In der Debatte um den § 137 l UrhG hat nun auch Eric Steinhauer seine lange erwartete Stellungnahme abgegeben.
Wir blicken zurück:
Bis kurz vor dem Jahreswechsel vertrat ich wie die damals herrschende, von Steinhauer aufgebrachte und von mir oft in INETBIB und hier vertretene Meinung die Ansicht, nur bis zum 31.12.2007 könnte ein Autor den automatischen Anfall der Online-Rechte an den Verlag durch Übertragung der Nutzungsrechte verhindern. Ab dem 1.1.2008 habe er ein Jahr Zeit, Widerspruch gegenüber dem Verlag einzulegen. Siehe nur:
http://www.heise.de/tp/r4/artikel/26/26892/1.html (Ulrich Herb)
Klaus Graf: Urheberrechtsnovelle – Jetzt noch Nutzungsrechte sichern!. In: H-Soz-u-Kult, 14.12.2007,
http://hsozkult.geschichte.hu-berlin.de/forum/type=diskussionen&id=956
Und viele Beiträge in
http://archiv.twoday.net/topics/Open+Access
Am 21. Dezember 2007 machte BCK hier auf die Handreichung des Börsenvereins aufmerksam:
http://archiv.twoday.net/stories/4552355
“Bemerkenswert ist, dass der Börsenverein den 31.12.2007 offenbar nicht als Ausschlussgrenze ansieht. Hiernach wären Rechteübertragungen auch später noch möglich, solange der Verlag noch nicht selbst die Nutzung aufgenommen hat.”
Nach dem zu späten Erscheinen von Herbs Artikel in telepolis habe am 31. Dezember 2007 meine Zweifel an der bisherigen Auslegung öffentlich gemacht:
http://archiv.twoday.net/stories/4572178
“Seit einiger Zeit bin ich gar nicht mehr davon überzeugt, dass am 31. Dezember 2007 eine Ausschlussfrist abläuft. Diese läuft am 31. Dezember 2008 ab. Hat der Autor vor dem 31. Dezember 2008 nicht gegenüber dem Verlag widersprochen, fallen die ausschließlichen Online-Nutzungsrechte an den Verlag.
Die von DINI und dem Urheberrechtsbündnis verbreitete Ansicht, man müsse möglichst Anfang 2008 widersprechen, da man nach einer Benachrichtigung des Verlags nur drei Monate für den Widerspruch habe, fußt auf einer falschen Auslegung des Gesetzeswortlauts. Die Dreimonatsfrist gilt nicht für bereits heute bekannte Nutzungsarten!
Am 1. Januar 2008 haben die Autoren nach wie vor die Online-Nutzungsrechte, denn erst ein Jahr später fallen diese automatisch an den Verlag, wenn der Autor nicht widersprochen hat. Die Einräumung eines Nutzungsrechts an einen Dritten (Schriftenserver) kann also bis zum 31. Dezember 2008 erfolgen. Nichts anderes ergibt sich aus der Handreichung des Börsenvereins zum Thema.”
Im Kommentar zu diesem Beitrag wies BCK schlüssig nach, dass die vom Urheberrechtsbündnis und Steinhauer vertretene Dreimonatsfrist nicht mit dem insofern klaren Wortlaut der Gesetzesbegründung im Einklang steht.
Am 3. Januar formulierte ich meine Position auch in INETBIB:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35359.html
Dabei zitierte ich aus den Folien des Göttinger Spindler-Mitarbeiters Heckmann zu den Konstanzer Open-Access-Tagen:
“Inzwischen gehe ich davon aus, dass Rechteeinraeumungen an
Schriftenserver bis 31.12.2008 erfolgen koennen, die
Verlage daran hindern, ausschliessliche Nutzungsrechte
geltend zu machen.
http://archiv.twoday.net/stories/4572178 (mit Kommentaren)
Dies scheint auch die Position des Boersenvereins zu sein
und auch die von Heckmann in
http://www.ub.uni-konstanz.de/fileadmin/Dateien/OpenAccess/Heckmann_oa_tage_konstanz07.pdf
“Zur Sicherung der Verwertungsmöglichkeiten sollten sich
insbesondere Repositorien um eine Nutzungsrechtseinräumung
bis zum 1.1.2009 bemühen.””
