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Wahre Worte zum Belegexemplar

“Mit Ihrer Unterschrift auf dem Benutzungsantrag verpflichten Sie sich, dem Archiv unentgeltlich ein Belegexemplar zukommen zu lassen, sofern Ihre Veröffentlichung “in wesentlichen Teilen” (oder ähnlich formuliert) auf Material dieses Archivs gründet. Betrachten Sie diese Verpflichtung getrost als Bitte. Erstens wird kein Archiv systematisch verfolgen, welche aus seinen Beständen heraus gewonnenen Erkenntnisse wann und wo veröffentlicht werden. Zweitens wird kein Archiv einen Gerichtsprozess anstrengen, wenn Sie ihm ein Buch zum Ladenpreis von durchschnittlich 36 Euro oder gar einen Aufsatz vorenthalten. Lassen Sie sich also bitte in der Frage “Belegexemplar” von Erwägungen der Art leiten, dass Sie im Archiv kostenfreie Leistungen erhalten haben, dass der Etat für die Dienstbibliothek auch in Archiven schmilzt und dass Ihr Werk so den Kreis seiner Öffentlichkeit ein Stück erweitert.”
http://www.historicum.net/lehren-lernen/archiveinfuehrung/nutzungsbestimmungen
Gleichlautend in Burkhardt: Arbeiten im Archiv, 2006, 90f.

Zur Rechtslage siehe
http://archiv.twoday.net/stories/2812929
http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0

1. Einen Rechtsanspruch können nur solche öffentliche Archive geltend machen, deren Landesarchivgesetz (nicht: Benutzungsordnung) einen solchen vorsieht.
2. Von Klagen gegen Benutzer oder Widerruf der Benutzungsgenehmigung wegen Nichtablieferung des Belegexemplars ist nichts bekannt geworden.
3. Trotz gesetzlicher Verankerung ist der Anspruch auf ein kostenloses Belegexemplar (als “Naturalabgabe”) juristisch fraglich. Wenn der Benutzer glaubhaft versichert, über kein Belegexemplar zu verfügen, ist der Anspruch nicht gegeben. Er ist nicht gezwungen, ein solches zu erwerben, um den Anspruch erfüllen zu können.
4. Wer immer die Möglichkeit hat, ein Belegexemplar oder Kopien dem Archiv abzuliefern, sollte dies tun! Er hilft damit nicht nur den Archivaren bei der Erschließung von Archivgut, sondern auch anderen Benutzern.
5. Archive sollten die Belegexemplare besser erschließen und vor allem digital mit den Beständen verzahnen, auf die sie sich beziehen!


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (15. Juni 2007). Wahre Worte zum Belegexemplar. Archivalia. Abgerufen am 3. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bzw2


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

Ein Gedanke zu „Wahre Worte zum Belegexemplar“

  1. Beitrag in LIB-L 2000 http://www.ub.uni-dortmund.de/Listenarchive/LIB-L/200008/20000816.html#0

    From: Klaus Graf
    Date: Wed, 16 Aug 2000 03:04:33 +0200
    Subject: Belegexemplare – Rechtsfragen
    Message-ID:

    Folgende Ausarbeitung zu Belegexemplaren in Archiven und Bibliotheken
    wird zur Diskussion gestellt. Kritische Kommentare sind erwuenscht.

    Klaus Graf
    http://www.uni-koblenz.de/~graf

    ***

    “Zur rechtlichen Zulässigkeit besonderer Bedingungen für die Benutzung
    von Handschriftenbibliotheken” lautet der Titel eines 1994 publizierten
    Aufsatzes des Bibliotheksjuristen Jürgen Christoph Gödan, ein Gutachten
    für die Rechtskommission des Deutschen Bibliotheksinstitutes [Anm. 1].
    1995 führten Diskussionsbeiträge von Jürgen Zander, Ralf Michael Thilo
    und Klaus Graf die Überlegungen weiter. Gödan antwortete abschließend
    auf die einzelnen Einwände [Anm. 2].

