“Mit Ihrer Unterschrift auf dem Benutzungsantrag verpflichten Sie sich, dem Archiv unentgeltlich ein Belegexemplar zukommen zu lassen, sofern Ihre Veröffentlichung “in wesentlichen Teilen” (oder ähnlich formuliert) auf Material dieses Archivs gründet. Betrachten Sie diese Verpflichtung getrost als Bitte. Erstens wird kein Archiv systematisch verfolgen, welche aus seinen Beständen heraus gewonnenen Erkenntnisse wann und wo veröffentlicht werden. Zweitens wird kein Archiv einen Gerichtsprozess anstrengen, wenn Sie ihm ein Buch zum Ladenpreis von durchschnittlich 36 Euro oder gar einen Aufsatz vorenthalten. Lassen Sie sich also bitte in der Frage “Belegexemplar” von Erwägungen der Art leiten, dass Sie im Archiv kostenfreie Leistungen erhalten haben, dass der Etat für die Dienstbibliothek auch in Archiven schmilzt und dass Ihr Werk so den Kreis seiner Öffentlichkeit ein Stück erweitert.”
http://www.historicum.net/lehren-lernen/archiveinfuehrung/nutzungsbestimmungen
Gleichlautend in Burkhardt: Arbeiten im Archiv, 2006, 90f.
Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2812929
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0
1. Einen Rechtsanspruch können nur solche öffentliche Archive geltend machen, deren Landesarchivgesetz (nicht: Benutzungsordnung) einen solchen vorsieht.
2. Von Klagen gegen Benutzer oder Widerruf der Benutzungsgenehmigung wegen Nichtablieferung des Belegexemplars ist nichts bekannt geworden.
3. Trotz gesetzlicher Verankerung ist der Anspruch auf ein kostenloses Belegexemplar (als “Naturalabgabe”) juristisch fraglich. Wenn der Benutzer glaubhaft versichert, über kein Belegexemplar zu verfügen, ist der Anspruch nicht gegeben. Er ist nicht gezwungen, ein solches zu erwerben, um den Anspruch erfüllen zu können.
4. Wer immer die Möglichkeit hat, ein Belegexemplar oder Kopien dem Archiv abzuliefern, sollte dies tun! Er hilft damit nicht nur den Archivaren bei der Erschließung von Archivgut, sondern auch anderen Benutzern.
5. Archive sollten die Belegexemplare besser erschließen und vor allem digital mit den Beständen verzahnen, auf die sie sich beziehen!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Juni 2007). Wahre Worte zum Belegexemplar. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bzw2
Beitrag in LIB-L 2000 http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0
From: Klaus Graf
Date: Wed, 16 Aug 2000 03:04:33 +0200
Subject: Belegexemplare – Rechtsfragen
Message-ID:
Folgende Ausarbeitung zu Belegexemplaren in Archiven und Bibliotheken
wird zur Diskussion gestellt. Kritische Kommentare sind erwuenscht.
Klaus Graf
http://www.uni-koblenz.de/~graf
***
“Zur rechtlichen Zulässigkeit besonderer Bedingungen für die Benutzung
von Handschriftenbibliotheken” lautet der Titel eines 1994 publizierten
Aufsatzes des Bibliotheksjuristen Jürgen Christoph Gödan, ein Gutachten
für die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstitutes [Anm. 1].
1995 führten Diskussionsbeiträge von Jürgen Zander, Ralf Michael Thilo
und Klaus Graf die Überlegungen weiter. Gödan antwortete abschließend
auf die einzelnen Einwände [Anm. 2].
Das Gutachten Gödans betrifft auch die Frage der traditionell von
Handschriftenabteilungen und Archiven eingeforderten Belegexemplare der
aufgrund der Benutzung erstellten Publikationen. Gödan hat überzeugend
dargestellt, daß es im öffentlichrechtlich organisierten
Bibliotheksbereich an einer Rechtsgrundlage für die rechtliche
Durchsetzung dieses Anspruchs fehlt. Es gibt keine Rechtfertigung durch
ein Bibliotheks- oder Pflichtexemplargesetz, keine Rechtfertigung durch
Auflage oder Benutzungsgebühren und auch keine Rechtfertigung durch
vertragliche Vereinbarung. In den folgenden Diskussionsbeiträgen hat
Thilo an diese Ausführungen angeknüpft. Er stimmt Gödan im Ergebnis zu,
würde aber bei der Einforderung eines unentgeltlichen Belegexemplars vor
allem einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung nur aufgrund
eines Gesetzes) sehen wollen [Anm. 3]. Dem kann beigepflichtet werden.
