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Urheberrechtsnovelle – Implikationen für die Wissenschaft

Aus: H-SOZ-U-KULT

Von:
Klaus Graf, RWTH Aachen
E-Mail:

Die Bemühungen des Urheberrechtsbündnisses[1], im Zuge der Novellierung des deutschen Urheberrechtsgesetzes (“Zweiter Korb”) ein wissenschaftsfreundlicheres Urheberrecht durchzusetzen, waren nicht erfolgreich. Der deutsche Bundestag blieb bei seinen Beschlüssen[2] weit hinter dem zurück, was das Urheberrechtsbündnis gefordert hatte. Dies betrifft sowohl die Regelung beim Kopienversand der Bibliotheken als auch bei der Wiedergabe von Werken an Leseplätzen in Bibliotheken, Museen und Archiven.

Bibliotheken dürfen Kopien künftig elektronisch nur noch als grafische Datei versenden und auch nur dann, wenn Verlage nur ein unangemessenes Pay-per-view-Angebot machen (künftig: § 53a UrhG). Die rasche und vor allem preislich moderate wissenschaftliche Literaturversorgung durch Dokumentdirektlieferdienste wie SUBITO wird in absehbarer Zeit der Vergangenheit angehören. Lieferungen per Post oder Fax werden wieder zunehmen, da die Monopolpreise der Verlage für viele Institutionen nicht erschwinglich sind.

Der künftige § 52b gestattet, dass an speziellen Leseplätzen in Bibliotheken (bzw. Museen und Archiven) Werke elektronisch angeboten werden dürfen. Eine campusweite Nutzung ist nicht möglich, und es dürfen auch im Regelfall nur so viele Nutzer gleichzeitig auf das Angebot zugreifen, wie Exemplare des betreffenden Werks im Bestand sind. Auch diese künstliche Verknappung des potenziellen digitalen Mehrwerts ist mit den Anforderungen der modernen Informationsgesellschaft nicht zu vereinbaren.[3]

Eine vom Bundesrat vorgeschlagene “Open Access”-Klausel, die es öffentlich geförderten Urhebern ermöglicht hätte, nach einer Sperrfrist ohne Zustimmung des Verlags ihre Arbeiten online kostenfrei in einer Zweitveröffentlichung zugänglich zu machen, wurde vom Bundestag nicht aufgegriffen.

Resultat des Gesetzgebungsprozesses ist also ein weitgehend “wissenschaftsverlagsfreundliches” Urheberrecht. Zufrieden ist man in den Bundestagsfraktionen mit dem Ergebnis des “Zweiten Korbs” keineswegs. Man ist sich vielmehr darüber einig, dass ein “Dritter Korb” unumgänglich ist. Es bleibt abzuwarten, ob der Bundesrat im September den Vermittlungsausschuss anrufen wird. Wahrscheinlich erscheint dies nicht, das Gesetz könnte also Ende diesen oder Anfang nächsten Jahres wie beschlossen in Kraft treten.[4]

Unmittelbare Auswirkungen auf die Wissenschaft hat die Neuregelung der sogenannten “unbekannten Nutzungsarten”, denn mit dem Inkrafttreten der Urheberrechtsnovelle beginnt eine Jahresfrist zu laufen.

Bisher bestimmte § 31 Abs. 4 UrhG, dass Verträge über unbekannte Nutzungsarten unwirksam sind. Das galt für Verträge, die ab dem Inkrafttreten des Urheberrechtsgesetzes am 1. Januar 1966 geschlossen wurden. Da die Online-Nutzung erst ab ca. 1995 als bekannte Nutzungsart gilt, kann man bei früher erschienenen Werken davon ausgehen, dass die Online-Rechte nicht per Verlagsvertrag an den Verlag übergegangen sind, also noch beim Autor liegen. Der Autor könnte also sein z.B. 1980 erschienenes Buch auch ohne Zustimmung des Verlags online wiederveröffentlichen.

Das wird sich ändern. Der Inhaber ausschließlicher Nutzungsrechte (in der Regel also der Verlag) erhält nun auch die Online-Rechte zugesprochen. § 31 Abs. 4 UrhG wird gestrichen. Allerdings hat der Autor ein Jahr nach Inkrafttreten Zeit, dem Anfall der Nutzungsrechte an den Verlag zu widersprechen, sofern dieser nicht schon mit der Nutzung begonnen hat. Versäumt er diese Frist (z.B. weil er nichts von ihr weiß), kann ein Wissenschaftler nicht mehr ohne Zustimmung des Verlags seine Bücher “Open Access” zur Verfügung stellen. (Es sollte allerdings erwähnt werden, dass § 41 UrhG die Möglichkeit vorsieht, ein unzureichend ausgeübtes ausschließliches Nutzungsrecht zurückzurufen.[5])

