblieben ist, habe ich
mich in Bamberg 2001 nur kurz zum § 71 UrhG geaeussert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg20555.html
Die Druckfassung erschien 2004 in: Mediaevistik und Neue
Medien, hg. Eickels u.a. 41ff. (43f.)
Ich hatte auf der Mediaevisten-Konferenz um Handzeichen
gebeten, wer denn § 71 ueberhaupt kenne. Das waren nur sehr
wenige!
Mein Fazit damals: “Vergessen wir § 71 also ganz schnell
wieder. Er behindert nur die
Forschung und ist für die Textwissenschaften bislang
praktisch
bedeutungslos, da wissenschaftliche Editionen in aller
Regel aufgrund
der in sie einfließenden persönlichen kreativen Leistung
ihres Editors
die normale Schutzfrist 70 Jahre post mortem auctoris
genießen.”
Nur ganz am Rande bin ich in meinem Wiener Vortrag “Open
Access und Edition” dieses Jahr auf die §§ 70, 71
eingegangen:
?p=30405
Zitat:
“Wir brauchen eine neue Kultur des wissenschaftlichen
Austauschs, die sich nicht länger von der herkömmlichen
Dogmatik des sogenannten geistigen Eigentums, kodifiziert
in den Urheberrechtsgesetzen, europäischen
Urheberrechtsrichtlinien und internationalen
Urheberrechtsabkommen fremdbestimmen läßt. Da gibt es etwa
europaweit seit etwa zehn Jahren eine völlig verfehlte
gesetzliche Regelung der “editio princeps”, die kaum einem
Editor bekannt ist und die von Urheberrechtlern ohne
irgendwelche Kontakte zur Editionswissenschaft durchgesetzt
wurde, angeblich zur Förderung des Editionswesens (vgl. §§
70, 71 dt. UrhG). Aber haben wir schon jemals gehört, dass
in der Schweiz, die nach wie vor keine solche gesetzliche
Normierung kennt, die editorische Arbeit darniederliegt?
Editionen sollten wissenschaftliches Allgemeingut sein, das
unter Wahrung der berechtigten Ansprüche der Editoren frei
im Internet zugänglich sein sollte.”
Es kann aufgrund dieser Vorgeschichte niemanden verwundern,
dass ich das Urteil des LG Magdeburg ueber die
Himmelsscheibe von Nebra mit grosser Empoerung aufgenommen
habe.
“Archäologischer Fund als nachgelassenes Werk –
Himmelsscheibe von Nebra
LG Magdeburg, Urt. v. 16.10.2003 – 7 O 847/03
UrhG § 71; MarkenG §§ 13 I, II Nr. 3, 51 I, 55 II Nr. 2
1. Berechtigter i.S. des § 71 UrhG ist der Eigentümer des
Werks, denn Zweck dieser Vorschrift ist, die Leistung
desjenigen, der ein nachgelassenes Werk auffindet, dessen
Wert erkennt und es veröffentlicht, anzuerkennen und zu
belohnen.
2. Eine erstmals öffentliche Wiedergabe eines nicht
erschienen Werks (hier: Himmelsscheibe von Nebra) i.S. des
§ 71 UrhG liegt vor, wenn das Werk auf einer
Pressekonferenz des Berechtigten der Öffentlichkeit
vorgestellt wird.
3. Der Inhaber eines prioritätsälteren, sonstigen Rechts
gem. § 13 I, II Nr. 3 MarkenG i.V. mit § 71 UrhG kann vom
Markeninhaber die Einwilligung in die Löschung einer
eingetragenen Marke (hier: Bildmarken des stilisierten
Fundes der Himmelsscheibe von Nebra) verlangen. (Leitsätze
der Redaktion)”
http://rsw.beck.de/rsw/shop/default.asp?docid=120571&docClass=NEWS&from=Grur.root
GRUR 2004, S. 672-674 (hiernach zit.)
(Die Entscheidung ist auch abgedruckt ZUM 2004 S. 580-583)
Das LG sprach dem Land Sachsen-Anhalt aufgrund der
Veroeffentlichung am 25.9.2002 ein 25jaehriges
Leistungsschutzrecht an der Himmelsscheibe von Nebra nach §
71 UrhG zu.
Zum Objekt vgl. zusammenfassend:
http://de.wikipedia.org/wiki/Himmelsscheibe_von_Nebra
Ohne in eine Detailkritik einstiegen zu koennen, sehe ich
in dem Urteil einen klaren Verstoss gegen Art. 20 GG, da
das LG Magdeburg in unzulaessiger Weise Rechtsfortbildung
vorgenommen hat. Schon der Bundesgesetzgeber haette das
Tatbestandsmerkmal “erlaubterweise”, das aus der
EU-Richtlinie stammt (Loewenheim in Schricker, UrhR 2.
Aufl. § 71 Rdnr. 10), nicht der Auslegung durch die
Gerichte ueberlassen duerfen.