Wohl auf Betreiben von Rubina Vock, die mit meiner Position nicht einverstanden war, meldete sich Heckmann in INETBIB am 5. Januar zu Wort und widerrief seine Konstanzer Aussage:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35367.html
“* Eine Rechteübertragung OHNE Ausübung des Widerrufrechts ist nach meiner
Auffassung nur bis zum 1.01.2008 zulässig gewesen. Hierfür spricht insbesondere
(wie Herr Dr. Steinhauer in Konstanz richtig angemerkt hat) der Wortlaut der
Regelung.
* Die von mir angesprochene (und von Herrn Dr. Graf zitierte) Möglichkeit einer
Nutzungsrechtseinräumung bis zum 1.1.2009 an ein Repository betrifft hingegen
nur den Fall, daß der Urheber zuvor/zugleich auch das Widerrufrecht gegenüber
dem Inhaber aller wesentlichen Nutzungsrechte ausgeübt hat.”
Ich habe mich in der ML von http://open-access.net und wortgleich auch in INETBIB vom 5. Januar ausführlich zu meiner Auslegung geäußert:
http://www.ub.uni-dortmund.de/listen/inetbib/msg35369.html
Es braeuchte eigentlich hier nicht wiederholt zu werden,
was in den
Kommentaren zu
http://archiv.twoday.net/stories/4572178
schluessig dargelegt ist. Entscheidend ist nicht, wie ein
Laie das
Gesetz versteht, sondern was mit dem Gesetz nach Ausweis
der amtlichen
Begruendung(en) beabsichtigt wurde.
Zitat:
” Letzte Unklarheiten beseitigt ein Blick in die
“Begründung der
Beschlussempfehlung” (Beschlussempfehlung und Bericht des
Rechtsausschusses (6. Ausschuss) des Bundestages, BT-Drs
16/5939,
Synopse S. 5 und 12, Begründung S. 44 und 46). Es heißt
dort
Auch für die Übergangsregelung des § 137l soll die Anregung
des
Bundesrates zu § 31a Abs. 1 Satz 3 und 4 aufgegriffen (…)
und auch
für Altverträge die Rechte des Urhebers bei der Nutzung von
Werken in
heute noch unbekannten Nutzungsarten gestärkt werden.
Dementsprechend
bestimmt der neu eingefügte Satz 3, dass der Verwerter
verpflichtet
ist, den Urheber unter der letzten ihm bekannten Anschrift
zu
informieren, bevor er beginnt, das Werk in einer Art zu
nutzen, die
zum Zeitpunkt des Inkrafttretens des Gesetzes noch
unbekannt war. Das
Widerspruchsrecht des Urhebers erlischt, parallel zur
Regelung des
§31a, drei Monate nach Übersendung der Information über die
beabsichtigte Aufnahme der Nutzung in der neuen
Nutzungsart. Für die
Nutzung von Werken in Nutzungsarten, die beim
Vertragsschluss noch
unbekannt waren, inzwischen aber als neue Nutzungsarten
bekannt
geworden sind, bleibt es bei der Regelung des
Gesetzentwurfes der
Bundesregierung.
Steinhauers Ansicht (Fristen bei § 137 l UrhG, 10.12.2007),
der Verlag
könne die einjährige Widerspruchsfrist bei Altverträgen
durch ein
Informationsschreiben über die beabsichtige Digitalisierung
auf 3
Monate verkürzen, ist daher abwegig.”
Fuer jede Abweichung vom Text eines Regierungsentwurfs im
Zuge der
parlamentarischen Behandlung gibt es eine amtliche
Begruendung, die
vom federfuehrenden parlamentarischen Gremium verantwortet
wird. Wie
man die obige amtliche Begruendung missverstehen kann, ist
mir nicht
klar.
Sie sagt unzweideutig, dass die Benachrichtung durch den
Verlag mit
der Dreimonatsfrist nur stattfindet, wenn die Nutzungsart
am 1.8.2008
unbekannt war. Online-Nutzung ist aber seit ca. 1995
allgemein
bekannt.
Will ein Verlag die Online-Nutzung aufnehmen, so muss er
sich nach
meiner Rechtsauffassung 2008 mit dem Autor ins Benehmen
setzen, da die
Uebertragungsfiktion nach dem Wortlaut des Gesetzes sich
auf ein
ausschliessliches Nutzungsrecht bezieht (wogegen
verfassungsrechtliche
Einwaende vorgebracht wurden).
