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Wenn Adel nicht verpflichtet

http://www.tagesspiegel.de/zeitung/Titelseite;art692,2447221

Die Bundesländer, eifersüchtig auf ihre Kulturhoheit bedacht und deswegen jeder bundeseinheitlichen Vorgehensweise abhold, sind schlecht gerüstet, wenn es um Eigentumsfragen mit bisweilen jahrhundertelanger Vorgeschichte geht. Die adligen Erben, im Bunde mit Auktionshäusern in London oder New York, schlagen mit schwerem juristischen Geschütz ohne Mühe Breschen in die aufgeschreckte ministerielle Abwehr. In aller Regel haben die Landesregierungen sogar ihre Pflicht versäumt, abwanderungsbedrohte Kulturschätze auf die 1955 geschaffene „Liste national wertvollen Kulturguts“ zu setzen und so zumindest in Deutschland zu halten.

Die Probleme spitzen sich zu. Ab Januar 2014 stehen in den „neuen“ Bundesländern Museumsgüter zur Disposition, die vor 1945 in adligem Besitz waren und nach dem Krieg enteignet wurden. So ist’s im Einigungsvertrag von 1990 geregelt. Noch haben die Museen ein Vorkaufsrecht. In manchen Fällen gelangen bereits mustergültige Einigungen, wie in Leipzig bei einem auf viele Millionen geschätzten Altarbild von Roger van der Weyden. Anderenorts drängen Adelshäuser auf Ausgleich durch Immobilien. Darin allerdings liegt enormer Sprengstoff: Soll das, was als „Junkerland in Bauernhand“ bis 1949 sozialisiert worden war, nun durch die Hintertür wieder in fürstliche Obhut zurückkehren?

Noch gibt es nicht einmal einen genauen Überblick über gestellte und zu befürchtende Forderungen. Die nationale Liste gegen Abwanderung ist ein Flickenteppich. Eine abgestimmte Strategie der Länder ist erst recht nicht in Sicht. Über einen gemeinsamen Feuerwehrfonds für dringende Ankäufe wird nicht einmal nachgedacht. Jetzt ist zuallererst Sachverstand gefordert – dann aber politische Weitsicht, um zu einer gemeinverträglichen Lösung zu kommen. Die föderale Kulturhoheit steht auf dem Prüfstand.

(Erschienen im gedruckten Tagesspiegel vom 30.12.2007)

Zur tickenden Zeitbombe des EALG in den ostdeutschen Ländern siehe
http://archiv.twoday.net/stories/537543
http://archiv.twoday.net/stories/529585
http://archiv.twoday.net/stories/3082417


Rogier van der Weyden in Leipzig, siehe
http://www.mdr.de/kultur/ausstellung/541795.html


OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (4. Januar 2008). Wenn Adel nicht verpflichtet. Archivalia. Abgerufen am 10. November 2024 von https://doi.org/10.58079/byvs


Autor: Klaus Graf

Historiker und Archivar, Blogger

2 Gedanken zu „Wenn Adel nicht verpflichtet“

  1. Darstellung zum EALG von 2002 in der damaligen Museumsliste http://h-net.msu.edu/cgi-bin/logbrowse.pl?trx=vx&list=h-museum&month=0202&week=&msg=JO2OhEBmnpo85YCKWQla5g&user=&pw=

    From: “Klaus Graf”
    List Editor: editor@museumslist.net (MusProf [Marra])
    Editor’s Subject: LIT: Essay Kulturgueter in Museen, Archive und Bibliotheken
    Author’s Subject: Kulturgueter in Museen, Archive und Bibliotheken
    Date Written: Thu, 31 Jan 2002 03:22:55 +0100
    Date Posted: Mon, 4 Feb 2002 19:22:41 +0100

    ———————————————————

    Nach wie vor hängt über zahlreichen Kulturgütern in den Museen, Archiven
    und Bibliotheken der neuen Bundesländer das Damoklesschwert der
    Rückgabe an Alteigentümer, die in der Regel nichts besseres zu tun
    haben, als diese unersetzlichen Stücke in die Auktionshäuser zu tragen.
    Die Verluste für das regionale und nationale Kulturerbe sind immens.