    Das Gutachten Gödans betrifft auch die Frage der traditionell von
    Handschriftenabteilungen und Archiven eingeforderten Belegexemplare der
    aufgrund der Benutzung erstellten Publikationen. Gödan hat überzeugend
    dargestellt, daß es im öffentlichrechtlich organisierten
    Bibliotheksbereich an einer Rechtsgrundlage für die rechtliche
    Durchsetzung dieses Anspruchs fehlt. Es gibt keine Rechtfertigung durch
    ein Bibliotheks- oder Pflichtexemplargesetz, keine Rechtfertigung durch
    Auflage oder Benutzungsgebühren und auch keine Rechtfertigung durch
    vertragliche Vereinbarung. In den folgenden Diskussionsbeiträgen hat
    Thilo an diese Ausführungen angeknüpft. Er stimmt Gödan im Ergebnis zu,
    würde aber bei der Einforderung eines unentgeltlichen Belegexemplars vor
    allem einen Verstoß gegen Art. 14 Abs. 3 GG (Enteignung nur aufgrund
    eines Gesetzes) sehen wollen [Anm. 3]. Dem kann beigepflichtet werden.
    Für die Archive stellt Strauch fest, daß ein formelles Gesetz
    erforderlich sei und daher ein Belegexemplar nur in jenen Ländern, deren
    Archivgesetze eine solche Abgabe vorsehen, wirksam eingefordert werden
    könne [Anm. 4]. Die Forderung der Bibliotheken nach einem Belegexemplar
    als Gegenleistung für die Bereitstellung von Vorlagen zu Reprintzwecken
    hatte bereits Harald Müller zurückgewiesen: “Jedoch läßt sich kein
    Rechtsgrund, kein Gesetz erkennen, wonach von einer Zusage derartiger
    Freiexemplare überhaupt erst die Überlassung der Vorlagen abhängig
    gemacht werden kann” [Anm. 5].

    Weshalb selbst die expliziten Belegexemplar-Regelungen der Archivgesetze
    [Anm. 6] problematisch erscheinen, braucht hier nicht ausgeführt zu
    werden. Es genüge ein Hinweis auf die prinzipielle Differenz zwischen
    den Pflichtexemplarvorschriften, die sich an die Verleger wenden, und
    den Belegexemplarregelungen, die an den Benutzer adressiert sind. Die
    stillschweigende Voraussetzung, der Benutzer verfüge über hinreichende
    Freiexemplare, mit denen er seiner Abgabepflicht nachkommen könne,
    verwechselt Autor und Verleger. [Siehe dazu den Anhang.] Gleichwohl muß
    es natürlich im Interesse der Forscher liegen, daß die Institutionen als
    Hüter der Quellen über die Publikationen verfügen, in denen diese ediert
    oder ausgewertet sind.

    Digitale Belegexemplare werden von den Archivgesetzen nicht erfaßt. § 6
    Abs. 7 des Landesarchivgesetzes Baden-Württemberg – eine besonders
    umständliche Norm – spricht ausdrücklich nur von einem Druckwerk. Es
    existiert also weder ein Rechtsanspruch der Archive auf Ablieferung noch
    ein solcher des Benutzers auf Übernahme der digitalen Edition – mag
    letztere dem Editor mit Blick auf die langfristige Archivierung auch
    noch so wünschenswert erscheinen. Allenfalls darf darauf hingewiesen
    werden, daß der Gleichheitsgrundsatz (Art. 3 GG) einen Ansatz bietet,
    einer willkürlichen Auswahl von E-Publikationen seitens der Institution
    entgegenzutreten. Auch wenn man Archiven und Bibliotheken einen großen
    Beurteilungsspielraum zugesteht, was ihre Erwerbungen angeht, so haben
    sie doch die Selbstbindung durch frühere Entscheidungen zu beachten
    [Anm. 7]. Und bedenkt man, daß der Bereitstellung und bibliographischen
    Verzeichnung von Publikationen im heutigen Wissenschaftsbetrieb eine
    wichtige Rolle zukommt, so wird man dem Interesse des Wissenschaftlers,
    daß seine eigenen Beiträge nicht willkürlich übergangen werden, einen
    rechtlichen Schutz nicht mehr ohne weiteres unter Hinweis auf das Fehlen
    einer “Schutznorm” absprechen dürfen.