Am 1.1.2008 ist entweder der Verlag oder der Autor Inhaber
des
ausschliesslichen Nutzungsrechtes. Waere es der Verlag,
duerfte dieser
den Autor von der Nutzung ausschliessen. Der Autor haette
wiederum die
Moeglichkeit, dem Verlag die Nutzungsrechte wieder
wegzunehmen, indem
er im Jahr 2008 widerspricht.
Liegt ein Widerspruch vor, hat der Verlag aber bereits
genutzt bzw.
das Buch einem Dritter unterlizensiert, wozu er nur mit
einem
ausschliesslichen Nutzungsrecht befugt ist, so muesste er
die eigene
Nutzung einstellen, waehrend sein Lizenznehmer weiternutzen
duerfte.
Diese Konsequenz waere mit der angestrebten
Rechtssicherheit nicht
vereinbar. Daher ist die Praemisse zu verwerfen und die
andere
Alternative als gueltig anzusehen: Der Autor bleibt vom 1.
Januar 2008
bis 31. Dezember 2008 Inhaber der ausschliesslichen
Nutzungsrechte und
ist insoweit frei, einem Dritten (Schriftenserver) einfache
oder
ausschliessliche Nutzungsrechte zu uebertragen.
Was geschieht mit diesen Rechten Dritter, wenn der Urheber
bis 31.
Dezember nicht widersprochen hat?
Dazu muss man die amtliche Begruendung des
Regierungsentwurfs lesen:
“Sofern ein Dritter die Rechte für die neue Nutzungsart
etwa nach
Bekanntwerden der Nutzungsart erworben hat, bleiben diese
Rechte nach
Absatz 1 Satz 2 unberührt. Hiermit wird klargestellt, dass
die Fiktion
nicht in bestehende Verträge eingreift, durch die Rechte an
vor dem
Inkrafttreten des Gesetzes bekannten Nutzungsarten wirksam
übertragen
wurden. Erfolgte die Rechtseinräumung nur beschränkt (z. B.
durch
Erteilung einer nicht ausschließlichen Berechtigung), so
greift die
Fiktion in dem verbleibenden Umfang. Hat etwa ein Komponist
einem
Dritten das nicht ausschließliche Recht zur
On-Demand-Auswertung eines
Musikstücks eingeräumt, so gilt die Fiktion dennoch auch
für das Recht
der On-Demand-Auswertung. Der Dritte ist jedoch weiter
berechtigt, von
seinem nicht ausschließlichen Nutzungsrecht Gebrauch zu
machen.”
Die Fiktion greift nicht in bestehende Vertraege ein. Die
Fiktion des
ausschliesslichen Nutzungsrechts fuer den Verlag greift,
wie soeben
gezeigt, aus Gruenden der Rechtssicherheit erst, wenn fest
steht, dass
der Urheber nicht widersprochen hat. Innerhalb der
Widerspruchsfrist
greift sie nicht, da dies einen unertraeglichen
Kuddelmuddel bedeuten
wuerde. Daraus folgt zwingend, dass bis zum 31. Dezember
2008 einem
Dritten eingeraeumte Nutzungsrechte auch nach diesem Datum
wahrgenommen werden koennen. Der Verlag kann, wenn der
Autor nicht
widersprochen hat, nur im “verbleibenden Umfang” von dem
ausschliesslichen Nutzungsrecht Gebrauch machen. Schliesst
das
Repositorium oder entfernt es die Arbeit des Autors etwa im
Jahr 2009,
kann dieser keine weitere Ubertragung an ein anderes
Repositorium
veranlassen, es sei denn, er hat von seinem
Widerspruchsrecht Gebrauch
gemacht.
Jede andere Interpretation setzt sich ueber den klaren
Wortlaut der amtlichen Gesetzesmaterialien hinweg.
Steinhauers soeben veröffentlichte Stellungnahme unter
http://bibliotheksrecht.blog.de/2008/01/06/s137_l_urhg_nach_dem_1_januar~3537639
hat folgenden Wortlaut (kursiv, Kommentare von mir in Normalschrift):
Seit dem 1. Januar 2008 gilt das neue Urheberrecht. Autoren, die ihre Online-Rechte sichern wollten, haben bis zum 31.12.2007 Repositorien entsprechende Nutzungsrechte eingeräumt.