    Leider hat das Bundesverfassungsgericht in seiner Entscheidung vom
    22.11.2001 [1] zum Entschädigungs- und Ausgleichleistungsgesetz (EALG)
    den Kulturgutschutz erheblich geschwächt, indem es über Gebühr auf die
    Interessen der Alteigentümer Rücksicht genommen hat.

    Auf den ersten Blick scheint das Urteil positiv, denn die Kläger, die
    sich unter anderem gegen die Bestimmung des Ausgleichsleistungsgesetzes
    über die Kulturgüter gewandt hatten, konnten sich nicht durchsetzen: Das
    EALG ist verfassungsgemäß.

    Das Ausgleichsleistungsgesetz [2] regelt die Wiedergutmachung von
    Vermögensverlusten, die auf entschädigungslose Enteignungen zurückgehen,
    die 1945 bis 1949 in der sowjetischen Besatzungszone auf
    besatzungsrechtlicher oder besatzungshoheitlicher Grundlage vorgenommen
    wurden.

    § 5 Abs. 2 lautet:

    “Zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes Kulturgut bleibt für
    die Dauer von 20 Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens
    der Öffentlichkeit oder der Forschung gewidmet (unentgeltlicher
    öffentlicher Nießbrauch). Der Nießbrauchsberechtigte kann die
    Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen.
    Gleiches gilt für wesentliche Teile der Ausstattung eines
    denkmalgeschützten, der Öffentlichkeit zugänglichen Gebäudes Wenn das
    Kulturgut mehr als zwei Jahre nicht der Öffentlichkeit zugänglich gemacht
    worden ist, endet auf Antrag der Berechtigten der Nießbrauch, es sei denn,
    dass die oberste Landesbehörde triftige Gründe für die Nichtzugänglichkeit
    und das Fortbestehen der in Satz 1 genannten Zweckbestimmung feststellt.”

    Das Bundesverfassungsgericht stellte fest (Rdnr. 348f.):

    “Ohne Erfolg bleiben schließlich die Rügen, § 5 Abs. 2 Satz 1 und 2
    AusglLeistG verstoße gegen das Rechtsstaatsprinzip des Art. 20 Abs. 3
    GG und gegen den allgemeinen Gleichheitssatz des Art. 3 Abs. 1 GG,
    soweit danach zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmtes
    bewegliches, nicht in einen Einheitswert einbezogenes Kulturgut nach seiner
    Rückübertragung gemäß § 5 Abs. 1 AusglLeistG für die Dauer von 20
    Jahren unentgeltlich den Zwecken der Nutzung seitens der Öffentlichkeit
    und der Forschung gewidmet bleibt und der Nießbrauchsberechtigte die
    Fortsetzung dieses öffentlichen Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt
    verlangen kann. […]

    Diese Regelung ist hinreichend bestimmt und deshalb nicht wegen
    Verstoßes gegen das rechtsstaatliche Bestimmtheitsgebot zu
    beanstanden.”

    “Die Belastung der von § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG erfassten
    Kulturgüter mit einem unentgeltlichen öffentlichen Nießbrauch dient dem
    Ausgleich der Interessen einerseits der früheren Eigentümer dieser
    Güter und andererseits der neuen Länder, in deren Bereich die Kulturgüter in
    der Vergangenheit zur Ausstellung für die Öffentlichkeit bestimmt waren.
    Die Alteigentümer sollen ihr Eigentum zwar gemäß § 5 Abs. 1 AusglLeistG
    zurückerhalten, aber nur auf eine Weise, die sicherstellt, dass die
    betroffenen Gegenstände weiterhin der Öffentlichkeit zugänglich bleiben
    und die Museen und öffentlichen Sammlungen, in denen sie sich bisher
    überwiegend befanden, nicht auf einen Schlag “leer geräumt” werden
    (vgl. Hellmann, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 77). Dazu kommt erkennbar das
    Ziel, die Nießbrauchsberechtigten für die Dauer von 20 Jahren dadurch
    finanziell zu entlasten, dass während dieses Zeitraums ein Entgelt für die
    Gebrauchsüberlassung nicht zu entrichten ist. Diese Zielsetzungen sind
    angesichts der kulturellen Bedeutung, die die unter § 5 Abs. 2 Satz 1
    Ausgl-LeistG fallenden Gegenstände für die neuen Länder und die dort
    lebenden Menschen haben, und im Hinblick auf die im Beitrittsgebiet
    noch immer bestehenden finanziellen Engpässe in den öffentlichen Haushalten
    geeignet, die Belastungen der Eigentümer von zur Ausstellung für die
    Öffentlichkeit bestimmten Kulturgütern und die Schlechterbehandlung
    gegenüber den Eigentümern anderer restituierter beweglicher Sachen
    verfassungsrechtlich zu rechtfertigen. Das gilt trotz der Dauer von 20
    Jahren, die § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG für den unentgeltlichen
    öffentlichen Nießbrauch vorsieht.” (Rdnr. 353).