Für die Archive stellt Strauch fest, daß ein formelles Gesetz
erforderlich sei und daher ein Belegexemplar nur in jenen Ländern, deren
Archivgesetze eine solche Abgabe vorsehen, wirksam eingefordert werden
könne [Anm. 4]. Die Forderung der Bibliotheken nach einem Belegexemplar
als Gegenleistung für die Bereitstellung von Vorlagen zu Reprintzwecken
hatte bereits Harald Müller zurückgewiesen: “Jedoch läßt sich kein
Rechtsgrund, kein Gesetz erkennen, wonach von einer Zusage derartiger
Freiexemplare überhaupt erst die Überlassung der Vorlagen abhängig
gemacht werden kann” [Anm. 5].
Weshalb selbst die expliziten Belegexemplar-Regelungen der Archivgesetze
[Anm. 6] problematisch erscheinen, braucht hier nicht ausgeführt zu
werden. Es genüge ein Hinweis auf die prinzipielle Differenz zwischen
den Pflichtexemplarvorschriften, die sich an die Verleger wenden, und
den Belegexemplarregelungen, die an den Benutzer adressiert sind. Die
stillschweigende Voraussetzung, der Benutzer verfüge über hinreichende
Freiexemplare, mit denen er seiner Abgabepflicht nachkommen könne,
verwechselt Autor und Verleger. [Siehe dazu den Anhang.] Gleichwohl muß
es natürlich im Interesse der Forscher liegen, daß die Institutionen als
Hüter der Quellen über die Publikationen verfügen, in denen diese ediert
oder ausgewertet sind.
Digitale Belegexemplare werden von den Archivgesetzen nicht erfaßt. § 6
Abs. 7 des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg – eine besonders
umständliche Norm – spricht ausdrücklich nur von einem Druckwerk. Es
existiert also weder ein Rechtsanspruch der Archive auf Ablieferung noch
ein solcher des Benutzers auf Übernahme der digitalen Edition – mag
letztere dem Editor mit Blick auf die langfristige Archivierung auch
noch so wünschenswert erscheinen. Allenfalls darf darauf hingewiesen
werden, daß der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) einen Ansatz bietet,
einer willkürlichen Auswahl von E-Publikationen seitens der Institution
entgegenzutreten. Auch wenn man Archiven und Bibliotheken einen großen
Beurteilungsspielraum zugesteht, was ihre Erwerbungen angeht, so haben
sie doch die Selbstbindung durch frühere Entscheidungen zu beachten
[Anm. 7]. Und bedenkt man, daß der Bereitstellung und bibliographischen
Verzeichnung von Publikationen im heutigen Wissenschaftsbetrieb eine
wichtige Rolle zukommt, so wird man dem Interesse des Wissenschaftlers,
daß seine eigenen Beiträge nicht willkürlich übergangen werden, einen
rechtlichen Schutz nicht mehr ohne weiteres unter Hinweis auf das Fehlen
einer “Schutznorm” absprechen dürfen.
Anhang:
Bemerkungen zum Belegexemplarrecht
Unveröffentlichte Ausarbeitung vom November 1991, durchgesehen und
leicht ergänzt
Unter “Belegexemplarrecht” ist die teilweise landesgesetzlich
abgesicherte Praxis von Archiven zu verstehen, Benutzern unentgeltliche
Exemplare ihrer Veröffentlichungen, die aufgrund der Benutzung von
Archivgut entstanden sind, abzufordern, und die entsprechende Praxis von
Bibliotheken bei der Benutzung von Handschriften und wertvollen
Beständen. Diese Übung ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten
“Pflichtexemplarrecht”, einer kontrovers diskutierte Materie des
Bibliotheksrechts. Das Pflichtexemplarrecht betrifft die meist in den
Pressegesetzen der Länder geregelte Ablieferung von Druckerzeugnissen
durch die Hersteller (Verleger oder Drucker) an Bibliotheken [Anm. 8].
Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HGVBl. S. 7) bestimmt
in § 5 Abs. 11: “Die Freie und Hansestadt Hamburg hat Anspruch auf ein
dem Staatsarchiv unentgeltlich und unaufgefordert zu überlassendes
Belegexemplar von jeder im Druck, maschinenschriftlich oder auf andere
Weise vervielfältigten Arbeit, für die die Auswertung des vom
Staatsarchiv verwahrten Archivgutes von substantieller Bedeutung war.”
Jeder Benutzer des “Archivs zur Geschichte der Max-Planck-Gesellschaft”,
also eines Privatarchivs, muß in seinem Benutzungsantrag erklären: “Ich
bin bereit, von jeder Veröffentlichung, für die Archivalien der
Kaiser-Wilhelm-/Max-Planck-Gesellschaft benutzt worden sind,
unaufgefordert ein kostenloses Belegexemplar an
das Archiv abzugeben”. Die Benutzungsordnung vom 2.5.1977 präzisiert
hierzu: Veröffentlichungen, die “unter wesentlicher Verwendung der im
Archiv vorgelegten Archivalien entstanden sind” [Anm. 9].
Aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken nenne ich nur § 11
der Musterbenutzungsordnung für die Bibliotheken der wissenschaftlichen
Hochschulen und der künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen des
Landes Niedersachsen von 1975, in dem es u.a. heißt: “Von jeder
Veröffentlichung aus und über Handschriften und Autographen der
Bibliotheken ist ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich
sofort nach Erscheinen an die Bibliotheken abzuliefern. Das gleiche gilt
auf Verlangen der Bibliothek auch für Veröffentlichungen aus oder über
seltene Druckwerke.” [Anm. 10]
Alle Benutzer von Handschriften und Rarabeständen der Stadtbibliothek
Mainz, einer wissenschaftlichen Bibliothek mit privatrechtlich
geregeltem
Benutzungsverhältnis, haben in einem Verpflichtungsschein zu erklären:
“Der Benutzer verpflichtet sich, unverzüglich nach dem Erscheinen einer
selbständigen oder unselbständigen Publikation, die sich mit der oben
genannten Hand- oder Druckschrift befaßt, der Stadtbibliothek Mainz ein
kostenloses Belegexemplar zuzuschicken. Sollte die kostenlose Abgabe
einer umfangreicheren Arbeit nicht möglich sein, so überläßt der Autor
der Stadtbibliothek zu einem ermäßigten Preis oder teilt der Bibliothek
die genauen bibliographischen Daten seiner Publikation (Titel,
Erscheinungsjahr und -ort) mit.” (Stand: Juni 1991).
Die derzeitig maßgebliche bibliotheksrechtliche Studie zu
Bibliotheksbenutzungsordnungen aus dem Jahr 1990 vermerkt lapidar zur
Benutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen: “Der Benutzer
ist zu verpflichten, von allen Arbeiten, die er über die Sonderbestände
anfertigt, Belegexemplare oder Sonderdrucke abzuliefern” [Anm. 11]. Die
im gleichen Werk enthaltenen Formulierungshilfen formulieren dagegen
zurückhaltender: “Im Interesse der laufenden Dokumentation und der
Information für spätere Benutzer wird die Überlassung von
Belegexemplaren erwartet” (S. 50).
Die am 5.3.1990 in Kraft getretene Benutzungsordnung der Rheinischen
Landesbibliothek Koblenz koppelt in § 14 Abs. 4 den Ablieferungswunsch
mit einer Anzeigepflicht: “Jede Veröffentlichung aus und über
Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände ist der Bibliothek
anzuzeigen. Es wird erwartet, daß der Benutzer nach Erscheinen ein
Belegexemplar der Bibliothek kostenlos zur Verfügung stellt.”
Soweit einige Beispiele. Im folgenden soll die landesgesetzlichen
Regelung des archivischen Belegexemplarrechts in Baden-Württemberg
kritisch gewürdigt werden. Um die Eigenart des Belegexemplarrechts
herauszuarbeiten, muß aber in einem ersten Schritt nach dem Unterschied
zu dem bereits erwähnten Pflichtexemplarrecht gefragt werden.
