Bisher unveröffentlichte Originaltöne von Andreas Baader, Gudrun Ensslin, Ulrike Meinhof und Jan-Carl Raspe aus den Stammheim-Prozessen, die im Staatsarchiv Ludwigsburg aufbewahrt wurden, macht SWR2 ab 30. Juli , 22.45 Uhr der Öffentlichkeit zugänglich.
http://www.swr.de/swr2/wissen/specials/-/id=661214/nid=661214/did=2414272/2q12qs/index.html
Prüfen wir kurz die Rechtslage:
Die Sperrfristen von § 6 LArchG sind abgelaufen, zudem wird man Abs. 3 anwenden können, da die Äußerungen in der öffentlichen Verhandlung fielen.
Einen Urheberschutz genießen die Statements nicht. Ein Leistungsschutzrecht des Tonträgerherstellers (das wäre die Gerichtsverwaltung, der die Aufnahme zuzurechnen ist) sehe ich nicht, da die Mindestanforderungen (Schricker, UrhR ³2006 § 85 Rz. 29) nicht erfüllt sind.
Das postmortale Persönlichkeitsrecht ist nicht tangiert, da in der Wiedergabe öffentlich getätigter Äußerungen keine Rechtsverletzung liegt. Ohnehin ließe sich die Veröffentlichung auch mit der überragenden zeitgeschichtlichen Bedeutung der Tonaufnahmen, also unter Rückgriff auf Grundrechte (Art. 5 GG) rechtfertigen.
Update: Der Stream ist dank Überlastung nicht erreichbar.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (30. Juli 2007). RAF-O-Töne aus dem StAL. Archivalia. Abgerufen am 12. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bzpl