    Zwar seien die Eigentümerbeschränkungen von großer Tragweite:
    “Privatnützigkeit und die grundsätzliche Verfügungsbefugnis des Eigentümers
    als die prägenden Kennzeichen des Eigentums (vgl. BVerfGE 98, 17 <35>;
    101,
    54 <74 f.>) bleiben ihm auf lange Zeit vorenthalten, weil Kulturgüter,
    auf
    denen der unentgeltliche
    öffentliche Nießbrauch lastet, vom Eigentümer selbst nicht genutzt werden
    können, keinen Ertrag abwerfen und auch so gut wie nicht veräußerbar sein
    dürften.
    Auf der anderen Seite ist jedoch zu berücksichtigen, dass die Eigentümer
    betroffener Kulturgüter in der Zeit vor der Wiedervereinigung weder über
    Eigentum an diesen Gütern noch über daraus ableitbare Nutzungs- und
    Verwertungsbefugnisse verfügten. Sie werden auch kaum noch damit gerechnet
    haben, diese Befugnisse jemals wiederzuerlangen. Überdies war der
    Gesetzgeber zu Regelungen über die Rückgabe der Kulturgüter nicht
    verpflichtet.” (Rdnr. 354f.).

    Dann aber heißt es:

    “Ebenfalls nicht zu beanstanden ist, dass der Nießbrauchsberechtigte
    nach Ablauf von 20 Jahren gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG die
    Fortsetzung des Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt verlangen kann,
    wenn die in § 5 Abs. 2 Satz 1 AusglLeistG genannte Zweckbestimmung
    weiter gegeben ist. Mit Rechtsstaatsprinzip und Willkürverbot nicht
    vereinbar wäre diese Regelung allerdings dann, wenn sie zwingend dahin
    verstanden werden müsste, dass es der Nießbrauchsberechtigte allein in
    der Hand hat, durch einseitige Erklärung, also auch gegen den Willen
    des Eigentümers, die Fortsetzung des Nießbrauchs herbeizuführen (vgl.
    Weskamm, a.a.O., § 5 AusglLeistG Rn. 109). Denn dann wären die für
    den Eigentümer mit dem öffentlichen Nießbrauch verbundenen Belastungen
    trotz der Entgeltlichkeit der weiteren Nutzung angesichts des Umstands
    nicht mehr angemessen, dass § 5 Abs. 2 Satz 2 Ausgl-LeistG keinerlei
    zeitliche Beschränkung des Nießbrauchsrechts vorsieht.

    Die Vorschrift lässt sich jedoch, ohne dass dem ihr Wortlaut oder der
    klar erkennbare Wille des Gesetzgebers entgegenstünde, verfassungskonform
    so interpretieren, dass der Nießbrauchsberechtigte die Fortsetzung des
    Nießbrauchs gegen angemessenes Entgelt vom Eigentümer nur verlangen
    kann, wenn dieser auf vertraglicher Grundlage damit einverstanden ist.
    § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG gibt dem Nießbrauchsberechtigten bei diesem
    Verständnis nur einen Anspruch auf Aufnahme von Verhandlungen mit dem
    Ziel einer Fortsetzung des Nießbrauchs zu angemessenen Bedingungen.
    Bei einer solchen Auslegung hängt es maßgeblich vom Willen des
    Eigentümers ab, ob und gegebenenfalls gegen welches Entgelt er nach 20
    Jahren weiter bereit ist, im Allgemeininteresse auf den unmittelbaren
    Besitz des ihm gehörenden Kulturguts zu verzichten. Privatnützigkeit seines
    Eigentums und die grundsätzliche Befugnis, über dieses frei zu
    verfügen, kommen damit wieder uneingeschränkt zum Tragen. Der
    Nießbrauchsberechtigte wird, falls er an einem Fortbestand seines
    Nutzungsrechts interessiert ist, dem Eigentümer dieses Interesse so
    rechtzeitig vor Ablauf der 20-jährigen Nutzungsfrist mitteilen müssen,
    dass ein Vertrag über die Fortsetzung des Nießbrauchs möglichst nahtlos an
    das Fristende anschließen kann. Wird die Frist im Zuge der Verhandlungen
    zwischen den Beteiligten im Einzelfall überschritten und kommt es nicht
    zu einer Vereinbarung über eine Verlängerung des Nießbrauchs, gilt für die
    Zeit der Fristüberschreitung hinsichtlich der Höhe des Nutzungsentgelts
    § 5 Abs. 2 Satz 2 AusglLeistG.” (Rdnr. 357f.)

