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Brüssel zu verwaisten Werken

http://www.urheberrecht.org/news/3007

http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=3366


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. April 2007). Brüssel zu verwaisten Werken. Archivalia. Abgerufen am 14. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c036


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Brüssel zu verwaisten Werken“

  1. Auch bei Heise http://www.heise.de/newsticker/meldung/88525

    Siehe dazu auch:
    http://log.netbib.de/archives/2006/03/23/verwaiste-werke-2/

    In INETBIB wird über verwaiste Werke diskutiert. Leider fehlt es an empirischen Studien. Gesetzesvorschlag: Der Deutsche Bundestag moege beschliessen § 52b Oeffentliche Zugaenglichmachung verwaister Werke. (1) Zulaessig ist die oeffentliche Zugaenglichmachung von
    Werken, deren Urheber oder Rechteinhaber nicht mit
    vertretbarem Aufwand ermittelt werden koennen, zu
    nichtgewerblichen Zwecken.
    (2) Wird ein ausschliessliches Nutzungsrecht laenger als
    zwanzig Jahre nicht ausgeuebt und ist der Urheber nicht mit
    vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ist die oeffentliche
    Zugaenglichmachung zu nichtgewerblichen Zwecken unter den
    Voraussetzungen des § 41 zulaessig. An die Stelle des
    Urhebers im § 41 tritt der Nutzer.
    (3) Für die oeffentliche Zugaenglichmachung nach den
    Absaetzen 1 und 2 ist eine angemessene Verguetung zu
    zahlen. Der Anspruch kann seitens des nachtraeglich
    bekanntgewordenen Urhebers oder Rechteinhabers nur durch
    eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
    (4) Das Recht zur oeffentlichen Zugaenglichmachung
    erlischt, wenn der nachtraeglich bekanntgewordene Urheber
    oder Rechteinhaber der Nutzung widerspricht. Ein Widerruf
    ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs die
    restliche Schutzdauer nach den Vorschriften dieses Gesetzes
    weniger als zehn Jahre betraegt.

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