    Anhang:

    Bemerkungen zum Belegexemplarrecht

    Unveröffentlichte Ausarbeitung vom November 1991, durchgesehen und
    leicht ergänzt

    Unter “Belegexemplarrecht” ist die teilweise landesgesetzlich
    abgesicherte Praxis von Archiven zu verstehen, Benutzern unentgeltliche
    Exemplare ihrer Veröffentlichungen, die aufgrund der Benutzung von
    Archivgut entstanden sind, abzufordern, und die entsprechende Praxis von
    Bibliotheken bei der Benutzung von Handschriften und wertvollen
    Beständen. Diese Übung ist nicht zu verwechseln mit dem sogenannten
    “Pflichtexemplarrecht”, einer kontrovers diskutierte Materie des
    Bibliotheksrechts. Das Pflichtexemplarrecht betrifft die meist in den
    Pressegesetzen der Länder geregelte Ablieferung von Druckerzeugnissen
    durch die Hersteller (Verleger oder Drucker) an Bibliotheken [Anm. 8].

    Das Hamburgische Archivgesetz vom 21. Januar 1991 (HGVBl. S. 7) bestimmt
    in § 5 Abs. 11: “Die Freie und Hansestadt Hamburg hat Anspruch auf ein
    dem Staatsarchiv unentgeltlich und unaufgefordert zu überlassendes
    Belegexemplar von jeder im Druck, maschinenschriftlich oder auf andere
    Weise vervielfältigten Arbeit, für die die Auswertung des vom
    Staatsarchiv verwahrten Archivgutes von substantieller Bedeutung war.”

    Jeder Benutzer des “Archivs zur Geschichte der Max-Planck-Gesellschaft”,
    also eines Privatarchivs, muß in seinem Benutzungsantrag erklären: “Ich
    bin bereit, von jeder Veröffentlichung, für die Archivalien der
    Kaiser-Wilhelm-/Max-Planck-Gesellschaft benutzt worden sind,
    unaufgefordert ein kostenloses Belegexemplar an
    das Archiv abzugeben”. Die Benutzungsordnung vom 2.5.1977 präzisiert
    hierzu: Veröffentlichungen, die “unter wesentlicher Verwendung der im
    Archiv vorgelegten Archivalien entstanden sind” [Anm. 9].

    Aus dem Bereich der wissenschaftlichen Bibliotheken nenne ich nur § 11
    der Musterbenutzungsordnung für die Bibliotheken der wissenschaftlichen
    Hochschulen und der künstlerisch-wissenschaftlichen Hochschulen des
    Landes Niedersachsen von 1975, in dem es u.a. heißt: “Von jeder
    Veröffentlichung aus und über Handschriften und Autographen der
    Bibliotheken ist ein Belegexemplar unaufgefordert und unentgeltlich
    sofort nach Erscheinen an die Bibliotheken abzuliefern. Das gleiche gilt
    auf Verlangen der Bibliothek auch für Veröffentlichungen aus oder über
    seltene Druckwerke.” [Anm. 10]

    Alle Benutzer von Handschriften und Rarabeständen der Stadtbibliothek
    Mainz, einer wissenschaftlichen Bibliothek mit privatrechtlich
    geregeltem
    Benutzungsverhältnis, haben in einem Verpflichtungsschein zu erklären:
    “Der Benutzer verpflichtet sich, unverzüglich nach dem Erscheinen einer
    selbständigen oder unselbständigen Publikation, die sich mit der oben
    genannten Hand- oder Druckschrift befaßt, der Stadtbibliothek Mainz ein
    kostenloses Belegexemplar zuzuschicken. Sollte die kostenlose Abgabe
    einer umfangreicheren Arbeit nicht möglich sein, so überläßt der Autor
    der Stadtbibliothek zu einem ermäßigten Preis oder teilt der Bibliothek
    die genauen bibliographischen Daten seiner Publikation (Titel,
    Erscheinungsjahr und -ort) mit.” (Stand: Juni 1991).