    Ein Regierungsdirektor im Bundesjustizministerium hat die Entscheidung
    in einer einschlägigen Zeitschrift besprochen [3] und den Finger auf die
    Wunde gelegt: Es habe im Zusammenhang mit dem § 5 AusglLeistG eines
    erheblichen “Klimmzuges” bedurft (S. 293), da eine verfassungskonforme
    Auslegung notwendig geworden sei. Er meint in seiner Bewertung, das
    Gericht habe die Grenzen einer solchen Auslegung überschritten (S. 295).
    Es hätte die Vorschrift für verfassungswidrig erklären müssen: “Bei der
    vom BVerfG vorgenommenen Deutung, der Nießbrauchsberechtigte dürfe mit
    dem Eigentümer in Verhandlungen über eine Fortsetzung treten, hätte die
    Vorschrift keine Funktion mehr und wäre schlichtweg überflüssig”.

    Der Gesetzgeber sei mit der 20-Jahresfrist, resümiert der Autor, an die
    Grenze des verfassungsrechtlich Zulässigen gegangen, bei der Fortsetzung
    des Nießbrauchs sogar darüber hinaus. Nur mit einer einschränkenden
    Auslegung könne § 5 II den “verfassungsrechtlichen Maßstäben aus dem
    Rechtstaatsprinzip und dem Willkürverbot gerecht werden. Diese Wertung
    wird bei der weiteren Anwendung der Vorschrift zu berücksichtigen sein”
    (S. 296).

    Das Land Thüringen schrieb in einer Pressemitteilung über die sogenannte
    gütliche Einigung mit dem Haus Sachsen-Meiningen über das Meininger
    Archivgut:

    “Nach 2014 kann eine Fortsetzung des Nießbrauchs nur gegen ein
    angemessenes Entgelt und nur dann verlangt werden, wenn das Herzogliche
    Haus Sachsen-Meiningen hiermit einverstanden ist. Dies hat das
    Bundesverfassungsgericht in jüngsten Entscheidung zum
    Entschädigungs- und Ausgleichsleistungsgesetz vom 22. November 2000
    noch einmal bekräftigt. Mittelfristig wäre also eine Herausgabe sämtlicher
    betroffener Bestände – die zwischenzeitlich Erhaltungsaufwendungen
    verursacht haben – unabwendbar; wichtige Bestandteile der thüringischen
    Kulturgeschichte gingen dann dauerhaft verloren” [4].

    Daß dies trotzdem der Fall war, wird noch zu zeigen sein. Hier ist
    festzuhalten: Das Bundesverfassungsgesetz hat eine ohnehin höchst
    problematische Regelung, zu deren Erlaß der Gesetzgeber überhaupt nicht
    verpflichtet gewesen wäre, einer dort vorgesehenen Möglichkeit beraubt,
    Zeit für den Erhalt unersetzlicher Kulturgüter zu gewinnen.