1. Das Pflichtexemplarrecht
Nach Ansicht der Landesregierung von Baden-Württemberg berührt die in
der Novelle des Landesarchivgesetzes von 1990 enthaltene Verpflichtung,
dem
Staatsarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen, den
Schutzbereich des Eigentums. Durch das Gesetz würden Inhalt und
Schranken des Eigentums bestimmt (Art. 14 I 2 GG). Verwiesen wird dazu
auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 zur
hessischen Pflichtexemplarregelung (BVerfGE 58, 137 [144]) [Anm. 12].
Auch die amtliche Begründung des hamburgischen Archivgesetzes bezieht
sich auf diese Entscheidung [Anm. 13].
Wer ein zur Verbreitung bestimmtes Druckwerk verlegt, muß zwei Exemplare
an die Deutsche Bibliothek abliefern sowie – von Land zu Land
unterschiedlich – ein bis drei Exemplare an die zuständige
Regionalbibliothek, wobei in manchen Ländern lediglich eine
Anbietungspflicht besteht. In einigen Ländern kann er in jedem Fall eine
Entschädigung verlangen, in anderen nur unter bestimmten Umständen (in
Niedersachsen etwa bei einem Ladenpreis von über 200 DM und einer
Auflage kleiner als 500 Stück). Walter Barton faßt die durch die
Pflichtexemplarentscheidung neu angefachte bibliothekarische Diskussion
über das Pflichtexemplarrecht, das zu keiner Zeit irritationsfrei
akzeptiert und erfüllt worden sei, in der Formulierung zusammen: “Das
Pflichtexemplarrecht hat noch keinen für alle Seiten akzeptierbaren
Stand erreicht” [Anm. 14].
Das Bundesverfassungsgericht hatte 1981 über die Bestimmung des
hessischen Landespressegesetzes zu befinden, das die Anordnung der
vergütungsfreien Ablieferung eines Belegstücks zuließ. Diese Anordnung
belaste das Eigentum an dem vom Verleger hergestellten Druckwerk, indem
sie “in genereller und abstrakter Weise eine Naturralleistungspflicht in
der Form einer Abgabe” begründe. Sie ruhe auf “der Gesamtheit der zu
einer Auflage gehörenden und im Eigentum des Verlegers stehenden
Druckstücke” (S. 144). Es handle sich um eine Inhaltsbestimmung des
Eigentums im Sinne des Art. 14 I 2 GG. Der Landesgesetzgeber habe seine
Gesetzgebungsbefugnis nicht überschritten, da durch die Anordnung der
Pflichtabgabe für ein “erscheinendes” Druckwerk das durch Bundesrecht (§
12 UrhG) gewährleistete Veröffentlichungsrecht des Urhebers unangetastet
bleibe und auch nicht in die vom Verlagsrecht geordneten
Rechtsbeziehungen zwischen Verleger und Verfasser eingegriffen werde.
Die Pflicht zur unentgeltlichen Ablieferung sei zulässig, “soweit die
daraus im Einzelfall resultierende Vermögensbelastung des Verlegers
nicht wesentlich ins Gewicht fällt” (S. 148). Da das Druckwerk als
“geistiges und kulturelles Allgemeingut” anzusehen sei, sei es ein
legitimes Anliegen, “die literarischen Erzeugnisse dem wissenschaftlich
und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen”
(S. 149). Bei Druckwerken, die mit großem Aufwand und kleiner Auflage
hergestellt würden, sei die unentgeltliche Abgabe jedoch nicht zumutbar.
Der Verleger solcher wertvollen Werke trage an sich schon ein erhöhtes
Risiko und es wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn im Kreis
der Verleger Belastungen von erheblich unterschiedlicher Intensität
entstünden.
