http://www.freiepresse.de/NACHRICHTEN/KULTUR/1149087.html
Stuttgart (ddp). Im Kulturgüterstreit in Baden-Württemberg stuft eine Expertenkommission den weitaus größten Teil der badischen Sammlungen als Staatseigentum ein. In dem am Dienstag in Stuttgart vorgelegten Gutachten kommen die von der Landesregierung beauftragten Wissenschaftler zu dem Schluss, dass die Kunstschätze der badischen Großherzöge nach dem Ende der Monarchie auf die Republik übergingen. Ministerpräsident Günther Oettinger (CDU) betonte, das Gutachten werde Grundlage für das weitere Handeln der Regierung sein.
Zu den beauftragten Experten gehörte unter anderen der Verfassungsrechtler Ernst Gottfried Mahrenholz. Das rund 380 Seiten starke Papier der Kommission, in dem die Ergebnisse von mehr als einem Jahr Forschungsarbeit stecken, widerspricht einer Expertise des Hauses Baden. Die Adelsfamilie hatte jüngst ein eigenes Gutachten vorgelegt, das die Schätze weitgehend als Familienbesitz einstuft. Beide Seiten schließen inzwischen einen Rechtsstreit vor Gericht nicht mehr aus.
Die Kulturgüter sollen einen Gesamtwert von rund 300 Millionen Euro haben. Dem Gutachten der Expertenkommission zufolge stehen dem Haus Baden davon nur vereinzelte Bestände zu, darunter einige kleinere Gemäldesammlungen. Der Wert dieser Güter wird auf fünf bis sechs Millionen Euro geschätzt. Das Land will sie dem Haus Baden abkaufen.
http://www.pr-inside.com/de/neues-gutachten-im-badischen-handschriften-streit-r353413.htm
Die Kommission argumentiert unter anderem damit, dass die sogenannte Hofausstattung direkt mit dem Amt des Regenten als Staatsperson verbunden gewesen und infolgedessen «unveräußerlich, unbelastbar und unteilbar» und mit dem Ende der Monarchie durch Revolution auf die Republik übergegangen sei. Unstrittig dem Haus Baden zugeordnet werden 36 sogenannte Hinterlegungen, 13 Signaturen und drei Gemäldesammlungen. Wissenschaftsminister Peter Frankenberg bewertet die der Adelsfamilie zugesprochenen Gegenstände mit fünf bis sechs Millionen Euro.
In der FAZ vom 19.12.2007 (morgen) heisst es ergänzend:
Dem ehemaligen Bundesverfassungsrichter Ernst Gottfried Mahrenholz schien das einstimmig gefasste, zugunsten des Auftraggebers ausfallende Gutachten schon fast peinlich zu sein: “Mir wäre es lieber gewesen, wenn unser Ergebnis gewesen wäre, 50 Prozent gehören dem Haus Baden und 50 Prozent dem Land, dann wäre unsere Glaubwürdigkeit größer.”
Die einzelnen eigentumsrechtlichen Bewertungen stützen sich auf eine rechtsgeschichtliche Argumentation, die jenseits der Einzelheiten früherer Rechtsstreitigkeiten in stringenter Weise die Konsequenzen der verfassungsgeschichtlichen Entwicklung vom Absolutismus über den Verfassungsstaat des neunzehnten Jahrhunderts zur Republik herausarbeitet. Entscheidend sind die Aussagen der Juristen und Historiker zum Verbleib derjenigen fürstlichen Besitztümer, die der Wahrnehmung der fürstlichen Pflichten dienten (Pertinenzlehre), und zum Säkularisationsgut. Die Kommission unterscheidet Staatseigentum, Hausfideikommisseigentum und Privateigentum und kommt zu dem Schluss, dass Staatseigentum und Hausfidekommisseigentum nach der Revolution 1918 Eigentum der neu gegründeten Republik Baden geworden sind. “Die Hofausstattung war öffentlich-rechtliche Amtsausstattung des Regenten als Staatsperson und somit Pertinenz, das heißt Zubehör der Krone. Daher wurden Staats- und Hausfideikommisseigentum vom jeweiligen Regierungsnachfolger des Regenten übernommen.”
In einem “gutachterlichen Positionspapier” hatten vom Haus Baden beauftragte Wissenschaftler die Pertinenzlehre verworfen, weil es sich nur um eine “Pertinenztheorie” handle, die in der Rechtspraxis bedeutungslos sei. Dieser Aufsagung widersprach Dietmar Willoweit, emeritierter Rechtshistoriker der Universität Würzburg und Präsident der Bayerischen Akademie der Wissenschaften: “Die Pertinenztheorie ist nicht Theorie, sondern sie ist geltendes Recht.” Die ehemalige großherzogliche Familie könnte theoretisch am Hausfideikommiss Anteile haben, das hätte aber auf die Eigentumsverhältnisse nur dann Einfluss, wenn es vertraglich festgelegt wäre. “Das Erbteil eines Herrschaftshauses durfte vermehrt, aber nicht vermindert werden. Es war das Hausvermögen des Splendors und diente dem Haus zur Repräsentation”, sagte Mahrenholz. Deshalb müsse auch der Nachfolgestaat diese Güter zum Zweck der staatlichen Repräsentation nutzen. Persönliches Eigentum des Monarchen waren die Gegenstände, die er aus der “Privatschatulle” bezahlt oder als Geschenk bekommen habe.