    Seine Entscheidung ist nicht nur kulturpolitisch, sondern auch
    juristisch fragwürdig. Das Bundesverfassungsgericht hat zum Schaden des
    Kulturgutschutzes verkannt, daß die Möglichkeit einer unbefristeten
    Dauerleihgabe nach Ende der 20-Jahresfrist voll und ganz mit dem
    Grundgesetz in Einklang steht. Es handelt sich um eine Inhalts- und
    Schrankenbestimmung des Eigentums (Art. 14 Abs. 1 GG), die eine
    angemessene Ausgleichsleistung des Staates für die Einschränkung der
    Eigentümerbefugnisse vorsieht und den Kernbereich der Eigentumsgarantie
    keineswegs aushöhlt. Das BVerfG hat es nicht für nötig gehalten, sich
    mit der umfangreichen Judikatur zu Eigentumsbeschränkungen nach den
    Denkmalschutzgesetzen der Länder und dem Kulturgutschutzgesetz
    auseinanderzusetzen [5]. Die Kulturgüter bleiben veräußerbar, sie dürfen
    nur nicht an einen anderen Ort verbracht werden. Sowohl die Eintragung
    ins Denkmalbuch als auch die Eintragung in das Verzeichnis national
    wertvollen Kulturgutes stellen de facto eine Wertminderung etwa einer
    privaten Sammlung dar, ohne daß die Rechtssprechung bisher einen Anlaß
    gesehen hat, solche Vorschriften als verfassungswidrig zu verwerfen.
    Zubehör eines Baudenkmals (“historische Ausstattung”) hat ebenfalls
    unbefristet bei diesem zu verbleiben.

    Nachdem es sich um Mobilien handelt, die als ausgestellte Stücke in
    besonderem Maße allgemeinzugängliches Kulturgut geworden sind, kann die
    Überführung in den privaten Verfügungsbereich des Eigentümers, der diese
    unbefristet jeglicher öffentlichen oder wissenschaftlichen Nutzung
    entziehen kann, nur als unnötiger schmerzhafter Aderlaß für die
    ostdeutsche Kultur betrachtet werden. Kulturgut ist immer kulturelles
    Allgemeingut, der privatrechtlichen Verfügbarkeit des Einzelnen
    entzogen. Dem “Interesse der Allgemeinheit an einem ungehinderten Zugang
    zu den Kulturgütern” hat das Bundesverfassungsgericht mehrfach
    Aufmerksamkeit geschenkt [6] – es wäre gut beraten gewesen, sich auch
    bei der vorliegenden Entscheidung darauf zu besinnen.

    Nun ist es denkbar geworden, daß betroffene Alteigentümer sich
    Verhandlungen während der 20-Jahresfrist gänzlich verweigern – sie
    können ihr Eigentum danach ja auf jeden Fall zurückfordern. Die
    Möglichkeit, einen weiteren Nießbrauch fordern zu können, hätte die
    berechtigten Interessen der Allgemeinheit in die Waagschale werfen
    können. Das Bundesverfassungsgericht hat den ostdeutschen Museen,
    Archiven und Bibliotheken schweren Schaden zugefügt. Die Eigentümerlobby
    hat zwar nicht das bekommen, was sie wollte, aber sie steht in Sachen
    Kulturgutschutz doch als heimlicher Sieger da, und eine willfährige
    Ministerialbürokratie [siehe Anm. 3] macht sich bereit, dem
    Vernichtungswerk juristischen Flankenschutz zu geben.

    II

    Ist “Vernichtungswerk” nicht übertrieben? Die bisherige Anwendung des
    EALG hat gezeigt, daß die finanzielle Bedrängnis der betroffenen Länder
    in Verbindung mit einer kunsthandelsfreundlichen Adelsmentalität zu
    irreparablen Verwüstungen in den Sammlungen geführt hat. Dies soll an
    einigen Beispielen demonstriert werden.

    Zu empfehlen ist die vollständige Lektüre des von Friedrich Dieckmann in
    der FAZ vom 16. Juli 1998 erschienenen Aufsatzes zu den katastrophalen
    Wirkungen des EALG (online nachlesbar [7]) insbesondere in Thüringen.
    Zurückgefordert wurde beispielsweise ja auch das Weimarer Goethe- und
    Schiller-Archiv – die Frage ist derzeit in der Schwebe [8]!

    Dieckmann kritisiert das Gesetz von 1994:

    “Daß die Folgen jenes Reprivatisierungs-Paragraphen in
    dem Bundesgesetz von 1994 in eklatantem Gegensatz zu dem
    Kulturschutzartikel des deutschen Staatsvereinigungsgesetzes vom August
    1990 geraten würden (dieser verfügt, daß die kulturelle Substanz im
    östlichen Deutschland “keinen Schaden nehmen” dürfe), ist vor vier Jahren
    offenbar niemandem aufgegangen.”

