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Zuwiederhandlungen werden verfolgt

http://lrsh.juris.de/cgi-bin/laender_rechtsprechung/gew_nutzung.py?Gericht=sh

Die gewerbliche Nutzung bedarf der Zustimmung des jeweiligen Gerichts.

Der Einzelabruf von Entscheidungen(d.h. deren Lesen am Bildschirm – “Browsen” – und das Ausdrucken dieser Entscheidungen, nicht aber deren Speicherung) zu gewerblichen Zwecken über die Internetsuchmaske ist derzeit kostenfrei. Für eine derartige Nutzung ist auch die Einholung einer Zustimmung des Gerichts nicht erforderlich. Zulässig ist auch die Verlinkung auf die Seite, nicht aber die direkte Verlinkung zu einzelnen Entscheidungen aus der Datenbank.

Diese zustimmungsfreie gewerbliche Nutzung der Datenbank steht aber unter der Bedingung, dass bei jeder Verwendung einer aus Landesrechtsprechungsdatenbank Schleswig-Holstein abgerufenen Entscheidung die Quellenangabe
“erhältlich unter http://lrsh.juris.de” angefügt wird.

Abruf, Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe von wesentlichen Teilen der Datenbank ohne vorherige Zustimmung der Gerichte sind in jedem Falle untersagt. Hierunter fallen auch wiederholte und systematische Abrufe, Vervielfätigungen, Verbreitungen oder öffentliche Wiedergaben von Einzelentscheidungen zu dem Zwecke der Aufbau gewerblicher Datenbanken oder zum Zwecke des Weiterverkaufs. Zuwiederhandlungen werden verfolgt.

Wie denn? Muss der Zuwiderhandelnde weitere Texte dieses Kalibers unter Aufsicht eines Justizfachsekretärs oder wie immer solche Leute heissen lesen und auswendiglernen?

Vielleicht sollten umgekehrt die Herrschaften mal § 5 I UrhG lesen?

Leider werden Zuwiderhandlungen gegen die Orthographie nicht verfolgt.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (20. August 2007). Zuwiederhandlungen werden verfolgt. Archivalia. Abgerufen am 29. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bzln


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Zuwiederhandlungen werden verfolgt“

  1. § 5 I UrhG Ganz gut, darauf zu verweisen, problematisch ist nur die Ordnung dieser Entscheidungen, die ja in einer Datenbank erfolgt, auf die auch die Gerichte ein Schutzrecht beanspruchen können. Der Gesetzgeber hatte wohl im Sinn, dem Bürger den Zugang zu Gesetzestexten nicht zu versperren. Die großen juristischen Verlage wollten sicherlich schon damals nichts davon. Aber eine Datenbank leistet heute, was früher der öffentliche Bibliothekskatalog und das öffentlich zugängliche Inhaltsverzeichnis eines Gesetzblatts leisteten. Insofern greift hier eine teleologisch-genetische Interpretation, die Urheberschutzfähigkeit der Anwendung wäre danach zu verneinen. Wenn da nicht die Lobby der großen juristischen Verlage und die vorgebliche Knappheit der öffentlichen Kassen wäre …

    1. Schutz amtlicher Datenbanken mit amtlichen Werken Dazu gibts einen Vorlagebeschluss des BGH zum EuGH.

      Hinsichtlich der nicht systematisch betriebenen Entnahme einzelner Texte greift das Datenbankschutzrecht ohnehin nicht.

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