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Archiv als Zensor

http://de.wikisource.org/wiki/Verwaltungsgericht_Neustadt_-_Kopien_von_Archivgut

Verwaltungsgericht Neustadt Urteil vom 14. Juni 2007 Aktenzeichen: 4 K 54/07.NW

Diese Entscheidung ist in mehrfacher Hinsicht bedenklich. Es ist nicht die gesetzliche Aufgabe von Archiven, die Nutzung des Archivguts zu kontrollieren. Daher ist es inakzeptabel, wenn das Gericht ausführt:

Bei der Ehrenbürgerurkunde für Adolf Hitler handelt es sich um ein politisch sensibles, historisches Dokument, das sowohl einem bestehenden Markt für NS-Erinnerungsstücke als auch einer historisch verzerrenden, insbesondere die Person Adolf Hitler verherrlichenden Darstellung durchaus zugänglich ist und es gerade deswegen erforderlich macht, dass mit einem solchen Dokument verantwortungsvoll umgegangen wird. Aus diesem Grund hat sich die Beklagte in nachvollziehbarer Weise entschlossen, solche Dokumente Archivbenutzern grundsätzlich nicht in einer zu Vervielfältigungszwecken geeigneten Form zur Verfügung zu stellen, sofern dies nicht einer von ihr selbst bzw. ihrem eigenen Stadtarchiv zu verantwortenden Verwertung dient. Letztlich ist nur dadurch gewährleistet, dass eine unkontrollierte Verbreitung von solchem Archivgut zu unerwünschten oder gar missbilligenswerten Zwecken vermieden ist. Andernfalls bestünde nämlich die Gefahr, dass der Beklagten als Inhaberin der Dokumente in der öffentlichen Meinungsbildung eine wohlwollende Haltung gegenüber einer solchen von ihr doch abgelehnten Verwertung und Darstellung zugerechnet werden könnte. Als Archivbetreiberin muss sie es aber nicht hinnehmen, dass mit ihrem Archivgut in einer Weise umgegangen wird, die negativ auf sie selbst zurückfallen kann.

Durch die Möglichkeit, dass das Archiv die fragliche Urkunde selbst verwerten darf, wenn es möchte, wird ein unzulässiges Forschungsmonopol begründet, das mit Art. 5 GG nicht vereinbar ist.

Das VG Neustadt hat klare Gesinnungsjustiz betrieben: Ihm war das Anliegen des Klägers suspekt und es hat sich dann die Gründe zurückgedrechselt. Mit verantwortlichem Umgang mit Archivrecht hat das nichts zu tun.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (21. August 2007). Archiv als Zensor. Archivalia. Abgerufen am 5. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bzlh


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Archiv als Zensor“

  1. Die Meinung ist jetzt aber schon etwas arg widersprüchlich zu ?p=27160 (ich finde das dort auch ekelhaft, aber wenn man ausschließlich “Archiv” lebt und das in der entsprechenden Jurisdiktion nicht strafbar ist, muss man wohl durch).

    1. Umgang mit diesem Thema ist nicht widerspruchsfrei möglich Mir ist dieser Widerspruch selbst klar, aber ich möchte unterstreichen, dass eine Ehrenbürgerurkunde für Hitler etwas anderes ist als der Leuchter-Report. Es ist absolut verfehlt, die Abgabe von Kopien anders zu behandeln als die Einsicht in Archivgut. Mit gleicher totalitärer Diktion kann Archivbenutzern auch verbieten, Notizen zu machen, das ist auch eine Vervielfältigung. Die Nutzung von kommunalem Archivgut wird umfassend und lückenlos vom jeweiligen Landesarchivgesetz geregelt, jede Benutzungseinschränkung (und zumal jeder Genehmigungsvorbehalt, der die kommunale Satzung ungültig macht) muss von den dort definierten Aufgaben des Archivs abzuleiten sein.

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