    Dieckmann kommt auch auf den ersten bekanntgewordenen Verlust, die
    Kunstschätze der Fürsten Reuss betreffend, zu sprechen:

    “In Gera war die alte Fürstin Reuß unlängst so großzügig, dem städtischen
    Museum, das seit 1946 viele wertvolle Kunstgegenstände aus dem Besitz des
    einstmals regierenden Fürstenhauses besaß, dreihundert Dauerleihgaben zu
    gewähren. Sie lieh dem Museum, was diesem seit fünfzig Jahren gehörte, und
    ließ sich, in Vollzug jenes Bundesgesetzes, zum Ausgleich siebenhundert
    Kunstgegenstände aushändigen, deren Versteigerung im Mai mehr als fünf
    Millionen Mark erlöste (siehe F.A.Z. vom 30. 5. 1998, S. 41). Eine Meißner
    Kanne aus der frühen Böttger-Zeit brachte allein vierhunderttausend Mark und
    ein Rokoko-Schreibtisch höchsten Ranges mehr als eine halbe Million.

    Auch hier sollte man nicht die alte Fürstin, sondern den neuen
    Paragraphen kritisieren; auch haben die zuständigen Instanzen, auf
    Schadensbegrenzung statt auf Schadensverhinderung bedacht, diesen
    merkwürdigen Deal, der ein einheimisches Museum unersetzlicher Stücke
    beraubte, ganz offenbar begünstigt. Sie konnten dann zusehen, wie die
    landesgeschichtlich bedeutsame Ahnengalerie dieses alteingesessenen
    Fürstengeschlechts meistbietend und mit schönem finanziellen Ertrag in alle
    Welt zerstreut wurde. Oder doch nur bis nach Österreich? Wie man hört, ist
    ein Teil dieser Bildnisse von dem österreichischen Zweig der hochfürstlichen
    Familie ersteigert worden, der sie lieber unmittelbar von der Geraer Fürstin
    erworben hätte, aber Auktion ist nun mal Auktion. Wie immer das ging: für
    Land und Region sind diese geschichtlichen Zeugnisse dauerhaft verloren”.

    Dem kann nur beigepflichtet werden. Der Autor plädiert für eine
    Novellierung des Gesetzes, um weitere Verluste zu vermeiden.

    Eine solche Novellierung sollte eine Thüringer Bundesratsinitiative
    bewirken, die aber Anfang 2000 zurückgezogen wurde, was der
    SPD-Politiker Hans-Jürgen Döring kritisierte:

    “Den jetzt von der Thüringer Landesregierung angekündigten Verzicht auf eine
    Bundesratsinitiative zur Änderung des
    Entschädigungs-/Ausgleichsleistungsgesetzes (EALG) wertet der
    SPD-Kulturpolitiker als eine Schwächung der Verhandlungsposition des Landes,
    die den erfolgversprechenden Weg zum Erhalt des Kulturgutes gefährdet.
    Döring fordert eine Novellierung dieses Gesetzes. Veränderungen seien
    möglich, ohne dass die Eigentumsrechte eingeschränkt werden: So zum Beispiel
    durch Verlängerung des Nießbrauchsrechtes und Erweiterung desselben auf
    wertvolle Kulturgüter, die nicht, nur selten oder zeitweilig öffentliche
    präsentiert werden können – wie Grafiken oder Handschriften” [9].

    Nach der Versteigerung aus den Geraer Museen im Mai 1998 kam es 1999 zu
    einer weiteren Auktion bei Christie’s, die wertvolles ostdeutsches
    Kulturgut betraf. Ich habe damals in einem Beitrag zur Mailingliste
    demuseum [10] und kürzer in der “Kunstchronik” [11] dargelegt, daß das
    versteigerte Inventar (unter anderem Ahnenbilder) aus dem
    mecklenburgischen Schloß Ludwigslust ein schützenswertes
    Ausstattungs-Ensemble darstellte, das nie hätte preisgegeben werden
    dürfen.

    1999 wurde aufgrund einer gütlichen Einigung zwischen dem Haus Wettin
    und dem Land Sachsen der sogenannte “Moritzburger Schatz” versteigert,
    Pretiosen von besonderer Bedeutung für die sächsische Landesgeschichte
    [12]. Auch bei der Amsterdamer Adelsauktion bei Sotheby’s letztes Jahr
    wurde ehemaliges Inventar Dresdener Museen durch die Wettiner auf den
    Markt gebracht [13] .