    Die derzeitig maßgebliche bibliotheksrechtliche Studie zu
    Bibliotheksbenutzungsordnungen aus dem Jahr 1990 vermerkt lapidar zur
    Benutzung von Handschriften und anderen Sonderbeständen: “Der Benutzer
    ist zu verpflichten, von allen Arbeiten, die er über die Sonderbestände
    anfertigt, Belegexemplare oder Sonderdrucke abzuliefern” [Anm. 11]. Die
    im gleichen Werk enthaltenen Formulierungshilfen formulieren dagegen
    zurückhaltender: “Im Interesse der laufenden Dokumentation und der
    Information für spätere Benutzer wird die Überlassung von
    Belegexemplaren erwartet” (S. 50).

    Die am 5.3.1990 in Kraft getretene Benutzungsordnung der Rheinischen
    Landesbibliothek Koblenz koppelt in § 14 Abs. 4 den Ablieferungswunsch
    mit einer Anzeigepflicht: “Jede Veröffentlichung aus und über
    Handschriften und andere besonders wertvolle Bestände ist der Bibliothek
    anzuzeigen. Es wird erwartet, daß der Benutzer nach Erscheinen ein
    Belegexemplar der Bibliothek kostenlos zur Verfügung stellt.”

    Soweit einige Beispiele. Im folgenden soll die landesgesetzlichen
    Regelung des archivischen Belegexemplarrechts in Baden-Württemberg
    kritisch gewürdigt werden. Um die Eigenart des Belegexemplarrechts
    herauszuarbeiten, muß aber in einem ersten Schritt nach dem Unterschied
    zu dem bereits erwähnten Pflichtexemplarrecht gefragt werden.

    1. Das Pflichtexemplarrecht

    Nach Ansicht der Landesregierung von Baden-Württemberg berührt die in
    der Novelle des Landesarchivgesetzes von 1990 enthaltene Verpflichtung,
    dem
    Staatsarchiv ein Belegexemplar kostenlos zu überlassen, den
    Schutzbereich des Eigentums. Durch das Gesetz würden Inhalt und
    Schranken des Eigentums bestimmt (Art. 14 I 2 GG). Verwiesen wird dazu
    auf die Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts vom 14. Juli 1981 zur
    hessischen Pflichtexemplarregelung (BVerfGE 58, 137 [144]) [Anm. 12].
    Auch die amtliche Begründung des hamburgischen Archivgesetzes bezieht
    sich auf diese Entscheidung [Anm. 13].

    Wer ein zur Verbreitung bestimmtes Druckwerk verlegt, muß zwei Exemplare
    an die Deutsche Bibliothek abliefern sowie – von Land zu Land
    unterschiedlich – ein bis drei Exemplare an die zuständige
    Regionalbibliothek, wobei in manchen Ländern lediglich eine
    Anbietungspflicht besteht. In einigen Ländern kann er in jedem Fall eine
    Entschädigung verlangen, in anderen nur unter bestimmten Umständen (in
    Niedersachsen etwa bei einem Ladenpreis von über 200 DM und einer
    Auflage kleiner als 500 Stück). Walter Barton faßt die durch die
    Pflichtexemplarentscheidung neu angefachte bibliothekarische Diskussion
    über das Pflichtexemplarrecht, das zu keiner Zeit irritationsfrei
    akzeptiert und erfüllt worden sei, in der Formulierung zusammen: “Das
    Pflichtexemplarrecht hat noch keinen für alle Seiten akzeptierbaren
    Stand erreicht” [Anm. 14].

