Quelle: http://www.ag.ch/staatsarchiv/de/pub/fokus/vom_pergament_zum_chip/archivium_murense.php
“Der Archivraum ist mit alphabetisch beschrifteten Schubladen nach Betreffen eingerichtet. Der kniende Pater Leodegar Mayer überreicht dem Fürstabt Gerold I. Haimb sein ausführliches Archivverzeichnis, nachdem er das Archiv geordnet hat.” (Staatsarchiv Aargau zu einer Handschrift aus Kloster Muri).
Wieso darf ich dieses Bild einfach abbilden, obwohl es doch dem Staatsarchiv Aarau “gehört”? In der Schweiz gibt es keinen urheberrechtlichen Schutz für Reproduktionen:
http://www.agaltedrucke.zhbluzern.ch/recht.htm
Es sind ja noch nicht einmal alle Fotos als Werke urheberrechtlich geschützt, denn die Schweiz kennt keinen Lichtbildschutz wie Deutschland.
Nichts anderes gilt übrigens auch in Deutschland: Digitalisierung lässt kein Schutzrecht entstehen.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (8. August 2007). Archivbild. Archivalia. Abgerufen am 14. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bzo4