    Im September 2001 wurde gemeldet, daß Inventar des Schloßes Kochberg bei
    Weimar, zwei Schreibsekretäre Goethes, möglicherweise an das Haus
    Schwerin herausgegeben werden müsse [14].

    Daß nicht nur die Museen betroffen sind, sondern auch die Bibliotheken,
    zeigt die im Herbst 2001 erfolgte Versteigerung von Handschriften (und
    Drucken) der ehemaligen Öffentlichen Herzoglichen Bibliothek Meiningen
    bei Reiss in Königsstein. Hier sind für die Landesgeschichte Thüringens
    bedeutsame Geschichtsquellen unwiderruflich in alle Winde zerstreut
    worden [15]. Eine archivzentrierte Sichtweise des Meiniger Staatsarchivs
    hat verhindert, daß von allen betroffenen Handschriften Filme
    angefertigt wurden (und nicht nur, wie geschehen, von denen, die der
    Archivleiter als landesgeschichtlich bedeutsam einschätzte).

    Andreas Petter hat die gütliche Einigung zwischen dem Land Thüringen und
    dem Fürstenhaus Sachsen-Meiningen zutreffend so kommentiert:

    “Aus Sicht des Staatsarchivs Meiningen stellt die Einigung tatsächlich
    einen Erfolg dar. Katastrophal ist das Ergebnis dagegen in Bezug auf die
    Bestimmungen für jenen Teil der kulturellen “Verhandlungsmasse”, der
    gemeinhin bibliothekarisch betreutes handschriftliches Sammlungsgut
    darstellt”
    [16].

    Soll man sich freuen, daß das Gros der Meininger Bücher irgendwo in der
    ehemaligen Sowjetunion wohl mehr schlecht als recht gelagert wird, weil
    eine Rückkehr nach Deutschland sie sofort – sie sind ja keine
    “Ausstellungsstücke” gemäß EALG – in die Hände des Alteigentümers
    bringen würde, der sie dann wieder bei Reiss versilbern könnte? Kann man
    bei den ohnehin unendlich schwierigen Beutekunstverhandlungen mit
    Russland wirklich Verständnis auf der Gegenseite voraussetzen, wenn an
    die Stelle einer (derzeit wohl nur theoretischen) Nutzungsmöglichkeit in
    einer wissenschaftlichen Bibliothek Russlands die Zerstreuung der
    Bestände auf dem Auktionsmarkt gesetzt werden soll? Wenn die Meininger
    Bücher im fernen Osten geschlossen zusammenbleiben, gepflegt werden und
    der Benutzung zugänglich sind, ist dies allemal besser, als wenn sie
    unrekonstruierbar in den Händen von Privatsammlern, Händlern und
    vielleicht zu einem Bruchteil auch von Bibliotheken landen.

    Eine gewachsene Thüringer Bibliothek wird auf diese Weise filetiert und
    als beziehungsreiche Gesamtheit zerstört. Dieses undokumentierte
    Auseinanderreißen von zusammengehörigen Beständen, die für die
    Geschichte der Kulturpflege im Herzogtum Sachsen-Meiningen von größtem
    Wert sind, ist nichts anderes als das Zerschneiden einer illuminierten
    Handschrift, um die Einzelblätter besser verhökern zu können.

    Die bisherigen Beispiele zeigen: Mit der Generosität der Alteigentümer
    ist kaum zu rechnen (die Ausnahme von Arnim bestätigt nur die Regel
    [17]), und mit der Finanzkraft der neuen Länder noch viel weniger.
    Positiv ist es immerhin zu verbuchen, daß die gütliche Einigung mit dem
    ehemaligen Gothaer Fürstenhaus offenbar keine Kulturgutverluste mit sich
    brachte, da es ein Kompensationsgeschäft mit Landesforsten gab [18].