    Das Bundesverfassungsgericht hatte 1981 über die Bestimmung des
    hessischen Landespressegesetzes zu befinden, das die Anordnung der
    vergütungsfreien Ablieferung eines Belegstücks zuließ. Diese Anordnung
    belaste das Eigentum an dem vom Verleger hergestellten Druckwerk, indem
    sie “in genereller und abstrakter Weise eine Naturralleistungspflicht in
    der Form einer Abgabe” begründe. Sie ruhe auf “der Gesamtheit der zu
    einer Auflage gehörenden und im Eigentum des Verlegers stehenden
    Druckstücke” (S. 144). Es handle sich um eine Inhaltsbestimmung des
    Eigentums im Sinne des Art. 14 I 2 GG. Der Landesgesetzgeber habe seine
    Gesetzgebungsbefugnis nicht überschritten, da durch die Anordnung der
    Pflichtabgabe für ein “erscheinendes” Druckwerk das durch Bundesrecht (§
    12 UrhG) gewährleistete Veröffentlichungsrecht des Urhebers unangetastet
    bleibe und auch nicht in die vom Verlagsrecht geordneten
    Rechtsbeziehungen zwischen Verleger und Verfasser eingegriffen werde.
    Die Pflicht zur unentgeltlichen Ablieferung sei zulässig, “soweit die
    daraus im Einzelfall resultierende Vermögensbelastung des Verlegers
    nicht wesentlich ins Gewicht fällt” (S. 148). Da das Druckwerk als
    “geistiges und kulturelles Allgemeingut” anzusehen sei, sei es ein
    legitimes Anliegen, “die literarischen Erzeugnisse dem wissenschaftlich
    und kulturell Interessierten möglichst geschlossen zugänglich zu machen”
    (S. 149). Bei Druckwerken, die mit großem Aufwand und kleiner Auflage
    hergestellt würden, sei die unentgeltliche Abgabe jedoch nicht zumutbar.
    Der Verleger solcher wertvollen Werke trage an sich schon ein erhöhtes
    Risiko und es wäre ein Verstoß gegen den Gleichheitssatz, wenn im Kreis
    der Verleger Belastungen von erheblich unterschiedlicher Intensität
    entstünden.

    Herbert Günther hat deutlich ausgesprochen, daß es unrichtig wäre, sich
    für die Zulässigkeit des archivischen Belegexemplares kurzerhand auf das
    Bundesverfassungsgericht zu berufen: Der Benutzer ist ja nicht
    Eigentümer des Druckwerkes wie der Verleger [Anm. 15]. Da nicht in jedem
    Fall ein Eigentum des Benutzers an Belegexemplaren seines Werks
    zustandekommt, kann generell auch keine “ausgleichpflichtige
    Inhaltsbestimmung” des Eigentums vorliegen [Anm. 16]. Und weil die
    Abgabepflicht zu dem Zeitpunkt des Zustandekommens für ein noch nicht
    erschienenes Werk festgesetzt wird, ist die bundesrechtlich
    gewährleistete Befugnis des Urhebers, das Wie der Veröffentlichung zu
    bestimmen, ebenso tangiert wie die gleichfalls durch Bundesrecht
    geregelte Rechtsbeziehung zwischen Verleger und Verfasser.

    2. Das baden-württembergische Landesarchivgesetz

    Durch die Novelle vom 12. März 1990 erhielt das Landesarchivgesetz
    (LArchG) Baden-Württemberg folgenden neuen Absatz (§ 6 Abs. 7): “Der
    Nutzer ist verpflichtet, von einem Druckwerk im Sinne von § 2 Abs. 1 des
    Pflichtexemplargesetzes, das er unter wesentlicher Verwendung von
    Archivgut der Staatsarchive verfaßt oder erstellt hat, nach Erscheinen
    des Druckwerkes der Archivverwaltung unaufgefordert ein Belegexemplar
    unentgeltlich abzuliefern. Ist dem Nutzer die unentgeltliche Ablieferung
    eines Belegexemplares insbesondere wegen der niedrigen Auflage oder der
    hohen Kosten des Druckwerkes nicht zumutbar, kann er der
    Archivverwaltung entweder ein Exemplar des Druckwerkes zur Herstellung
    einer Vervielfältigung für einen angemessenen Zeitraum überlassen oder
    eine Entschädigung bis zur Höhe der halben Herstellungkosten des
    Belegexemplars verlangen. Sätze 1 bis 3 gelten entsprechend für
    Veröffentlichungen des Nutzers in Sammelwerken oder Zeitschriften sowie
    für Schriftwerke, die nicht veröffentlicht sind. Ohne Zustimmung des
    Nutzers dürfen nichtveröffentlichte Schriftwerke von der
    Archivverwaltung nur zur Erschließung von Archivgut verwendet werden;
    anderen Personen darf keine Einsicht in nichtveröffentlichte
    Schriftwerke gewährt werden. Satz 5 findet keine Anwendung, wenn das
    Urheberrecht erloschen ist.”

