Update zu: http://archiv.twoday.net/stories/4407877
Diese von Friedrich Battenberg und Michael Klein erarbeitete achtseitige Stellungnahme, die gemäß http://archiv.twoday.net/stories/4407877 Interessenten von der ARK AG Archive und Recht (Vorsitzender DR. Udo Schäfer, Staatsarchiv Hamburg) erhalten können, wurde auf der 104. Archivreferentenkonferenz angenommen (also im Frühjahr 2007).
Es ist ziemlich absurd, dass solche Empfehlungen nicht im Internet veröffentlicht werden.
Gliederung
1. Einführende Bemerkungen
2. Allgemeine Rechtslage
3. Archivische Praxis
4. Rechtsempfehlungen für die Internetveröffentlichung von Erschließungsdaten
4.1 Grundlagen
4.2 Personenbezogene Daten: Allgemeines
4.3 Personenbezogene Daten: Lebende und verstorbene Personen
4.4 Personenbezogene Daten: Geburts- und Sterbedaten
4.5 Bereichsspezifische Geheimhaltungsvorschriften
4.6 Veröfentlichungssperre aufgrund zivilrechtlicher Vereinbarung
4.7 Faktoren, die eine Veröffentlichungssperre aufheben
5. Fazit
Überzeugend wird argumentiert, dass es widersinnig wäre, Findmittel als Archivgut nach den Archivgesetzen zu behandeln, da dann die dort vorgesehenen Zugangsbedingungen (Antragstellung usw.) gelten würden und die Verzeichnungsdatenbank als prinzipiell unabgeschlossen nie von Dritten eingesehen werden dürfte.
Jede Erwähnung oder Identifizierbarkeit einer noch lebenden Person wird als personenbezogenes Datum gesehen, das zu sperren ist.
Erschließungsdaten mit besonders schützenswerten Daten wie medizinischen Stellungnahmen dürften erst 30 Jahre nach dem Tod veröffentlicht werden. Hier wie auch sonst vermisst man eine klare Unterscheidung zwischen Darstellung der Rechtslage und Empfehlung. Hier handelt es sich um eine Empfehlung, für die zwar manches spricht, für die aber keine gesetzliche Grundlage besteht. Wenn Findmittel kein Archivgut sind, gelten auch nicht die entsprechenden Sperrfristen, und das Datenschutzrecht endet mit dem Tod des Betroffenen. Hinsichtlich der Offenbarung von bundesrechtlich geschützten Geheimnissen (§ 203 StGB) gilt § 11 BArchG, der sich auf die schutzwürdigen Belange Betroffener bezieht. Die 60-Jahresfrist des § 5 Abs. 3 BArchG wird von dem Papier ausdrücklich nicht erwähnt.
Ob die 30-Jahresfrist auch bei sensibleren Daten nicht doch zu lang ist, kann man sich mit Recht fragen.
Als Faktoren, die eine Veröffentlichungssperre aufheben, werden genannt:
– Einwilligung des Betroffenen
– Bezug auf Unterlagen, die bereits bei ihrer Entstehung zur Veröffentlichung bestimmt waren (z.B. Plakate)
-Entnahme der Daten aus allgemein zugänglichen und in zulässiger Weise veröffentlichten Quellen, soweit nicht 4.7.5 greift (bezieht sich wohl auf: personenbezogene Daten von relativen Personen der Zeitgeschichte sind zu sperren)
– es handelt sich um Amtsträger in rechtmäßiger Ausübung ihres Amtes
– es handelt sich um eine absolute Person der Zeitgeschichte (aber Intimsphäre ist auch zu schützen).
Insgesamt ist die Handreichung leider kein Stück normenklarer luzider juristischer Prosa geworden.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (9. November 2007). Bereitstellung elektronischer Findmittel in öffentlich zugänglichen Netzen. Archivalia. Abgerufen am 13. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/bz7j
Bereitstellung elektronischer Findmittel, ARK 2007 http://www.bundesarchiv.de/imperia/md/content/bundesarchiv_de/fachinformation/ark/20070320_veroeffentlichungsgrundsaetze_ark.pdf