Steinhauer hat die im naturwissenschaftlichen Bereich häufig auftretende Frage der Miturheberschaft beleuchtet:
http://bibliotheksrecht.blog.de/2007/12/04/s_137_l_urhg_und_mehrere_autoren~3394433
Zusammengefasst ergibt sich bei Miturheberschaft und § 137 l UrhG folgendes:
– Der Widerruf nur eines Miturhebers reicht für § 137 l UrhG aus.
– Die Rechteeinräumung für ein Repositorium muss durch alle Miturheber oder durch einen entsprechend bevollmächtigten Miturheber erfolgen. Das gilt auch für die Rechtsfolge von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG.

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Klaus Graf (4. Dezember 2007). § 137 l UrhG (ab 1.1.2008) und mehrere Autoren. Archivalia. Abgerufen am 9. September 2026 von https://doi.org/10.58079/bz28