Nach § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG sind diese Rechteeinräumungen von der Rechtsübertragungsfiktion des § 137 l Abs. 1 S. 1 bis 3 UrhG ausgenommen. Insoweit müssen die Autoren bei den Verlagen keinen Widerspruch erheben, um ein Abwandern ihrer Online-Rechte zu verhindern.
Die Diskussion der letzten Wochen hat sich naturgemäß auf ein Handeln bis zum 31.12.2007 konzentriert. Was aber gilt nun nach dem Inkrafttreten des „Zweiten Korbes“?
1.Die Urheber sind weiterhin Inhaber der Online-Rechte. Die Rechtsübertragungsfiktion von § 137 l Abs. 1 UrhG greift ein, sofern der Urheber von seinem Widerspruchsrecht keinen Gebrauch gemacht hat. Ob dies so ist, kann aber erst nach Ablauf der einjährigen Widerspruchsfrist des § 137 l Abs. 1 S. 2 UrhG festgestellt werden. Aus Gründen der Rechtssicherheit, aber auch der Verhältnismäßigkeit ist von einem Rechteübergang auf die Verlage erst nach Ablauf der Widerspruchsfrist auszugehen.
Steinhauer teilt also meine Ansicht, dass die Urheber am 1. Januar Inhaber der Online-Rechte geblieben sind. Er übernimmt mein Argument der Rechtssicherheit.
2.Die Urheber können Dritten bis zum 31.12.2008 Online-Rechte einräumen. Sie brauchen hierfür gegenüber den Verlagen auch keinen Widerspruch zu erklären. Die Rechteeinräumungen bleiben auch über den 31.12.2008 hinaus wirksam. Das ergibt sich aus § 33 S. 1 UrhG, der bereits getroffene Verfügungen gegenüber späteren Verfügungen schützt. Für die Rechteübertragungsfiktion des § 137 l Abs. 1 UrhG, die gewissermaßen eine „Verfügung durch Schweigen“ ist, kann nichts anderes gelten.
Auch das stimmt mit meiner Auffassung überein, nicht aber mit der jüngsten Klarstellung durch Heckmann, der für 2008 eine Wirksamkeit der Rechteeinräumungen nur bei erfolgtem Widerspruch sieht. Steinhauers Ansicht, die durch den Verweis auf § 33 UrhG untermauert wird, ist zuzustimmen.
3.Wollen die Urheber darüberhinaus den Übergang der Onlinerechte auf Verlage verhindern, müssen sie einem solchen Rechteübergang ausdrücklich widersprechen. Eine Rechteeinräumung an Dritte allein reicht hierfür seit dem 1.1.2008 nicht mehr aus. § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG bezieht sich nach seinem Wortlaut („eingeräumt hat“) auf bereits vor dem Inkrafttreten des neuen Urheberrechts erfolgte Nutzungsrechtseinräumungen.
Hier besteht ein Dissens. Aus der Vergangenheitsform hat kann man meines Erachtens nicht schließen, dass das Inkrafttreten und nicht das Wirksamwerden der Fiktion der zeitliche Bezugspunkt ist.
Zu erwähnen ist die Variante des Börsenvereins:
“Er kann einem Dritten die ausschließlichen Rechte an einer oder allen neuen Nutzungsarten seines Werkes übertragen, solange sein Verlag die entsprechenden Nutzungen noch nicht aufgrund der neuen Gesetzeslage aufgenommen hat.”
Damit verhindert der Autor nach Ansicht des Börsenvereins in gleicher Weise wie bei einem Widerspruch. Als Frist wird das Aufnehmen der Nutzung durch den Verlag genannt.
Man wird aber nach dem Gesetz als spätesten Zeitpunkt für eine solche Einräumung, falls der Verlag 2008 die Nutzung noch nicht aufnimmt, nach der Variante des Börsenvereins den 31. Dezember 2008 ansetzen können.
Da eine gegenseitige Benachrichtigungspflicht dem Gesetz für die derzeit bekannten Nutzungsarten nicht zu entnehmen ist, kann es zu dem im Interesse der Rechtssicherheit absolut zu vermeidenden “Kuddelmuddel” kommen, folgt man dem Börsenverein.