Anders als die Gutachter des Hauses Baden zählen die Gutachter des Landes auch die Domänen zum Staatseigentum, sie seien schon im neunzehnten Jahrhundert Teil der Amtsausstattung des konstitutionellen Staates gewesen, unterlägen also ebenso dem Pertinenzprinzip. Die Liegenschaften und Mobilien der Klöster seien schon mit der Säkularisierung im Reichsdeputationshauptschluss 1803 Staatseigentum geworden. Die 1927 gegründete Zähringer-Stiftung habe nie rechtswirksam Eigentum übertragen bekommen.
Hier findet sich auch eine Dokumentation zu den Eigentumsverhältnissen:
Die eigentumsrechtliche Zuordnung der Kulturgüter
gemäß dem Gutachten der Expertenkommission des Landes
Dem Haus Baden gehören
drei auf private Zuwendungen zurückgehende Kunstsammlungen:
– das Kopf’sche Kunstmuseum aus Baden-Baden,
– die Louis Jüncke´sche Gemäldesammlung aus Baden-Baden,
– die ehemalige Wessenberg’sche Gemäldesammlung (Wessenberg-
Galerie Konstanz);
vier Werke der ehemaligen Gipsabgusssammlung der Staatlichen Kunsthalle Karlsruhe:
– Jungfrau Maria, Marmorbüste von
K. Steinhäuser (Kat. Nr. 815),
– neunzehn Künstlerstatuetten von
Schwanthaler, Gips (Kat. Nr. 847 – 866),
– Freiherr Emmerich Josef von
Dalberg, Badischer Staatsminister,
Marmorbüste von H. Mülhäuser
(Geschenk des Freiherrn Heyl zu
Herrnsheim, Kat. Nr. 885),
– Großherzog Friedrich I. und Groß-
herzogin Luise von Baden, Bronze-
plaketten (Geschenk von Rudolf
Mayer, Kat. Nr. 888);
von den Beständen im Generallandesarchiv:
– der Urkundenbestand sowie ein
Kopialbuch aus dem Klosterarchiv
Salem,
– zwei hinterlegte Bestände mit
Schriftgut fürstlicher Personen,
– ein hinterlegter Bestand mit
Verwaltungsschriftgut (teilweise),
– sechsunddreißig Hinterlegungen
in der Badischen Landesbibliothek
Karlsruhe, darunter das “Speculum
humanae salvationis”.
Dem Haus Baden gehören ferner
– dreizehn Signaturen Hebel-Handschriften in der Badischen Landesbibliothek,
– vier Tulpenbücher (Badische
Landesbibliothek und
Generallandesarchiv),
– zwei Bestände des ehemaligen
Haus- und Staatsarchivs,
– zwei Bestände des ehemaligen
Hausfideikommisses,
– das Großherzogliche Familienarchiv, wobei das Land an diesen Gegenständen auf Grund des Beschlusses
der Volksregierung vom 20. Februar 1919 ein dauerndes Besitzrecht hat.
Ein Thronsessel befindet sich im Eigentum des Landes, aber im Besitz des Hauses Baden (Salem).
Dem Land Baden-Württemberg gehört der Rest.
KOMMENTAR:
Man wird unschwer feststellen, dass die hier vertretene Rechtsauffassung hinsichtlich der Zähringer Stiftung eine andere war. Ich bin von der Ausstattung der Zähringer-Stiftung insbesondere mit der Jüncke’schen Sammlung und der Kopf’schen Sammlung nach wie vor überzeugt. Sobald mir das umfangreiche Gutachten vorliegt, werde ich prüfen, ob die Argumente der Juristen mir stichhaltig erscheinen. Hinsichtlich der auch von Mußgnug (und seinem Schüler Klein) vertretenen Pertinenz-Theorie gibt es keinen Dissens.
Ein Nebenprodukt der 300 000 Euro teuren Recherchen der Kommission ist ein Zufallsfund: Das Land hat ein Vorkaufsrecht.
Man fragt sich, wofür die 300.000 Euro (eine höchst dubiose Summe) ausgegeben wurden. Für das wöchentliche Sichten von ARCHIVALIA? Denn von einem “Zufallsfund” kann ja nun wirklich nicht die Rede sein, wenn in ARCHIVALIA wiederholt auf das Vorkaufsrecht des Landes hinsichtlich der ehemaligen Fideikommiss-Kulturgüter hingewiesen wurde:
Zuerst am 21.10.2006:
http://archiv.twoday.net/stories/2834592
Ausführlicher dann am 31. Oktober 2006 mit genauen Belegen:
http://archiv.twoday.net/stories/2876347
In der Folgezeit wurde es dann immer wieder erwähnt.
Tulpenbuch, BLB
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (18. Dezember 2007). Gutachter: Fast alle strittigen badischen Kulturgüter gehören dem Land. Archivalia. Abgerufen am 10. Oktober 2024 von https://doi.org/10.58079/byz7
“Die Liegenschaften und Mobilien der Klöster seien schon mit der Säkularisierung im Reichsdeputationshauptschluss 1803 Staatseigentum geworden.” Wie passt das eigentlich zusammen mit der Angabe, dass der Familie ausgerechnet Urkundenbestände des Klosters Salem gehören sollen? (Ich habe nach dem ganzen Trubel auch nicht mehr parat, wie das Schloss überhaupt jemals in Privatbesitz gelangen konnte, aber ausgerechnet Archivalien?)
Archivalien als Mobiliar Man muss angesichts von dutzenden wenn nicht hunderten Archivalia-Einträgen zu Salem schon recht findig suchen, um die Antwort auf die Frage zu finden.
Zur Geschichte Salems siehe ausführlich
?p=28657
Zu den Salemer Archivalien, die als Bestandteil der Standesherrschaft galten und daher als Privateigentum des Fideikommisses bzw. des jeweiligen Fideikommissinhabers:
?p=28727
?p=28661
Herzlichen Dank.