Stiftungskommers-Gröhlen ist nicht Darbieten

Das Singen von Liedern beim Kommers einer studentischen Verbindung, insbesondere auch des Deutschlandliedes, verletzt keine Urheberrechte.

Dem Amtsgericht Köln
http://www.justiz.nrw.de/nrwe/ag_koeln/j2007/137_C_293_07urteil20070927.html
mag entgangen sein, dass das Deutschlandlied weder nach Text noch nach Melodie urheberrechtlichen Schutz genießt.


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

10 Gedanken zu „Stiftungskommers-Gröhlen ist nicht Darbieten“

  1. Interessant wäre ja, welcher Trottel da wg. des Deutschlandlieds geklagt hat. Die GEMA? Die Haydn-Erben?

    “Student sein” zumindest scheint allerdings noch nicht gemeinfrei: der Text ist anscheinend von Joseph Buchhorn, 1875-1954; die Melodie ist von Otto Lob († 1908), also gemeinfrei. (Das habe ich jetzt nicht knallhart recherchiert, sondern einfach mal ergoogelt).

    1. Ich habe auch nur quer drüber gegooglet. Na schön, bleibt der Text zu einem Lied über, aber die anderen? Ich würde das Urteil ja gerne im Volltext lesen, mal schauen ob sich das finden lässt.

    2. Verunglimpfen und entstellen Ich denke, die Art eines Lied-Vortrages – zumal die non-verbale – kann durchaus die genanten Tatbestände erfüllen. Ich verweise auf Jimmi Hendrix´Version der amerikanischen Nationalhymne in Woodstock, die zumindestens nicht ungeteilte Zustimmung ausgelöst hat.
      Tja, die Frage nach dem Kläger finde ich ebenfalls interessant. Interessanter dürfte jedoch deren Rechtsvertreter sein, der offensichtlich nach dem Motto “A…. card ist Anwalts Liebling” arbeitet.

    3. Naja, theoretisch ist alles möglich, aber irgendwelche Anhaltspunkte dafür finden sich im Sachverhalt, so bescheiden er ist, in keiner Weise. Warst Du schon einmal bei einem Kommers? Die Leider dort werden idR ohne begleitende Obszönitäten gesungen.

    4. Kommerse waren nicht meins Ich gehe auch – trotz all meiner Vorurteile und Unterstellungen, die ich gegenüber Korporationen etc. hege – davon aus, dass der ausführliche Sachverhalt keine Anhaltspunkte für die genannten Paragraphen (§ 14 UrhG, § 90a StGB) liefert.
      War jedoch zunächst die Prüfung der Darbietungsform bei gemeinfreien Werken unerheblich. So ist doch jetzt zu fragen, ob die Darbietung nicht doch öffentlich im Sinne des § 19 (2) UrhG war. Burschenschaften pflegen die korporativen Traditionen, u. a. eben auch durch regelmäßiges (?) Singen des entsprechenden Liedgutes. Vergleichbar einem Chor wird dieses Liedgut einstudiert und gepflegt. die vielen burschenschaftlichen Interrnetseiten, die Hinweise zur Liedliteraur enthalten, dürfen dafür als ein Beleg gelten.
      Ist dann das Singen in der Öffentlichkeit – hier leider “vor Gästen” im Sachverhalt – nicht eine urheberrechtlich zu würdigende Aufführung ? Denn es darf bezweifelt werden, ob das Singen lediglich Werkgenuss ist, oder nicht doch schon öffentliche Darbietung. Ein offener Kommers ist doch auch eine “Werbeveranstaltung” für neue Mitglieder, oder ? Bezweckt das Singen dann nur Genuss quasi im Freundeskreis oder nicht einen ja auch geldwerten Vorteil in Form von neuen Mitgliedern oder höherer Spenden der Altherren für die Vereinigung ? Wie wäre eine solche Einschätzung nun urheberrechtlich zu würdigen ?

    5. “Öffentlich” wohl ja Aber das war nicht die Frage: § 19 dUrhG schränkt ja nicht alle Formen der Öffentlichkeit ein, sondern nur den öffentlichen Vortrags, die öffentliche Aufführung und Vorführung: mit einem Wort, es braucht dabei passive Zuschauer, Personen die nicht bloß zufällig Zeugen des Gesangs werden, sonder deswegen kommen. Ein Liederabend im Konzerhaus wird dabei anders beurteilt, als eben ein Kommers, oder meinetwegen ein Lagerfeuer.

      Singen in diesem Sinn, wo das Gruppenerlebnis, der Gesang im Vordergrund steht ist demnach wohl keine öffentliche Darbietung, mag es auch ein paar nicht mitsingende Gäste geben.

  2. Was ich bei der Sache überhaupt nicht verstehe Alle diese Lieder sind doch aus dem (mindestens) letzten oder vorletzten Jahrhundert. Nicht nur das Deutschlandlied (Melodie von Haydn, gest. 1809, Text von Hoffmann von Fallersleben, gest. 1874), auch die anderen im Urteil zitierten Lieder genießen aktuell wohl keinen urheberrechtlichen Schutz mehr.

    1. Urheberrecht Wenn man schon sinnloserweise die Öffentlichkeit der Darbietung prüft, hätte man auch § 14 des UrhG prüfen können. Für das Deutschlandlied wäre in einem zusätzlichen Verfahren evt. auch § 90a StGB in Frage gekommen. Erstaunlich ist und bleibt die offensichtlich unnütze Mühe, mit der der Richter diese Klage behandelt.
      Sollten wir auf dem Weg zu amerikanischen Rechtsverhältnissen sein, könnten demnächst wohl an Kölner Kneipen Aufkleber mit der Aufschrift “Vorsicht hier werden studentische Lieder” angebracht werden.

    2. § 14 dUrhG? Wieso soll ein Öffentiches Singen das Werk entstellen? Und zum § 90a dStGB: das öffentliche Singen der Hymne ist wohl, sagen wir, bestimmungsgemäßer Gebrauch, aber sicherlich keine Verunglimpfung des Staates und seiner Symbole.

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