Beispiel: Am 1. Mai 2008 schickt der Verlag A dem Autor B mittels Brief an die letzte bekannte Adresse die Mitteilung über die Aufnahme der Online-Nutzung für das 1993 erschienen Buch des A im Portal Libreka. Der Brief kommt zurück, der Verlag nimmt trotzdem die Nutzung am 1. Juni 2008 auf. Am 1. Juli überträgt der Autor, der davon nichts ahnt, seine Nutzungsrechte einem Repositorium C.
Nach Steinhauer und mir darf der Verlag nicht ohne Zustimmung des Urhebers nutzen. Die Übertragung an C ist wirksam.
Will der Autor den automatischen Anfall der Nutzungsrechte an den Verlag zum 1. Januar 2009 verhindern, muss er nach meiner Rechtsauffassung nichts weiter tun, da die Rechteeinräumung an C den Anfall blockiert.
Für den Börsenverein steht dagegen fest, dass die Rechteeinräumung an C unwirksam ist und der Verlag nach Aufnahme der Nutzung C zwingen könnte, das Buch wieder zu entfernen.
Der Autor B hätte nun aber noch den Trumpf des Widerspruchs im Ärmel. Dieses Recht besteht unbestritten bis 31. Dezember 2008. Nachdem ihm C (das wie üblich eingeknickt ist) am 1. August 2008 mitgeteilt hat, dass es sein Buch auf Verlagsaufforderung entfernt hat, entzieht B dem Verlag A das Nutzungsrecht durch Widerspruch. A muss die Nutzungen einstellen, während die Unterlizenznehmer ungeschoren bleiben. C kann den Text wieder einstellen.
Dieses eher absurde Procedere zeigt, dass die Ansicht des Börsenvereins abwegig ist.
Angenommen, Steinhauers Ansicht sei nicht a priori der Vorzug zu geben, weil er mit der Autorität des ausgebildeten Juristen spricht, dann wird man meine Deutung für zumindest ebenfalls vertretbar halten können.
Dann aber stellt sich die Frage, welche Ansicht aus pragmatischen Gründen zu bevorzugen ist bzw. für Open Access das geringere Risiko aufweist.
Autoren, die gern eine Kontrolle über die Online-Nutzung ihrer Arbeit hätten und sich Gedanken über die Langzeitverfügbarkeit ihrer Arbeit auf dem gewählten Schriftenserver machen, sollten sicherheitshalber der Ansicht Steinhauers folgen und 2008 beim Verlag widersprechen (sofern sie dies nach Treu und Glauben dürfen, was Sammelwerke betrifft).
Haben sie nicht mehreren Schriftenservern einfache Nutzungsrechte eingeräumt, kann es ja 2009 oder später vorkommen, dass der Schriftenserver geschlossen wird und ihnen durch das ausschließliche Nutzungsrecht des Verlags die Möglichkeit verbaut ist, ersatzweise ihre Arbeit auf einem anderen zu deponieren.
Autoren, die die Sichtbarkeit ihrer Arbeiten höher gewichten, bräuchten neben der Rechteeinräumung an einen oder mehrere Schriftenserver nichts zu tun.
Habe ich Recht, wäre der automatische Übergang der ausschließlichen Online-Rechte zum 1. Januar 2009 durch die Rechteeinräumung 2008 blockiert.
Hat Steinhauer Recht, so ist es dem durchschnittlichen Autor ja durchaus willkommen, dass der Verlag mittels ausschließlichem Nutzungsrecht selbst nutzen und unterlizenzieren z.B. an Google Book Search kann. Die eingeräumten Nutzungsrechte des Schriftenservers, der hoffentlich lange besteht, bleiben wirksam. Die Arbeit kann durch Harvester auch in andere Nachweissysteme eingebracht werden (deposit local, harvest central).
In pragmatischer Sicht erweist sich meine Ansicht als mehr oder minder entbehrlich. Ein Forscher der dazu gebracht werden kann, gegenüber dem Verlag zu widersprechen, kann wohl auch dazu gebracht werden, mit gleicher Post dem Schriftenserver Rechte einzuräumen.