    Für kommunales Archivgut wird in § 7 Abs. 3 bestimmt, daß die als
    Satzung erlassene Archivordnung die Verpflichtung zur Ablieferung von
    Belegexemplaren enthalten kann; § 6 Abs. 7 gilt entsprechend.
    Darüberhinaus heißt es jedoch: “Beruht das Druckwerk oder
    nichtveröffentlichte Schriftwerk nur zum Teil auf der Verwendung von
    Archivgut des kommunalen Archivs, kann bestimmt werden, daß eine
    Vervielfältigung der entsprechenden Seiten dem kommunalen Archiv zu
    überlassen ist.”

    Der Hinweis des Gesetzes auf die niedrige Auflage oder die hohen Kosten
    zeigt deutlich, daß sich der Landesgesetzgeber blind am
    Pflichtexemplarrecht orientiert hat, ohne die rechtlichen Besonderheiten
    des archivischen Belegexemplars zu berücksichtigen. Daß der Benutzer als
    Selbstverleger über die Auflage verfügt, aus der er problemlos die
    Belegexemplare bestreiten kann, muß als die Ausnahme angesehen werden.
    Im Normalfall schließt der Benutzer als Verfasser eines Werks einen
    Verlagsvertrag mit einem Verlag ab, der erfahrungsgemäß auch bei den
    Freiexemplaren die gesetzlichen Vorgaben nicht wesentlich überschreitet.
    Das Verlagsgesetz sieht in § 25 vor, daß der Verleger im ganzen nicht
    weniger als fünf und nicht mehr als 15 Freiexemplare dem Verfasser zu
    liefern verpflichtet ist. Durch Verlagsvertrag kann der Verlag aber auch
    die Lieferung von Freiexemplaren ganz ausschließen. Orientiert man sich
    für den Normalfall an dem gesetzlichen Leitbild des § 25 VerlG, so
    ergibt sich, daß bei einer Spanne von 5 bis 15 Freiexemplaren die
    unentgeltliche Abgabe an ein oder mehrere Archive im Vergleich zum
    Pflichtexemplarrecht der Verleger an sich schon unverhältnismäßig ist.
    Nicht jeder Verleger wird bereit sein, zusätzliche Belegexemplare ohne
    Gegenleistung zur Verfügung zu stellen.

    Zum Zeitpunkt der Entstehung der Abgabepflicht, nämlich bei der
    Archivbenutzung, weiß der Benutzer vielfach noch nicht, wo und zu
    welchem Preis sein Werk erscheinen wird, ob er einen Verleger finden
    wird und wie der Verlagsvertrag aussehen wird, den er eingehen muß.
    Möglicherweise erwerben auch andere Archive Anwartschaften auf
    Belegexemplare. Vielfach ist es erforderlich, für Forschungen zahlreiche
    Archive zu konsultieren, die Belegexemplare beanspruchen. Im Vergleich
    zur Verpflichtung eines Verlegers, der frei über die Auflage und den
    Preis seines Druckwerks entscheiden kann, ist der Archivbenutzer
    erheblich mehr belastet. Die Härtefallregelung muß angesichts sich
    verschlechternder Bedingungen im wissenschaftlichen Publikationswesen
    billigerweise auch auf den “Normalfall” Anwendung finden.

