http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26250/1.html
Die Pressekammer des Landgerichts Hamburg bestätigt derzeit Ansprüche aus den in großer Zahl verschickten Abmahnungen einer Kanzlei, welche die Namensnennung von Mördern nach Ablauf von 6 Monaten verbieten lassen will. Betroffen sind nicht nur aktuelle Berichte, sondern auch Archive. […] In einem Parallelfall mit den Aktenzeichen 324 O 145/07 H und 324 O 208/07 H., in dem ein verurteilter Serienmörder gegen einen Kriminalisten wegen einer Namensnennung in einer wissenschaftlichen Veröffentlichung geklagt hatte, wog die Hamburger Pressekammer das Interesse des Gewaltverbrechers auf ein Verbot der Nennung seines Namens schwerer als die ebenfalls im Grundgesetz geschützte Freiheit der Wissenschaft. In dem Verfahren unterwarf sich der Kriminalist einer Entscheidung des Richters B., die zugrunde legte, dass wissenschaftliche Veröffentlichungen nicht im Internet zugänglich gemacht werden dürften.
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Klaus Graf (22. September 2007). Wissenschaftliche Veröffentlichungen über Strafverfahren: nicht im Internet. Archivalia. Abgerufen am 26. April 2025 von https://doi.org/10.58079/bzh3