Hoffentlich wird dieses Unsinnsurteil nicht rechtskräftig. Auch bei Anfertigung von Passbildern muss man aber sicherheitshalber einen schriftlichen Vertrag machen …
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. Juli 2007). Online ist nicht Internet? Archivalia. Abgerufen am 5. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bzrq
Bewerbungs-Pass-Fotos-Veröffentlichung im Internet
OLG Köln
Urteil vom 19. Dezember 2003
AZ: 6 U 91/03
Passfoto im Internet
Die Verwendung von Passfotos im Internet ist nicht von dem üblichen Vertrag zur Erstellung von Bewerbungsfotos mit dem Fotografen gedeckt.
http://www.aufrecht.de/2884.html
LG Köln
Urteil vom 20.12.2006
28 O 468/06
Porträtfoto im Internet
Ein Fotostudio, das im Auftrag eines Kunden Porträtfotos anfertigt und dem Kunden diese Fotos sowie gegen zusätzliches Entgelt eine CD mit den Bilddateien übergibt, räumt hiermit dem Kunden nicht das Recht ein, diese Fotos auf seiner Website zu veröffentlichen. Dies gilt auch dann, wenn der Kunde bei Vertragsabschluss erwähnt hat, er wolle mit den Fotos online für seine berufliche Tätigkeit werben.
Volltext der Entscheidung:
http://www.lampmann-behn.de/lbr/entscheidungen/urheberrecht/183/5/3
http://www.telemedicus.info/urteile/Gewerblicher-Rechtschutz/Urheberrecht/10-LG-Koeln-Az-28-O-46806-Berwerbungsfotos-im-Internet-urheberrechtswidrig.html
http://shink.de/b1g5kn
MMR 2007, 465
Mit so einem Unsinn schneiden sich die Fotografen doch ins eigene Fleisch. Kleinere Gewerbetreibende zumindest werden sich noch mehr auf eigene laienhafte Bilder verlassen und erst recht nie mehr für irgendetwas zum Fotografen gehen.