    Der Ausblick in die Zukunft stimmt düster: Von weiteren gravierenden
    Kulturgutverlusten ist auszugehen. Wie auch in den alten Bundesländern
    [19] wirkt sich die unselige Trennung zwischen dem Denkmalschutz
    (Baudenkmale und Archäologie) und dem Kulturgutschutz (bewegliche
    Kulturdenkmäler) verheerend aus. Da die Ämter mit den Baudenkmälern und
    den Bodenfunden genug zu tun haben, blenden sie den Bereich der Mobilien
    weitgehend aus und nützen nicht ansatzweise die Möglichkeiten der
    Denkmalschutzgesetze. In Thüringen hat man zwar dem Vernehmen nach durch
    eine vertragliche Vereinbarung sichergestellt, daß die berühmte Meiniger
    Ring-Handschrift, die unverzeihlicherweise ebenfalls zurückgegeben
    wurde, nicht aus dem Land entfernt werden darf, von einer Eintragung in
    die Liste des national wertvollen Kulturguts aber abgesehen – ein von
    der Ministerin Schipanski zu verantwortender klarer Bruch von
    Bundesrecht! Denn ob ein Stück ein nationales wertvolles Kulturgut ist,
    bestimmt sich einzig und allein nach objektiven Kriterien.

    Da Bund und Länder sich über die Kulturstiftung zerstritten haben, wird
    man wenig Hoffnung auf die Kulturstiftung des Bundes setzen dürfen.

    Eine fachliche Diskussion der brisanten Thematik in Archiven, Museen und
    Bibliotheken ist mir nicht bekannt. Die Verbände schweigen zu den
    ostdeutschen Kulturgutverlusten (wie auch zu den westdeutschen) – wie
    lange noch?

    Klaus Graf

    [1] BVerfG, 1 BvR 2307/94 vom 22.11.2000 (zitiert nach Randnummern)
    Volltext unter:
    http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rs20001122_1bvr230794
    http://www.uni-wuerzburg.de/dfr/bv102254.html

    [2] Siehe das EALG-Forum mit Gesetzestext:
    http://home.snafu.de/mf/ealgforum/ealgforum.htm

    [3] Mathias Hellmann, Die EALG-Entscheidung des
    Bundesverfassungsgerichts und die Rückgabe von Kulturgut nach § 5
    AusglleistG, in: Zeitschrift für Vermögens- und Immobilienrecht. Das
    Recht in den neuen Bundesländern [“VIZ”] 11 (2001), H. 6, S. 293-296

    [4] http://www.thueringen.de/de/tmwfk/aktuelles/presse/00257/uindex.html

    [5] Zu diesen vgl. Rudolf Kleeberg/Wolfgang Eberl, Kulturgüter in
    Privatbesitz, 2. Aufl., Heidelberg 2001, Rdnr. 273ff., 313.

    [6] BVerfGE 31, S. 229 ff.; vgl. auch BVerfGE 79, S. 29 ff. und zuletzt
    BVerfG, 1 BvR 825/98 vom 29.6.2000, online:
    http://www.bverfg.de/entscheidungen/frames/rk20000629_1bvr082598 (Rdnr.
    23)

    [7] http://www.igmedien.de/publikationen/kunst+kultur/1999/02/09.html

    [8] Pressestimmen (1998) zur Rückforderung:
    http://www.geist.de/fachdienst/09-98.pdf

    [9] http://www.spd-thl.de/presse/2000/pr02072.html

    [10] http://www.dhm.de/~roehrig/mailarchive/demuseum/arc7/msg00828.html

    [11] Klaus Graf, Vom Winde verweht: Schloßausstattungen von Ludwigslust
    (Mecklenburg) und Niederstotzingen (Ostwürttemberg), in: Kunstchronik 52
    (1999), S. 521-525.

    [12] Einen Artikel aus der SZ dazu stellt Konrad Fischer bereit:
    http://home.t-online.de/home/konrad-fischer/8ks1.htm
    [nunmehr:
    http://www.konrad-fischer-info.de/8ks1.htm ]

    [13] http://www.welt.de/daten/2001/10/14/1014km288565.htx

    [14] http://www.kunstrecht.de/news/2001/01kunst04.htm

    [15] Siehe meinen Beitrag:
    http://www.uni-bayreuth.de/departments/aedph/2001/0395.html

    [16] Beitrag in MEDIAEVISTIK, auch in INETBIB:
    http://www.hbz-nrw.de/mlist/inetbib/200112/20011206.html

    [17] http://www.aski.org/kb2_99/kb299arnim.htm

    [18]
    http://www.thueringen.de/de/ontothetop.html#homepage/presse/01235/uindex.htm
    l

    [19] Siehe dazu meine Ausführungen unter:
    http://www.uni-koblenz.de/~graf/dondig.htm und
    die laufende Berichterstattung über Kulturgutverluste unter:
    http://www.uni-koblenz.de/~graf/#kulturgut

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