Übernimmt ein Verlag von einem Fotografen zugesandte Fotos in sein Archiv, folgt daraus ohne besondere Anhaltspunkte nicht, dass die Parteien einen Kaufvertrag geschlossen und das Eigentum an den Abzügen übertragen haben, auch wenn die Zahlung einer Archivgebühr vereinbart wird.
BGH 14.12.2006 I ZR 34/04
Archiv für Presserecht 2007, S. 205-8
Bildjournalisten sollen unter anderem an Stadtarchive abgeben http://bildjournalisten.djv-online.de/?p=77