“Was in diesem Zusammenhang der Begriff “erlaubterweise”
bedeutet, wird in der Richtlinie nicht näher bestimmt, auch
nicht in einem Erwägungsgrund. Um die Erlaubnis des
Rechtsnachfolgers des Urhebers kann es sich nicht handeln,
da es um gemeinfreie Werke geht. Die Auslegung sollte den
Gerichten überlassen werden.”
AmtlBegr laut
http://www.urheberrecht.org/law/normen/urhg/1995-06-23/materialien/ds_13_781.php3
Wie die absurde Formulierung des GRUR-Leitsatzes deutlich
erkennen laesst, verkehrt die Auslegung durch das LG
Magdeburg, die nur an eine Mutmassung in Schrickers
Kommentar aaO anknuepfen konnte, Sinn und Zweck der
Vorschrift IN IHR GEGENTEIL. Der Gesetzgeber haette nicht
formulieren duerfen:
“Wer ein nicht erschienenes Werk nach Erlöschen der
Urheberrechte erlaubterweise erstmals erscheinen läßt …”,
sondern:
“Der Eigentümer, der ein in seinem Eigentum befindliches
Werk nach Erlöschen des Urheberrechts erstmals erscheinen
läßt …”
Nicht der Finder wird (wie seit 1965 vorgesehen)
beguenstigt, sondern der Eigentuemer. Nur mit seiner
Zustimmung kann das Recht erworben werden. Zwar ist es –
soweit nicht durch andere Rechtsvorschriften ausgeschlossen
– erlaubt, nachgelassene Werke zu edieren, aber sobald der
Eigentuemer eine eigene Edition vorliegt, kann er gegen die
Vervielfaeltigung, weitere Verbreitung und oeffentliche
Wiedergabe der Erstedition vorgehen.
Beispiel: Ein Wissenschaftler findet einen unbekannten
Goethebrief in Xerokopie ohne naehere Angaben im Nachlass
eines Wissenschaftlers und ediert diesen fachmaennisch im
Goethe-Jahrbuch 2006. Wer ist der Eigentuemer des Werks
(die Frage stellt sich immer dann, wenn es nicht nur ein
einziges Werkstueck gibt)? Es stellt sich heraus, dass eine
Bibliothek das Original verwahrt. Sie stellt ein schlecht
gescanntes Faksimile auf ihre Internetseite und verbietet
der Zeitschrift “Goethe-Jahrbuch” den weiteren Vertrieb des
Jahrgangs 2006, da die ungenehmigte Wiedergabe des
Goethebriefs in die mit der oeffentlichen Wiedergabe im
Internet zustandegekommenen Schutzrechte nach § 71 UrhG
eingreife. Auf § 51 UrhG kann die wissenschaftliche editio
princeps sich nicht berufen, denn das Werk war ja weder
veroeffentlicht noch erschienen, es heisst dort eindeutig
“nach” Veroeffentlichung bzw. Erscheinen.
Man mag diesen Fall fuer zu konstruiert halten und darauf
vertrauen, dass oeffentliche Institutionen ihre
Eigentuemerposition nicht gegen die Wissenschaft ausnutzen
werden – das ist aber eine hoechst haltlose und naive
Annahme. So beruehmte sich das Land Sachsen-Anhalt eines
zeitlich unbegrenzten Nutzungs- und Verwertungsrechtes an
der Himmelsscheibe, was selbst dem LG Magdeburg zu weit
ging (Verweis auf BGH Friesenhaus und Schloss Tegel, siehe
dazu
http://www.jurawiki.de/SachFotografie ).
Auf jeden Fall steht dem wissenschaftlichen Editor, der
entgegen § 71 UrhG in der Magdeburger Auslegung um die
Fruechte seiner Entdeckung gebracht wird, das Grundrecht
des Art. 5 GG zur Seite. Eine verfassungskonforme Auslegung
von § 71 UrhG hat sicherzustellen, dass die
editionswissenschaftliche Forschung in keiner Weise
behindert wird.
Die Magdeburger Entscheidung traegt in ihrem
markenrechtlichen Teil zur Monopolisierung unseres
kulturellen Erbes bei, die auf das schaerfste zu bekaempfen
ist:
http://log.netbib.de/archives/2003/09/09/vermarkendung-von-kulturgut/
Das Skandalurteil des LG Magdeburg ist weder Gesetz noch
hoechstrichterliche Rechtsprechung. Trotzdem ist damit zu
rechnen, dass gewissenlose und gierige Anwaelte, wie sie ja
hierzulande zuhauf existieren, sich auf das vom LG
Magdeburg begruendete neue Eigentuemerrecht stuerzen und im
Verein mit vermarktungsgeilen Archiven, Bibliotheken und
Museen
(siehe http://www.jurawiki.de/FotoRecht ) der Wissenschaft
und dem kulturellen Allgemeingut schweren Schaden zufuegen.
Dr. Klaus Graf