http://www.defendfairuse.org/include/ccia-ftc.pdf
S.a. http://www.earlham.edu/~peters/fos/2007_07_29_fosblogarchive.html#1378705342810747763
Die “Computer and Communications Industry Association” (Google, MS u.a.) hat in den USA eine Beschwerde bei der Federal Trade Commission eingereicht, um mächtigen Verwerter-Firmen irreführende Copyright-Warnungen untersagen zu lassen.
Im Kern geht es darum, dass Verbraucher eingeschüchtert werden (FUD-Prinzip) und die gesetzlichen Ausnahmen (also “fair use”) als nicht existent hingestellt werden.
Obwohl fälschliche Copyright-Notizen ausdrücklich nicht Bestandteil der Beschwerde sind, ist die Problemlage die gleiche wie beim Copyfraud.
Zum deutschen Recht sei auf
http://de.wikipedia.org/wiki/Copyfraud
verwiesen.
Verbraucherfeindliche AGB können Verbraucherzentralen abmahnen lassen (und haben dies bereits getan).
Irreführende Urheberrechtswarnungen sollten nach dem UWG abmahnfähig sein.
Greifen wir in unseren Bücherschrank (wir ist in diesem Weblog meist Plural devotionis, da es sich um ein Gemeinschaftsweblog handelt) und sehen wir uns an, was die Verlage so zu bieten haben.
H-W Goetz, Vorstellungsgeschichte. Winkler: 2007
“Dieses Werk ist urheberrechtlich geschützt. Die dadurch begründeten Rechte, insbesondere die des Nachdrucks, der Funksendung, der Wiedergabe auf photomechanischem Wege oder der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen bleiben, auch bei nur auszugsweiser Verwertung vorbehalten”. Diese Notiz erscheint mir voll korrekt. Das Urheberrecht begründet nicht alle nur denkbaren Rechte, auch wenn die Verlage das gern hätten. Die Schranken des Urheberrechts werden zwar nicht thematisiert, aber auch nicht negiert.
Spätmittelalterliches Landesbewußtsein in Deutschland. Thorbecke 2005
“Alle Rechte vorbehalten. Ohne schriftliche Genehmigung des Verlages ist es nicht gestattet, das Werk unter Verwendung mechanischer, elektronischer und anderer Systeme in irgendeiner Weise zu verarbeiten und zu verbreiten. Insbesondere vorbehalten sind die Rechte der Vervielfältigung – auch von Teilen des Werkes – auf photomechanischem pder ähnlichem Weg, der tontechnischen Wiedergabe, des Vortrags, der Funk- und Fernsehsendung, der Speicherung in Datenverarbeitungsanlagen, der Übersetzung und der literarischen oder anderweitigen Berarbeitung”. Stünde noch dabei: “Die Schranken des Urheberrechts bleiben unberührt”, könnte man auch nichts dagegen einwenden. Die vielfältigen Ausnahmen, die § 53 UrhG gewährt (von den anderen Schrankenbestimmungen ganz abgesehen), werden negiert. Verbrauchen werden durch die Formel in gleicher Weise wie die Verbraucher in den USA eingeschüchtert, die ihnen gesetzlich zustehenden Rechte werden ihnen vorenthalten. Verlage, die solche martialischen Klauseln verwenden (obwohl es korrekte gibt, siehe oben), verschaffen sich einen unfairen Wettbewerbsvorteil.
Nachtrag: Zu Kanada siehe nun auch:
http://www.michaelgeist.ca/content/view/2146
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (2. August 2007). Raubkopierer sind Verbrecher. Archivalia. Abgerufen am 3. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bzp5