Verschiedene Universitäten (insbesondere die RWTH Aachen und die Universität Gießen) haben, einer Empfehlung der Deutschen Forschungsgemeinschaft bzw. des DFG-Ausschusses für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme folgend, ihre Wissenschaftler über die neue Situation informiert. Aus dem Gießener Schreiben:

“Sobald diese Regelung in Kraft tritt, dürften die bisherigen Veröffentlichungen der Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler von den Verlagen digitalisiert werden, um sie anschließend über das Internet gegen an den Verlag zu entrichtende Lizenzgebühren zur Verfügung zu stellen. Die Autorinnen und Autoren selbst hätten dann keine Möglichkeit mehr, ihre in früheren Jahren erschienenen Publikationen etwa in Hochschulschriften einzupflegen, um diese im Open Access anzubieten. Um das Eintreten dieser Situation zu vermeiden, empfiehlt der Ausschuss für wissenschaftliche Bibliotheken und Informationssysteme (AWBI), dass Autoren bei denjenigen Verlagen, bei denen sie bislang publiziert haben, mit einem formellen Schreiben Widerspruch einlegen. Auf diese Weise können die Autoren sich das Recht vorbehalten, ihre Publikationen auch nach Inkrafttreten der Gesetzesnovelle für den weltweiten freien Zugriff in das Internet einzupflegen.

Um Widerspruch einzulegen, können Wissenschaftlerinnen und Wissenschaftler z.B. einen von der IuK-Kommission der Deutschen Gesellschaft für Psychologie (DGP) erarbeiteten Musterbrief verwenden, der über die Homepage der DGP abgerufen werden kann (s.u. http://www.dgps.de/dgps/kommissionen/iuk/005.php ).”[6]

Der Musterbrief lautet:

“Sehr geehrte Damen und Herren,

mit der in der aktuellen Gesetzesnovellierung geplanten Änderung in § 31a UrhG-E 2006 „Verträge über unbekannte Nutzungsarten” und in § 137 l UrhG-E 2006 „Übergangsregelung für neue Nutzungsarten” bin ich nicht einverstanden. In dem Gesetzentwurf wird mir ein Widerspruchsrecht eingeräumt, was ich mit diesem Schreiben wahrnehmen möchte. Sofern dieses Gesetz in Kraft tritt und eine Regelung für die unbekannten Nutzungsarten enthält, widerspreche ich jeder Nutzungsart, die zu der damaligen Zeit meiner Veröffentlichung noch unbekannt war. Dieser Widerspruch gilt für alle meine Veröffentlichungen in Ihrem Verlag.

Sollten Sie die Nutzungsrechte, die ich Ihnen eingeräumt habe, an einen Dritten übertragen haben, bitte ich um eine unverzügliche Mitteilung, wie es mir der § 137l Abs. 2 UrhG-E 2006 zusichert, an wen die Rechte veräußert worden sind.

Ich bitte um Bestätigung meines Widerspruchs für jede einzelne Publikation.

Mit freundlichen Grüßen”

Es wäre sinnvoll, dass alle Urheber im wissenschaftlichen Bereich von dieser Möglichkeit des Widerspruchs in Kenntnis gesetzt würden.

Bei Zeitschriften und unvergüteten Beiträgen zu Sammelbänden (z.B. Festschriften) gibt es eine Wissenschaftlern wenig bekannte Sonderbestimmung im Urheberrecht: § 38 UrhG sieht vor, dass die ausschließlichen Rechte nur für ein Jahr beim Verlag liegen, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart ist. Da sich die Verlagsrechte nur auf Vervielfältigung und Verbreitung, nicht aber auf die für die Internetnutzung erforderliche öffentliche Wiedergabe beziehen, spricht alles dafür, dass Wissenschaftler bei der Online-Nutzung die Jahresfrist seit der Novellierung von 2003 nicht einhalten müssen [8]. Anders verhält es sich, wenn sie ihren Aufsatz unter eine Creative Commons oder andere freie Lizenz stellen möchten, da sich diese auch auf eine Druckveröffentlichung bezieht. Es wären dafür die Rechte des Verlags und die Jahresfrist zu beachten.

Da die ausschließlichen Nutzungsrechte bei Zeitschriftenaufsätzen, sofern kein Verlagsvertrag besteht, dem Verleger nur für ein Jahr zustehen, wäre es nicht erforderlich, den Anfall der ausschließlichen Nutzungsrechte bei unbekannten Nutzungsarten zu widerrufen. Wer sicher gehen will, wird aber auch bei Verlagen Widerspruch einlegen, die solche Beiträge von ihm publiziert haben.