    Ist die unentgeltliche Abgabe unzumutbar, kann der Benutzer zwischen der
    Veräußerung an das Archiv zum halben Ladenpreis und der leihweisen
    Überlassung eines Exemplars zum Zweck der Vervielfältigung wählen. Die
    dadurch suggerierte Wahlfreiheit dürfte in nicht wenigen Fällen
    überhaupt nicht bestehen. In vielen Fällen untersagen bestehende
    Verlagsverträge den Verkauf von Freiexemplaren ganz oder sie sehen eine
    Einhaltung der Preisbindung vor. Beispielsweise sieht eine Vereinbarung
    zwischen Verlegern und Hochschullehrern aus dem Jahr 1980 vor, daß ein
    Verkauf von Freiexemplaren nicht statthaft ist [Anm. 17]. Es ist dem
    Benutzer nicht zuzumuten, daß er seine Chancen, einen Verlag zu finden,
    dadurch schmälert, daß er Abweichungen von den normalen Gepflogenheiten
    des Verlages verlangt, um seine öffentlich-rechtlichen
    Belegexemplar-Verpflichtungen erfüllen zu können. Es ist zumindest
    bedenklich, wenn öffentlich-rechtliche Normen Verstöße gegen bestehende,
    wenngleich den betroffenen Autoren oft gar nicht bewußte
    Vertragsbestimmungen provozieren, indem sie den Benutzern anbieten,
    Belegexemplare zu Vorzugspreisen anzukaufen. Auch bei dieser
    Entschädigungsregelung hat ersichtlich das Pflichtexemplar der Verleger
    Pate gestanden, obwohl der Verleger als Eigentümer der Druckwerke von
    verlagsrechtlichen Bindungen frei ist.

    Falls eine Abgabe zum halben Preis unzulässig sein sollte oder auch
    sonst kann der Benutzer dem Archiv ein Exemplar für
    Vervielfältigungszwecke zur Verfügung stellen. Dabei haben die Archive
    natürlich die durch Bundesrecht vorgegebenen Vorschriften des
    Urheberrechtsgesetzes zu beachten. Dies kann im Einzelfall dazu führen,
    daß der Zweck, dem die Norm dienen soll, nicht erreicht werden kann:
    Kommt nur die Abgabe für Vervielfältigungszwecke in Betracht und ist die
    Kenntnis des gesamten Werks für das Archiv wichtig, so darf gemäß § 53
    Abs. 4 UrhG trotzdem nicht ohne Zustimmung des Berechtigten (also des
    Verlegers) vervielfältigt werden. Zu einer Einwilligung ist der Verleger
    nicht verpflichtet, zumal das Archiv ja wie jeder andere auch ein
    Exemplar im Buchhandel erwerben könnte. Auch die zulässigerweise ohne
    Zustimmung des Berechtigten im Rahmen des § 53 Abs. 2 UrhG hergestellten
    Kopien von Teilen des Belegexemplars dürfen, dem Sinn dieser
    gesetzlichen Regelung entsprechend, nur für den eigenen
    wissenschaftlichen Gebrauch des Archivs verwendet werden. Eine Vorlage
    an Benutzer ist als Verbreitungshandlung unzulässig. Auch
    Vervielfältigungen, die der Benutzer anfertigt und einem Kommunalarchiv
    zur Verfügung stellt, dürfen Benutzern nicht zur Verfügung gestellt
    werden [Anm. 18].

    Das Ziel des Landesgesetzgebers, die Belegexemplare anderen Benutzern
    zugänglich zu machen, kann aufgrund des Urheberrechts hinsichtlich der
    Vervielfältigungen nicht erreicht werden. Hätte der Landesgesetzgeber
    die bundesrechtlichen Rahmenbedingungen, die sich aus dem VerlG und dem
    UrhG ergeben, hinreichend bedacht, hätte er die Belegexemplarregelung so
    nicht in Kraft setzen können, da sie sich in wichtigen Teilen als
    unzweckmäßig erweist.

    Was die Regelung für die Kommunen anbetrifft, so ist anzumerken, daß der
    Benutzer vielfach lieber ein Exemplar erwerben und dem Archiv zur
    Verfügung stellen wird als die zeitraubende Tätigkeit auf sich zu
    nehmen, diejenigen Seiten zu kopieren, auf denen kommunales Archivgut
    benutzt ist. Davon abgesehen ist die Norm eher unsinnig, da in den
    meisten Fällen erst der nicht mitkopierte Kontext die Seiten mit den
    Archivzitaten sinnvoll benutzbar machen dürfte.

