Der Göttinger Jurist Heckmann hat auf den Konstanzer Open-Access-Tagen über die Nutzungsrechteübertragung gesprochen.
http://www.ub.uni-konstanz.de/fileadmin/Dateien/OpenAccess/Heckmann_oa_tage_konstanz07.pdf
“Zur Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten sollten sich
insbesondere Repositorien um eine Nutzungsrechtseinräumung
bis zum 1.1.2009 bemühen.”
Heckmann geht also auch davon aus, dass die Nutzungsrechtseinräumung nicht bis zum 31.12.2007 erfolgen musste.
Siehe dazu:
?p=26263
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (1. Januar 2008). Heckmann über § 137 l UrhG. Archivalia. Abgerufen am 22. Januar 2025 von https://doi.org/10.58079/bywe
Umfang der Nutzungsrechteeinräumung durch §137l Heckmann sprach nach Ausweis der Folien auch die offenbar kontrovers diskutierte Frage an, ob sich die Übertragungsfiktion auf ein lediglich einfaches oder ausschließliches Nutzungsrecht erstrecke. Für die erste Ansicht sprechen angeblich verfassungsrechtliche Argumente, für die zweite Ansicht wird lediglich ins Feld geführt, dass der Börsenverein scheinbar von der Fiktion eines ausschließlichen Nutzungsrechts ausgehe. Der “Handreichung” ?p=26332 ist unter C.2 zu entnehmen, dass auch der Börsenverein diese Frage noch für offen hält, auch wenn vieles dafür spreche, dass ein ausschließliches Recht erworben werde. Allerdings kann sich der Börsenverein auf die Begründung zum Regierungsentwurf (BT Drs 16/1828) stützen, der auf S. 34 explizit den Fall der Rechteübertragung an Dritte erwähnt und für den Fall einer nur beschränkten Rechteeinräumung an den Dritten klarstellt, dass die Fiktion in dem verbleibenden Umfang dennoch weiter greife. Diese Klarstellung macht jedenfalls deutlich, dass der Gesetzgeber generell von der Fiktion der Übertragung eines ausschließlichen Nutzungsrechts ausgeht, in Übereinstimmung mit den Eingangsvoraussetzungen von §137l (1).
Leider konnte ich den zwischenzeitlich in den ZfBB veröffentlichtlichten Aufsatz von Heckmann,
Das Widerrufsrecht des Urhebers gem. §137 l Abs. 1 UrhG in der Praxis / Jörn Heckmann,
in: ZfBB H. 6/2007, S. 315-321
urlaubsbedingt noch nicht einsehen, sodass ich die Argumentation von Heckmann im Detail nicht kenne (er sollte unbedingt OA bereitgestellt werden). Er soll lt. Folien auch ein Musterschreiben an Verlage enthalten, das sicher auch den gegenüber 2006 veränderten Kenntnisstand und die neue Rechtslage seit 1.1.2008 berücksichtigen dürfte!
Heckmann geht jedenfalls davon aus, dass die Rechteübertragung an Dritte (Schriftenserver) bis 1 Jahr nach Inkrafttreten des Gesetzes (also bis 1.1.2009) möglich ist und dass der Urheber (auch nach dem 31.12.2007) keinen Widerspruch mehr gegenüber dem Verlag aussprechen muß, weil nach §137 l Abs. 1 S. 5 die Sätze 1 – 4 für diesen Fall nicht gelten.
Hinzuzusetzen wäre allerdings, dass die Übertragungsfiktion und die zugehörige Widerspruchsfrist i.a. in reduziertem Umfang weiterhin greifen werden, wenn dem Dritten nur einfache Nutzungsrechte übertragen wurden. Eine Notwendigkeit für einen Widerspruch besteht aber nicht, wenn das Ziel lediglich darin besteht, eine OA Publikation zu ermöglichen, ohne eine Zweitverwertung durch den Verlag zu blockieren.
Allerdings entsteht die gesetzliche Lizenz zur Werkverwertung unabhängig von der Widerspruchsmöglichkeit bereits mit dem In-Kraft-Treten des Gesetzes, durch den Widerspruch wird nach Auffassung von Spindler und Heckmann in ZUM 8/2006, 620 ff. (darin Kap. 3b, Abs.1, unter Berufung auf Berger, GRUR 2005, 907 (Verträge über unbekannte Nutzungsarten nach dem “Zweiten Korb”, S. 911) nicht die Verwertung für die Vergangenheit zulässig, sondern nur für die Zukunft. Ich bin daher nicht sicher, ob eine Rechteübertragung an Dritte (Schriftenserver) seine einen separaten Widerspruch überflüssig machende Wirkung nicht nur solange entfaltet wie der Verlag die Werkverwertung nicht bereits aufgenommen hat.