Während es bei geisteswissenschaftlichen Zeitschriften bis heute häufig unüblich ist, dass eine vertragliche Regelung mit dem Verlag über die Nutzungsrechte erfolgt, wird man in Zukunft damit rechnen müssen, dass auch bei der Publikation von Aufsätzen dem Autor Verlagsvereinbarungen vorgelegt werden. Alle maßgeblichen Wissenschaftsförderorganisationen haben sich dem Ziel “Open Access” verpflichtet und empfehlen dringend, diese Verträge um eine Klausel zu ergänzen, mit der sich der Autor die Möglichkeit vorbehält, den Beitrag “Open Access” erneut zu veröffentlichen [8]. Zuletzt hat der Schweizer NFR unterstrichen:

“Die Beitragsempfängerinnen und Beitragsempfänger sind verpflichtet, sich soweit möglich zwecks Sicherstellung von Open Access bzw. entgeltfreier nicht kommerzieller Nutzung in Verlagsverträgen ein nicht ausschliessliches Verwertungsrecht zur elektronischen Publikation ihrer Forschungsergebnisse fest und dauerhaft vorzubehalten.”[9]

Wer die freie Zugänglichkeit wissenschaftlicher Literatur nach den Grundsätzen von “Open Access” unterstützt, sollte sowohl innerhalb der Jahresfrist von seinem Widerspruchsrecht bei älteren Arbeiten vor 1995 gegenüber den jeweiligen Verlagen Gebrauch machen als auch bei künftigen Verlagsverträgen die Open-Access-Option ausdrücklich ergänzen. Da es nur empirische Befunde gibt, dass “Open Access” dem Verkauf gedruckter Publikationen nützt (statt schadet) [10], sollte dies auch im wirtschaftlichen Interesse der Verlage sein.

Klaus Graf

Hinweis: Um eine weite Verbreitung der Information zu ermöglichen, ist eine gänzlich freie Nutzung dieses Beitrags mit Quellenangabe unwiderruflich gestattet.

Anmerkungen:
[Anmerkungen:
[1] http://www.urheberrechtsbuendnis.de (29.08.2007)
[2] Der beschlossene Gesetzestext:
http://dip.bundestag.de/btd/16/059/1605939.pdf (29.08.2007)
[3] Zur Kritik siehe auch:
http://archiv.twoday.net/stories/4055807 (29.08.2007)
http://archiv.twoday.net/stories/4056977 (29.08.2007)
[4]http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/28/der_zweite_korb_im_bundesrat~2882228 (29.08.2007)
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/07/23/der_zweite_korb_ist_noch_nicht_durch~2687801 (29.08.2007)
[5] Details dazu:
http://archiv.twoday.net/stories/4069056 (29.08.2007)
[6] http://www.uni-giessen.de/cms/organisation/dez/dezernat-b/dienstleistungen/TestB1/novellierung-urheberrecht-2007/file (29.08.2007)
[7] ?p=28579#comments (29.08.2007)
[8] Näheres unter
http://oa.helmholtz.de/index.php?id=63 (29.08.2007)
[9] http://www.snf.ch/SiteCollectionDocuments/Dossiers/dos_OA_Weisung_d.pdf (29.08.2007)
[10] http://archiv.twoday.net/stories/3326893 (29.08.2007)

Sprache: German
Klassifikation: Regionaler Schwerpunkt: Deutschland
Epochale Zuordnung: Ohne epochalen Schwerpunkt
Thematischer Schwerpunkt: Wissenschaft
URL zur Zitation
dieses Beitrages: http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/id=930&type=diskussionen

Nachtrag: Eine entspanntere Sicht der Rechtslage bevorzugt Eric Steinhauer:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/08/30/s_137_l_urhg_die_entspannte_sicht_der_di~2894919

Steinhauer hat am 3.9.2007 in INETBIB davon aberaten, dass die Bibliotheken den Widerspruchsbrief empfehlen:

“Die Bibliotheken sollten die Zeit bis zum Inkrafttreten des Gesetzes (frühestens 1. Dezember 2007) vielmehr nutzen, um von den Wissenschaftlern die Online-Recht für deren ältere Publikationen zu erhalten. Sie füllen damit ihre Repositorium und verhindern zugleich unter der Hand die Wirkungen von § 137 l UrhG. Das jedenfalls ergibt sich aus § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.

Näheres kann man hier nachlesen:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/09/03/s_137_l_urhg_und_die_rolle_der_bibliothe~2915206

Dem stimme ich zu, denke aber, dass die Bibliotheken nicht in der Lage sein werden, erfolgreich viele Nutzungsrechte einzusammeln.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (29. August 2007). Urheberrechtsnovelle – Implikationen für die Wissenschaft. Archivalia. Abgerufen am 7. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bzkl


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

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