… stellte das Bundesverfassungsgericht fest, was aber einen Autor im “Archiv für Presserecht” nicht anficht. Steinhauer lehrt ihn zurecht Mores:
Heinz hat seinen Beitrag mit 39 Fußnoten versehen. In 18 Funßnoten zitiert er sich selbst. Immerhin finden sich daneben noch 6 weitere Literaturstellen. Das ist konsequent, wenn man das freie Anbieten von Büchern in Bibliotheken bedenklich findet und daher wohl aus dem eigenen Bücherschrank heraus arbeitet.
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/05/22/pflichtexemplarrecht_verfassungswidrig~2312521
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (22. Mai 2007). Bibliothekspflichtexemplar ist verfassungsgemäß. Archivalia. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bzyp