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Der künftige § 52b UrhG und das Annex-Vervielfältigungs-Privileg

Steinhauer bestritt in INETBIB, dass Bibliotheken außer vergriffenen Bücher etwas digitalisieren dürfen, um es an den Leseplätzen in der Bibliothek für privates Studium und Forschung zugänglich zu machen.

Ich sehe das anders – siehe schon
http://archiv.twoday.net/stories/4311044
und habe ausführlich repliziert unter:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg34877.html

Nur am Rande sei angemerkt, dass öffentliche Archive, obwohl eigens erwähnt, kaum etwas mit dem § 52b werden anfangen können, denn für Unveröffentlichtes gilt er nicht! Archive meint also einmal mehr vor allem die (der Öffentlichkeit unzugänglichen) Fernseharchive, die ja vor allem Gesendetes und daher Veröffentlichtes aufbewahren.


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (12. November 2007). Der künftige § 52b UrhG und das Annex-Vervielfältigungs-Privileg. Archivalia. Abgerufen am 2. November 2024 von https://doi.org/10.58079/bz6k


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

4 Gedanken zu „Der künftige § 52b UrhG und das Annex-Vervielfältigungs-Privileg“

  1. Ergänzung zu “die (der Öffentlichkeit unzugänglichen) Fernseharchive” Seit August 2004 gibt es eine “Freiwillige Selbstverpflichtung der ARD, der Deutschen Welle und des ZDF zur Umsetzung des Zusatzprotokolls >Schutz von Fernsehproduktionen< zur >Europäischen Konvention über den Schutz des audiovisuellen Erbes< des Europarates”. In dieser Selbstverpflichtungerklärung, welche die genannten Anstalten gegenüber dem Vorsitzenden der Rundfunkkommission der Bundesländer abgegeben haben, ist sowohl die Archivierungspraxis als auch der Zugang zu den Archiven von ARD, ZDF und DW genau geregelt. Die Aussage: “Der Öffentlichkeit unzugänglich” stimmt somit in ihrer Apodiktion nicht mehr.
    Siehe dazu auch den informativen Artikel in: Fernsehinformation, Jg 55 (2004), Heft 8, S.22.

    1. Selbstverpflichtungserklärung? Wenn schon die Erklärung nicht öffentlich im Internet einsehbar ist, was soll man dann von den Lippenbekenntnissen halten, die da drin stehen?

      Die Nicht-Öffentlichkeit der Fernseharchive ist ein Faktum.

    2. Nur wer offen ist für Fakten, lernt auch hinzu. Wenn der Verfasser der Antwort sich mal die Mühe machen würde, jene Medienwissenschaftler zu fragen, die für ihre Forschungsvorhaben die Rundfunkarchive in den letzten Jahren nutzen konnten, obwohl sie ja “nicht-öffentlich” sind, so würde er feststellen, dass seine Aussage in ihrer Absolutheit nicht mehr zeitgemäß ist.
      Es gibt aus verschiedenen (v.a. rechtlichen) Gründen auch heute noch Einschränkungen. Aber wer bei den Rundfunkarchiven anfragt (und dies tun viele), bekommt auch meistens einen Zugang zu den Beständen. Im Gegensatz zu vielen Privatarchiven besitzen die meisten Rundfunkarchive auch Benutzungsordnungen, wo der Zugang geregelt ist.
      Die Aussage des Kommentators traf vielleicht in den 70er und 80er Jahren zu, heute ist sie kein Fakt mehr, sondern in ihrer Absolutheit unzutreffend. Oder hat der Kommentator ein selbst erlebtes, konkretes Gegenbeispiel aus den letzten Jahren?
      (Ende des Kommentars)

    3. Schäbige Argumentation von V. Scheller Wer die Archive öffentlich finanzierter Rundfunkanstalten, Körperschaften des öffentlichen Rechts, mit Privatarchiven vergleicht, vergleicht Äpfel mit Birnen.

      Es gibt gravierende Einschränkungen, denn die Archive und ihr Inhalt gehören den Bürgern und nicht nur einigen handverlesenen Medienwissenschaftlern, die “meistens” Zugang erhalten.

      Öffentliche Archive haben einen Rechtsanspruch auf Archivbenutzung: Jedermann oder jeder, der ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht (also quasi jedermann) kann die Archive benutzen. Davon sind die Rundfunkarchive noch meilenweit entfernt. Ich hoffe, damit können wir die Diskussion abschließen.

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