Herbert Günther hat deutlich ausgesprochen, daß es unrichtig wäre, sich
für die Zulässigkeit des archivischen Belegexemplares kurzerhand auf das
Bundesverfassungsgericht zu berufen: Der Benutzer ist ja nicht
Eigentümer des Druckwerkes wie der Verleger [Anm. 15]. Da nicht in jedem
Fall ein Eigentum des Benutzers an Belegexemplaren seines Werks
zustandekommt, kann generell auch keine “ausgleichpflichtige
Inhaltsbestimmung” des Eigentums vorliegen [Anm. 16]. Und weil die
Abgabepflicht zu dem Zeitpunkt des Zustandekommens für ein noch nicht
erschienenes Werk festgesetzt wird, ist die bundesrechtlich
gewährleistete Befugnis des Urhebers, das Wie der Veröffentlichung zu
bestimmen, ebenso tangiert wie die gleichfalls durch Bundesrecht
geregelte Rechtsbeziehung zwischen Verleger und Verfasser.
2. Das baden-württembergische Landesarchivgesetz
Durch die Novelle vom 12. März 1990 erhielt das Landesarchivgesetz
(LArchG) Baden-Württemberg folgenden neuen Absatz (§ 6 Abs. 7): “Der
Nutzer ist verpflichtet, von einem Druckwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 des
Pflichtexemplargesetzes, das er unter wesentlicher Verwendung von
Archivgut der Staatsarchive verfaßt oder erstellt hat, nach Erscheinen
des Druckwerkes der Archivverwaltung unaufgefordert ein Belegexemplar
unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Nutzer die unentgeltliche Ablieferung
eines Belegexemplares insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der
hohen Kosten des Druckwerkes nicht zumutbar, kann er der
Archivverwaltung entweder ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung
einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder
eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungkosten des
Belegexemplars verlangen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
Veröffentlichungen des Nutzers in Sammelwerken oder Zeitschriften sowie
für Schriftwerke, die nicht veröffentlicht sind. Ohne Zustimmung des
Nutzers dürfen nichtveröffentlichte Schriftwerke von der
Archivverwaltung nur zur Erschließung von Archivgut verwendet werden;
anderen Personen darf keine Einsicht in nichtveröffentlichte
Schriftwerke gewährt werden. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn das
Urheberrecht erloschen ist.”
Für kommunales Archivgut wird in § 7 Abs. 3 bestimmt, daß die als
Satzung erlassene Archivordnung die Verpflichtung zur Ablieferung von
Belegexemplaren enthalten kann; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
Darüberhinaus heißt es jedoch: “Beruht das Druckwerk oder
nichtveröffentlichte Schriftwerk nur zum Teil auf der Verwendung von
Archivgut des kommunalen Archivs, kann bestimmt werden, daß eine
Vervielfältigung der entsprechenden Seiten dem kommunalen Archiv zu
überlassen ist.”
Der Hinweis des Gesetzes auf die niedrige Auflage oder die hohen Kosten
zeigt deutlich, daß sich der Landesgesetzgeber blind am
Pflichtexemplarrecht orientiert hat, ohne die rechtlichen Besonderheiten
des archivischen Belegexemplars zu berücksichtigen. Daß der Benutzer als
Selbstverleger über die Auflage verfügt, aus der er problemlos die
Belegexemplare bestreiten kann, muß als die Ausnahme angesehen werden.
Im Normalfall schließt der Benutzer als Verfasser eines Werks einen
Verlagsvertrag mit einem Verlag ab, der erfahrungsgemäß auch bei den
Freiexemplaren die gesetzlichen Vorgaben nicht wesentlich überschreitet.
Das Verlagsgesetz sieht in § 25 vor, daß der Verleger im ganzen nicht
weniger als fünf und nicht mehr als 15 Freiexemplare dem Verfasser zu
liefern verpflichtet ist. Durch Verlagsvertrag kann der Verlag aber auch
die Lieferung von Freiexemplaren ganz ausschließen. Orientiert man sich
für den Normalfall an dem gesetzlichen Leitbild des § 25 VerlG, so
ergibt sich, daß bei einer Spanne von 5 bis 15 Freiexemplaren die
unentgeltliche Abgabe an ein oder mehrere Archive im Vergleich zum
Pflichtexemplarrecht der Verleger an sich schon unverhältnismäßig ist.
Nicht jeder Verleger wird bereit sein, zusätzliche Belegexemplare ohne
Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.
Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht, nämlich bei der
Archivbenutzung, weiß der Benutzer vielfach noch nicht, wo und zu
welchem Preis sein Werk erscheinen wird, ob er einen Verleger finden
wird und wie der Verlagsvertrag aussehen wird, den er eingehen muß.
