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Wie denn? Muss der Zuwiderhandelnde weitere Texte dieses Kalibers unter Aufsicht eines Justizfachsekretärs oder wie immer solche Leute heissen lesen und auswendiglernen?
Vielleicht sollten umgekehrt die Herrschaften mal § 5 I UrhG lesen?
Leider werden Zuwiderhandlungen gegen die Orthographie nicht verfolgt.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. August 2007). Zuwiederhandlungen werden verfolgt. Archivalia. Abgerufen am 29. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bzln
§ 5 I UrhG Ganz gut, darauf zu verweisen, problematisch ist nur die Ordnung dieser Entscheidungen, die ja in einer Datenbank erfolgt, auf die auch die Gerichte ein Schutzrecht beanspruchen können. Der Gesetzgeber hatte wohl im Sinn, dem Bürger den Zugang zu Gesetzestexten nicht zu versperren. Die großen juristischen Verlage wollten sicherlich schon damals nichts davon. Aber eine Datenbank leistet heute, was früher der öffentliche Bibliothekskatalog und das öffentlich zugängliche Inhaltsverzeichnis eines Gesetzblatts leisteten. Insofern greift hier eine teleologisch-genetische Interpretation, die Urheberschutzfähigkeit der Anwendung wäre danach zu verneinen. Wenn da nicht die Lobby der großen juristischen Verlage und die vorgebliche Knappheit der öffentlichen Kassen wäre …
Schutz amtlicher Datenbanken mit amtlichen Werken Dazu gibts einen Vorlagebeschluss des BGH zum EuGH.
Hinsichtlich der nicht systematisch betriebenen Entnahme einzelner Texte greift das Datenbankschutzrecht ohnehin nicht.