    Anmerkungen

    [1] In: Bibliotheksdienst 1994, Heft 10, auch online:
    http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch1.htm [zurück]

    [2] Ebd., 1995, Heft 2, auch online:
    http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/einzelth/rechtpub/handsch2.htm [zurück]

    [3] Thilo, Anm. 2.

    [4] Dieter Strauch, Das Archivalieneigentum, Köln/München 1998, S. 73.
    Ebenso schon Herbert Günther, Rechtsprobleme der Archivbenutzung, in:
    Archivgesetzgebung in Deutschland. Beiträge eines Symposiums, hrsg. von
    Rainer Polley, Marburg 1991, S. 120-181, hier S. 169-172. Weniger
    strikte
    Anforderungen für eine gesetzliche Grundlage gelten in der Schweiz, vgl.
    Hans Rainer Künzle, Schweizerisches Bibliotheks- und
    Dokumentationsrecht, Zürich 1992, S. 193f.

    [5] Harald Müller, Rechtsprobleme bei Nachlässen in Bibliotheken und
    Archiven, Hamburg/Augsburg 1983, S. 169f.

    [6] Vgl. etwa die Materialien zum 1990 novellierten § 6 Abs. 7
    Landesarchivgesetz Baden-Württemberg bei Hermann Bannasch, Archivrecht
    in
    Baden-Württemberg. Texte, Materialien, Erläuterungen, Stuttgart 1990, S.
    20f., 153-162, 260f.

    [7] Nicht übertragbar sind die Ausführungen von Harald Müller, Neue
    Rechtslage bei unaufgefordert erhaltenen Medien, in: Bibliotheksdienst
    2000, Heft 7, auch
    online: http://www.dbi-berlin.de/dbi_pub/bd_art/bd_2000/00_07_17.htm .
    Den Bibliotheken stehe es absolut frei, ein unverlangt eingesandtes
    Medium anzunehmen oder nicht.

    [8] Vgl. jüngst Walter Barton, Pflichtexemplarrecht, in: Schiwy/Schütz,
    Medienrecht. 2. Aufl. 1990, S. 222-226 m.w.N.; Hildebert Kirchner,
    Bibliotheks- und Dokumentationsrecht, 1981, S. 178-196.

    [9] Abdruck des Antrags und der Benutzungsordnung in:
    Max-Planck-Gesellschaft. Berichte und Mitteilungen 1988 H. 1, S. 72f.

    [10] Ralph Lansky, Bibliotheksrechtliche Vorschriften. 3. Aufl.
    (Loseblattausgabe) Nr. 1365.

    [11] Hildebart Kirchner/Rosa Maria Wendt,
    Bibliotheks-Benutzungsordnungen (dbi-materialien 93), 1990, S. 24.

    [12] Amtliche Begründung bei Bannasch/Maisch/Richter, Archivrecht in
    Baden-Württemberg, 1990, S. 155.

    [13] Drucksache 13/7111, S. 11.

    [14] Barton, a.a.O., S. 226.

    [15] Unveröffentlichter Vortrag “Rechtsprobleme der Archivbenutzung” in
    der Archivschule Marburg am 6.12.1990. Herrn Dr. Günther habe ich für
    die
    Überlassung des Typoskripts zu danken. [Vgl. jetzt Herbert Günther,
    Rechtsprobleme der Archivbenutzung, in: Archivgesetzgebung in
    Deutschland. Beiträge eines
    Symposiums, hrsg. von Rainer Polley, Marburg 1991, S. 120-181, hier S.
    169-172.]

    [16] Zu diesem Rechtsinstitut und der Pflichtexemplarentscheidung vgl.
    Hartmut Maurer, Allg. Verwaltungsrecht 7. Aufl. 1990, § 26 Rdnr. 27.

    [17] Bappert/Maunz/Schricker, Verlagsrecht. 2. Aufl. 1984, § 25 Rdnr. 5.

    [18] Für Auskünfte danke ich Herrn Dr. Thoms von der VG Wort.

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