Möglicherweise erwerben auch andere Archive Anwartschaften auf
Belegexemplare. Vielfach ist es erforderlich, für Forschungen zahlreiche
Archive zu konsultieren, die Belegexemplare beanspruchen. Im Vergleich
zur Verpflichtung eines Verlegers, der frei über die Auflage und den
Preis seines Druckwerks entscheiden kann, ist der Archivbenutzer
erheblich mehr belastet. Die Härtefallregelung muß angesichts sich
verschlechternder Bedingungen im wissenschaftlichen Publikationswesen
billigerweise auch auf den “Normalfall” Anwendung finden.
Ist die unentgeltliche Abgabe unzumutbar, kann der Benutzer zwischen der
Veräußerung an das Archiv zum halben Ladenpreis und der leihweisen
Überlassung eines Exemplars zum Zweck der Vervielfältigung wählen. Die
dadurch suggerierte Wahlfreiheit dürfte in nicht wenigen Fällen
überhaupt nicht bestehen. In vielen Fällen untersagen bestehende
Verlagsverträge den Verkauf von Freiexemplaren ganz oder sie sehen eine
Einhaltung der Preisbindung vor. Beispielsweise sieht eine Vereinbarung
zwischen Verlegern und Hochschullehrern aus dem Jahr 1980 vor, daß ein
Verkauf von Freiexemplaren nicht statthaft ist [Anm. 17]. Es ist dem
Benutzer nicht zuzumuten, daß er seine Chancen, einen Verlag zu finden,
dadurch schmälert, daß er Abweichungen von den normalen Gepflogenheiten
des Verlages verlangt, um seine öffentlich-rechtlichen
Belegexemplar-Verpflichtungen erfüllen zu können. Es ist zumindest
bedenklich, wenn öffentlich-rechtliche Normen Verstöße gegen bestehende,
wenngleich den betroffenen Autoren oft gar nicht bewußte
Vertragsbestimmungen provozieren, indem sie den Benutzern anbieten,
Belegexemplare zu Vorzugspreisen anzukaufen. Auch bei dieser
Entschädigungsregelung hat ersichtlich das Pflichtexemplar der Verleger
Pate gestanden, obwohl der Verleger als Eigentümer der Druckwerke von
verlagsrechtlichen Bindungen frei ist.
Falls eine Abgabe zum halben Preis unzulässig sein sollte oder auch
sonst kann der Benutzer dem Archiv ein Exemplar für
Vervielfältigungszwecke zur Verfügung stellen. Dabei haben die Archive
natürlich die durch Bundesrecht vorgegebenen Vorschriften des
Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Dies kann im Einzelfall dazu führen,
daß der Zweck, dem die Norm dienen soll, nicht erreicht werden kann:
Kommt nur die Abgabe für Vervielfältigungszwecke in Betracht und ist die
Kenntnis des gesamten Werks für das Archiv wichtig, so darf gemäß § 53
Abs. 4 UrhG trotzdem nicht ohne Zustimmung des Berechtigten (also des
Verlegers) vervielfältigt werden. Zu einer Einwilligung ist der Verleger
nicht verpflichtet, zumal das Archiv ja wie jeder andere auch ein
Exemplar im Buchhandel erwerben könnte. Auch die zulässigerweise ohne
Zustimmung des Berechtigten im Rahmen des § 53 Abs. 2 UrhG hergestellten
Kopien von Teilen des Belegexemplars dürfen, dem Sinn dieser
gesetzlichen Regelung entsprechend, nur für den eigenen
wissenschaftlichen Gebrauch des Archivs verwendet werden. Eine Vorlage
an Benutzer ist als Verbreitungshandlung unzulässig. Auch
Vervielfältigungen, die der Benutzer anfertigt und einem Kommunalarchiv
zur Verfügung stellt, dürfen Benutzern nicht zur Verfügung gestellt
werden [Anm. 18].
Das Ziel des Landesgesetzgebers, die Belegexemplare anderen Benutzern
zugänglich zu machen, kann aufgrund des Urheberrechts hinsichtlich der
Vervielfältigungen nicht erreicht werden. Hätte der Landesgesetzgeber
die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem VerlG und dem
UrhG ergeben, hinreichend bedacht, hätte er die Belegexemplarregelung so
nicht in Kraft setzen können, da sie sich in wichtigen Teilen als
unzweckmäßig erweist.
