http://www.urheberrecht.org/news/3007
http://ec.europa.eu/information_society/newsroom/cf/itemlongdetail.cfm?item_id=3366
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. April 2007). Brüssel zu verwaisten Werken. Archivalia. Abgerufen am 14. Februar 2025 von https://doi.org/10.58079/c036
Auch bei Heise http://www.heise.de/newsticker/meldung/88525
Siehe dazu auch:
http://log.netbib.de/archives/2006/03/23/verwaiste-werke-2/
In INETBIB wird über verwaiste Werke diskutiert. Leider fehlt es an empirischen Studien. Gesetzesvorschlag: Der Deutsche Bundestag moege beschliessen § 52b Oeffentliche Zugaenglichmachung verwaister Werke. (1) Zulaessig ist die oeffentliche Zugaenglichmachung von
Werken, deren Urheber oder Rechteinhaber nicht mit
vertretbarem Aufwand ermittelt werden koennen, zu
nichtgewerblichen Zwecken.
(2) Wird ein ausschliessliches Nutzungsrecht laenger als
zwanzig Jahre nicht ausgeuebt und ist der Urheber nicht mit
vertretbarem Aufwand zu ermitteln, ist die oeffentliche
Zugaenglichmachung zu nichtgewerblichen Zwecken unter den
Voraussetzungen des § 41 zulaessig. An die Stelle des
Urhebers im § 41 tritt der Nutzer.
(3) Für die oeffentliche Zugaenglichmachung nach den
Absaetzen 1 und 2 ist eine angemessene Verguetung zu
zahlen. Der Anspruch kann seitens des nachtraeglich
bekanntgewordenen Urhebers oder Rechteinhabers nur durch
eine Verwertungsgesellschaft geltend gemacht werden.
(4) Das Recht zur oeffentlichen Zugaenglichmachung
erlischt, wenn der nachtraeglich bekanntgewordene Urheber
oder Rechteinhaber der Nutzung widerspricht. Ein Widerruf
ist ausgeschlossen, wenn zum Zeitpunkt des Widerrufs die
restliche Schutzdauer nach den Vorschriften dieses Gesetzes
weniger als zehn Jahre betraegt.