http://www.kulturstiftung-der-deutschen-vertriebenen.de/silagi1.html
Prof. Dr. Dr. Michael Silagi, Göttingen
Zur Enteignungsproblematik staatlicher und nicht-staatlicher Archive insbesondere nach dem Zweiten Weltkrieg
Tagung der Kulturstiftung der deutschen Vertriebenen in Verbindung mit der Studiengruppe für Politik und Völkerrecht, 6. Oktober 2006
Eine spannende Lektüre im Hinblick auf den derzeitigen deutsch-polnischen Kulturgüterstreit.
Auszug:
Der größere Teil des Registraturgutes der ostdeutschen Standesämter war bei der Vertreibung der Deutschen im Osten geblieben. Vor Kriegsende waren jedoch in bescheidenem Umfang standesamtliche Register aus den Vertreibungsgebieten in den Westen gerettet worden. Sie wurden im Standesamt I in Berlin (West), teilweise auch im Standesamt I in Berlin (Ost) aufbewahrt. An diesem nach Berlin geschafften Material war man nach 1945 in Warschau offensichtlich nicht sonderlich interessiert. Nur so erklärt es sich, daß derjenige Teil dieser Bestände, welcher bis zur Wende von 1989/90 in Ost-Berlin lagerte – 1250 laufende Meter an Standesamtsregistern und Personenstandsbüchern aus 1300 ehemaligen ostdeutschen Standesämtern -, nicht von der DDR an Polen herausgegeben wurde. Polen hat andererseits weder vor noch nach 1990 das in den ostdeutschen Standesämtern zurückgelassene Registraturgut an Deutschland übergeben. Dabei hatte Herbert Kraus bereits 1949 festgestellt, dieses sei “für die nunmehr dort tätigen Behörden und in diesen Gebieten wohnhaften Menschen von keiner aktuellen Relevanz; aber [es] ist in vielfacher Hinsicht (z. B. für Familienstand, Vorstrafen, Ausweis über bestandene Prüfungen usw. usw.) für die Behörden der Aufnahmeländer und die Vertriebenen selbst von wesentlicher Bedeutung” und sei daher an Deutschland herauszugeben. Auch nach den von der UN-Völkerrechtskommission in Übereinstimmung mit ihrem Sonderberichterstatter Bedjaoui aufgestellten, von der Arbeitsgruppe des Internationalen Archivrats im Jahr 1983 bestätigten Grundsätzen hätten diese Archivalien an den Aufnahmestaat der Vertriebenen, also an Deutschland, zu fallen. Immerhin gelang es dem Verlag für Standesamtswesen im Jahr 2000, ein Verzeichnis der in Polen einschließlich der ehemaligen deutschen Ostgebiete zurückgelassenen und dort aufbewahrten deutschen Standesregister und Personenstandsbücher zu veröffentlichen.
Im Frühjahr 2002 wurden, wie erwähnt, 3361 ostdeutsche Kirchenbücher, welche am Ende des Zweiten Weltkrieg in den Westen gelangt waren und im bischöflichen Zentralarchiv in Regensburg aufbewahrt wurden, an die nunmehr polnischen Heimatdiözesen übergeben. Diese Transaktion erfolgte aufgrund einer Vereinbarung zwischen dem deutschen und dem polnischen Episkopat vom August 2001. Kirchlicherseits hat man das damit begründet, daß die Kirchenbücher nach dem jus ecclesiasticum weiterhin im Eigentum der rechtlich fortbestehenden katholischen Pfarreien im Osten stünden und als Kirchengut den (allerdings erst seit 1992) zuständigen polnischen Bistümern übergeben würden. Das mag zwar formaljuristisch vertretbar sein, ist doch vom kanonischen Grundsatz der Unveräußerlichkeit von Archivgut auszugehen, aber dies hindert nicht die innerkirchliche Verlagerung von Archivgut mit Genehmigung des Apostolischen Stuhles. Eine derartige Genehmigung war wohl auch für die Herausgabe an die “Heimatdiözesen” Voraussetzung, denn nach dem überkommenen preußischen Recht waren die mit Rechtspersönlichkeit ausgestatteten Kirchengemeinden Eigentümer des Archivguts. Diesen nach dem katholischen Kirchenrecht fortbestehenden Pfarreien und nicht den für sie (seit 1992) zuständigen “Heimatdiözesen” wären die Kirchenbücher also allenfalls auszuhändigen gewesen.
Eine Abgabe der im Evangelischen Zentralarchiv in Berlin verwahrten Kirchenbücher aus den historischen deutschen Ostgebieten ist nicht beabsichtigt. Eigentümer dieser Kirchenbücher waren die jeweiligen evangelischen Kirchengemeinden in den ostdeutschen Kirchenprovinzen der damaligen Evangelischen Kirche der altpreußischen Union. Sie sind, so der sicherlich besser nachvollziehbare Rechtsstandpunkt der Evangelischen Kirche, durch die Vertreibung der Gemeindemitglieder untergegangen. Ihr in der Bundesrepublik Deutschland gelegenes Eigentum ist auf die Evangelische Kirche der Union, die Rechtsnachfolgerin der Evangelischen Kirche der altpreußischen Union, übergegangen, so daß “keine Ansprüche auf sie erhoben werden können, wie es die Konferenz der polnischen katholischen Bischöfe für die 3361 Kirchenbücher getan hat”.
Von Völkerrechts wegen war und ist die Abgabe von Kirchenbüchern aus den Vertreibungsgebieten an Polen nicht geboten; der evangelische Standpunkt ist folgerichtig. Dies gilt um so mehr, als eine ausschließlich kirchenrechtliche Einordnung der Kirchenbücher fragwürdig wäre: Bis 1874/76 wurden in Preußen für Christen keine weltlichen Standesregister geführt. Durch das Allgemeine Landrecht für die Preußischen Staaten von 1794 wurden allerdings Einrichtung, Führung und Aufbewahrung der Kirchenbücher den Pfarrern übertragen und eingehend normiert. Seither besaßen die kirchlichen Matrikeln den Status öffentlich-rechtlicher Urkunden. Bis zur Einführung des staatlichen Personenstandswesens im Jahr 1875 waren die Kirchenbücher in Preußen (wie in den anderen Teilen des Reiches) zugleich “staatliche Personenstandsregister”, für deren Anschaffung und Einband der Staat auch die Kosten übernahm. Daher erschiene es angemessener, die Pfarrer, welche die Kirchenregister geführt haben, als mit der staatlichen Funktion der zivilen Beurkundung betraut oder beliehen anzusehen. Entsprechend wären die Kirchenbücher aufgrund ihres öffentlich-rechtlichen Charakters als staatliche Archivalien zu qualifizieren. Eher hätte also Deutschland von Polen die Herausgabe von solchem Archivgut verlangen können, das von den bis 1945 deutschen Kirchengemeinden stammte. Dies gilt gleichermaßen für katholische wie für evangelische Kirchenbücher.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (31. August 2007). Unnötige Abgabe von Kirchenbüchern. Archivalia. Abgerufen am 4. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/bzk4