Was die Regelung für die Kommunen anbetrifft, so ist anzumerken, daß der
Benutzer vielfach lieber ein Exemplar erwerben und dem Archiv zur
Verfügung stellen wird als die zeitraubende Tätigkeit auf sich zu
nehmen, diejenigen Seiten zu kopieren, auf denen kommunales Archivgut
benutzt ist. Davon abgesehen ist die Norm eher unsinnig, da in den
meisten Fällen erst der nicht mitkopierte Kontext die Seiten mit den
Archivzitaten sinnvoll benutzbar machen dürfte.
Anmerkungen
[1] In: Bibliotheksdienst 1994, Heft 10, auch online:
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch1.htm [zurück]
[2] Ebd., 1995, Heft 2, auch online:
http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch2.htm [zurück]
[3] Thilo, Anm. 2.
[4] Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, Köln/München 1998, S. 73.
Ebenso schon Herbert Günther, Rechtsprobleme der Archivbenutzung, in:
Archivgesetzgebung in Deutschland. Beiträge eines Symposiums, hrsg. von
Rainer Polley, Marburg 1991, S. 120-181, hier S. 169-172. Weniger
strikte
Anforderungen für eine gesetzliche Grundlage gelten in der Schweiz, vgl.
Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und
Dokumentationsrecht, Zürich 1992, S. 193f.
[5] Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und
Archiven, Hamburg/Augsburg 1983, S. 169f.
[6] Vgl. etwa die Materialien zum 1990 novellierten § 6 Abs. 7
Landesarchivgesetz Baden-Württemberg bei Hermann Bannasch, Archivrecht
in
Baden-Württemberg. Texte, Materialien, Erläuterungen, Stuttgart 1990, S.
20f., 153-162, 260f.
[7] Nicht übertragbar sind die Ausführungen von Harald Müller, Neue
Rechtslage bei unaufgefordert erhaltenen Medien, in: Bibliotheksdienst
2000, Heft 7, auch
online: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_2000/00_07_17.htm .
Den Bibliotheken stehe es absolut frei, ein unverlangt eingesandtes
Medium anzunehmen oder nicht.
[8] Vgl. jüngst Walter Barton, Pflichtexemplarrecht, in: Schiwy/Schütz,
Medienrecht. 2. Aufl. 1990, S. 222-226 m.w.N.; Hildebert Kirchner,
Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, 1981, S. 178-196.
[9] Abdruck des Antrags und der Benutzungsordnung in:
Max-Planck-Gesellschaft. Berichte und Mitteilungen 1988 H. 1, S. 72f.
[10] Ralph Lansky, Bibliotheksrechtliche Vorschriften. 3. Aufl.
(Loseblattausgabe) Nr. 1365.
[11] Hildebart Kirchner/Rosa Maria Wendt,
Bibliotheks-Benutzungsordnungen (dbi-materialien 93), 1990, S. 24.
[12] Amtliche Begründung bei Bannasch/Maisch/Richter, Archivrecht in
Baden-Württemberg, 1990, S. 155.
[13] Drucksache 13/7111, S. 11.
[14] Barton, a.a.O., S. 226.
[15] Unveröffentlichter Vortrag “Rechtsprobleme der Archivbenutzung” in
der Archivschule Marburg am 6.12.1990. Herrn Dr. Günther habe ich für
die
Überlassung des Typoskripts zu danken. [Vgl. jetzt Herbert Günther,
Rechtsprobleme der Archivbenutzung, in: Archivgesetzgebung in
Deutschland. Beiträge eines
Symposiums, hrsg. von Rainer Polley, Marburg 1991, S. 120-181, hier S.
169-172.]
[16] Zu diesem Rechtsinstitut und der Pflichtexemplarentscheidung vgl.
Hartmut Maurer, Allg. Verwaltungsrecht 7. Aufl. 1990, § 26 Rdnr. 27.
[17] Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht. 2. Aufl. 1984, § 25 Rdnr. 5.
[18] Für Auskünfte danke ich Herrn Dr. Thoms von der VG Wort.