http://www.dfg.de/forschungsfoerderung/formulare/download/12_17.pdf
Gefördert werden können nur, Zeitschriften, die Punkt 6.9 erfüllen:
“Bitte führen Sie aus, durch welche Maßnahmen der entgeltfreie Zugang (Open Access) zu
der Zeitschrift bzw. zu den in der Zeitschrift publizierten wissenschaftlichen Beiträgen
sichergestellt wird.
Sofern Sie eine Open Access Zeitschrift publizieren, legen Sie bitte dar, wie diese
dauerhaft finanziert werden soll (z.B. durch “author fees” bzw. “article processing
charges”, Mitgliedsbeiträge von Fachgesellschaften, Werbeeinnahmen, u.a.). Sofern die
Zeitschrift lizenziert werden muss, führen Sie bitte aus, in welches Repositorium die
Herausgeber die in der Zeitschrift publizierten Artikel einpflegen, um diese – ggf. nach
Ablauf einer disziplinspezifischen und im Antrag zu begründenden Karenzzeit von in der
Regel sechs bis 12 Monaten – im Open Access verfügbar zu machen.
– 5 –
In jedem Fall müssen Herausgeber und ggf. Verlage den Autoren gestatten, ihre Beiträge
in disziplinspezifische oder institutionelle elektronische Archive einzupflegen. Daher sind
Herausgeber und ggf. Verlage verpflichtet, den Autoren in Verträgen ein nicht
ausschließliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer
Zeitschriftenbeiträge zwecks entgeltfreier Nutzung fest und dauerhaft einzuräumen.”
Kostenpflichtige Zeitschriften müssen also komplett nach einer Karenzzeit von 6-12 Monaten OA zur Verfügung stehen, wobei sich 6.9 so liest, dass die Herausgeber die Beiträge in ein Repositorium einpflegen müssen, es also nicht auf die (unterschiedliche) Bereitschaft der einzelnen Wissenschaftler ankommt.
Kein Wort zu freier Lizenzierung, OA ist für die DFG – entgegen von BBB – immer nur kostenfrei!
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (13. August 2007). DFG will neue Zeitschriften fördern. Archivalia. Abgerufen am 17. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bzmy