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Amtliche Parlamentswerke?

http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/07/27/dem_bundestag_sein_urheberrecht~2709229

Auf den Seiten des Deutschen Bundestages findet sich dieser Satz:

“Alle im Internetangebot des Deutschen Bundestages veröffentlichten Bilder, Dokumente usw. unterliegen dem Copyright des Deutschen Bundestages. Ein Download oder Ausdruck dieser Veröffentlichungen ist ausschließlich für den persönlichen Gebrauch gestattet. Alle darüber hinaus gehenden Verwendungen, insbesondere die kommerzielle Nutzung und Verbreitung, sind grundsätzlich nicht gestattet und bedürfen der schriftlichen Genehmigung des Deutschen Bundestages.”

Das ist bemerkenswert und illustriert den urheberrechtlichen Sachverstand des Hohes Hauses.

Neu ist, dass es im deutschen Urheberrecht ein “Copyright” gibt. Gemeinhin würde man sagen, die Inhalte seien urheberrechtlich geschützt.

In der Sache ist der Vermerk in dieser Ausschließlichkeit nicht haltbar. Nicht wenige Inhalte auf http://bundestag.de dürften amtliche Werke im Sinne von § 5 UrhG sein. Ein Urheberrechtsschutz scheidet für dieses Material vollständig aus.

Steinhauers Kritik ist berechtigt, auch wenn man bei genauer Lektüre der Literatur zu § 5 Abs. 2 UrhG geneigt ist anzunehmen, dass weniger amtliche Werke auf http://bundestag.de stehen als man denkt.

Absatz 1 von § 5 UrhG bezieht sich auf Texte mit Normencharakter, dazu dürften Geschäftsordnungen von Ausschüssen und dergleichen gehören.

Das Schrifttum rechnet amtliche Gesetzesmaterialien zum Kreis der nach Abs. 2 geschützten Werke.

Die Rspr. ist allerdings sehr zurückhaltend bei der Anerkennung von Werken nach Abs. 2. Das amtliche Interesse an der allgemeinen Kenntnisnahme müsse “nach Art und Bedeutung der Information gerade darauf gerichtet sein, dass der Nachdruck oder die sonstige Verwertung des die Information vermittelnden Werks jedermann freigegeben wird” (BGH GRUR 1988, 33 Topogr. Landeskarten n. Dreier/Schulze, UrhR ²2006, § 5 Rz. 9).

Wenn man großzügig ist, wird man den ganzen Bereich der amtlichen Parlamentsdrucksachen in § 5 UrhG einbeziehen. Alles andere wäre auch nicht sachgemäß.

Öffentliche Parlamentsreden fallen unter § 48 Abs. 1 UrhG. Sie dürfen auch von Dritten frei wiedergegeben werden, wobei bei der Einspeisung in Datenbanken Dreier a.a.O. aufgrund von § 48 Abs. 2 UrhG Bedenken anmeldet, wenn ein erheblicher Teil eines Urhebers aufgenommen wird. Soweit Reden von Parlamentariern über kurze Stellungnahmen hinausgehen, wird man von einem Urheberrechtsschutz ausgehen dürfen. Dass die Reden in den Drucksachen und in der Parlamentsdokumentation dokumentiert werden, ist jedem MdB bekannt, eine konkludente Einwilligung liegt also vor. Diese ist erforderlich, wenn es sich um nicht-öffentliche Sitzungen oder schriftlich eingereichte Stellungnahmen handelt.

Längere parlamentarische Anfragen und Antworten sind als urheberrechtlich geschützt anzusehen, sofern § 5 Abs. 2 nicht greifen würde. Ihre Dokumentation in Drucksachen und Online-Datenbank des Bundestags wäre durch konkludente Einwilligung gedeckt. Ob sich aus dem Mandatsverhältnis die Pflicht zu einer solchen Einwilligung ergibt, mag man sich fragen.

Hier wird man doch zu der Annahme greifen wollen, dass urheberrechtliche Hinternisse bei dem Umgang mit dem schriftlichen Niederschlag der parlamentarischen Arbeit, an deren Kenntnis ja ein überragendes öffentliches Interesse besteht, schlicht und einfach unangebracht wären.

Amtliche Werke nach § 5 Abs. 2 wären auch dann anzunehmen, wenn die auf Öffentlichkeit abzielende amtliche Nutzung von Werken, die in einem “amtlichen” (einschließlich parlamentarischen) Kontext entstehen, unzuträglich behindert würde.

Zu einer analogen Argumentation siehe
http://de.wikipedia.org/wiki/Amtliches_Wappen

Gilt Gleiches für Berichte von Bundestagsbeauftragten (z.B. des Wehrbeauftragten), die unzweifelhaft schutzfähig sind? Werden sie durch die Aufnahme in die amtlichen Drucksachen zu amtlichen Werken?

Ist durch die Abrufmöglichkeit auf http://bundestag.de nicht schon dem Interesse der Öffentlichkeit an freier Zugänglichkeit dieser Berichte Genüge getan? Muss jedermann das Recht haben, sie frei abzudrucken oder online wiederzuveröffentlichen?

Hinsichtlich der allgemein erläuternden Texte auf der Website gibt es gute Gründe, diese amtlichen Merkblättern gleichzustellen. Hier kann aber wieder die Realisierung der Abrufmöglichkeit eingewendet werden, die es nicht erforderlich macht, dass beliebige Dritte ein Nachdruckrecht haben.

Für die Bilder des Bildarchivs kommt eine Freigabe nach § 5 Abs. 2 UrhG nicht in Betracht.

Werke nach Absatz 2 unterliegen einem Änderungsverbot (und dem Gebot der Quellenangabe). Man wird allerdings bezweifeln dürfen, dass es ohne die Zustimmung der Behörde nicht zulässig sein soll, z.B. die amtliche Begründung des UrhG ins Englische zu übersetzen. Um welche Behörde handelt ers sich bei der amtlichen Begründung eines Gesetzes? Der Gesetzesentwurf wird von der Bundesregierung eingereicht, diese hätte also über das Werk zu wachen. Unbefristet? Nein, nach Ablauf der entsprechenden Schutzfristen dürfte die “allgemeine Gemeinfreiheit” einsetzen. Praktische Bedeutung hat diese allerdings Norm nicht.

Bei näherem Hinsehen stellt sich somit heraus, dass im parlamentarischen Kontext die Anwendung von § 5 Abs. 2 UrhG alles andere als klar ist.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (27. Juli 2007). Amtliche Parlamentswerke? Archivalia. Abgerufen am 10. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bzpy


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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