Hinzu kommt ein psychologisches Moment. Wenn die Schriftenserver den Wissenschaftlern nun sagen “April, April”, der 31.12.2007 war gar keine Ausschlussfrist, macht das keinen guten Eindruck. Massives Werben für den Kombi-Pack (Rechteeinräumung plus Widerspruch a) ganz, b) mit einfachem Nutzungsrecht an den Verlag, c) mit Weiterlizenzierungsmöglichkeit für Werbezwecke z.B. Google Book Search) oder alternativ die Rechteeinräumung “only” vermeidet den Eindruck einer Kehrtwende.
Entsprechende Musterbriefe nach dringend zuvor anzustrebender Einigung mit dem Börsenverein durch Urheberrechtsbündnis/DBV könnten dann ab Frühjahr oder Sommer propagiert werden.
http://4.In § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG findet sich eine Dreimonatsfrist. Danach erlischt das Widerspruchsrecht der Autoren drei Monate, nachdem Verlage eine Mitteilung, dass sie das neue Recht ausüben wollen, an die Autoren abgeschickt haben. Dem Wortlaut nach ist es nicht eindeutig, ob diese Frist, die „im übrigen“ gilt, die Jahresfrist von § 137 l Abs. 1 S. 2 UrhG verkürzen kann oder ob sich diese Frist allein auf unbekannte Nutzungsarten bezieht, die erst nach dem 1.1.2008 bekannt werden.
Folgt man der letzteren Möglichkeit, spielt die Dreimonatsfrist für die Online-Nutzung, die ja eine bereits bekannte Nutzungsart ist, keine Rolle. Davon geht offenbar auch der Gesetzgeber aus (BT-Drs. 16/5939, S. 46). Da die Ansicht des Gesetzgebers in den Parlamentsmaterialien nur hilfsweise für die Auslegung von Gesetzen heranzuziehen und letztlich der Wortlaut des Gesetzes selbst entscheidend und verbindlich ist, wurde hier und im Ergebnis auch vom Urheberrechtsbündnis empfohlen, einen Widerspruch bereits in den ersten drei Monaten einzulegen. Es spricht freilich wegen der sehr eindeutigen Begründung des Gesetzgebers sehr viel dafür, dass § 137 l Abs. 1 S. 3 UrhG und damit die Dreimonatsfrist für die Online-Nutzung ohne Bedeutung ist.
Damit nimmt Steinhauer seine frühere Ansicht zurück und stimmt BCK und mir zu.
Fazit: Autoren können noch das ganze Jahr 2008 Dritten Online-Rechte einräumen. Allerdings vermag diese Rechteeinräumung allein den Eintritt der Rechtsübertragungsfiktion von § 137 l Abs. 1 S. 1 UrhG nicht mehr zu verhindern. § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG, der dies leistet, findet auf Nutzungsrechtseinräumungen in laufenden Jahr keine Anwendung mehr. Wollen Autoren einen Rechteübergang verhindern, müssen sie daher gegenüber den Verlagen bis zum 31.12.2008 ausdrücklich widersprechen. Unabhängig von der Ausübung eines Widerspruches sind und bleiben Rechteeinräumungen im laufenden Jahr wirksam.
Nachbemerkung: § 137 l UrhG wird die OA-Gemeinde, aber auch die Verlage sicher noch weiter beschäftigen. Denn auch für die bis zum 31.12.2007 eingräumten Rechte ist noch nicht wirklich Ruhe. Trotz des recht eindeutigen Wortlautes von § 137 l Abs. 1 S. 4 UrhG vertritt der Gesetzgeber nämlich die Ansicht, eine nur einfache Nutzungsrechtseinräumung sperre die Anwendbarkeit von § 137 l UrhG für die fragliche Nutzungsart nicht (BT-Drs. 16/ 1828, S. 34). Vielmehr erstrecke sich die Rechtsübertragungsfiktion in einem solchen Fall auf die noch beim Autor verbliebenen Rechte dieser Nutzungsart. Diese Ansicht ist nur vor dem Hintergrund einer (verfassungsrechtlich problematischen) Annahme eines Übergangs von ausschließlichen Nutzungsrechten auf die Verlage im Rahmen von § 137 l UrhG verständlich und steht und fällt letztlich mit ihr. Wer allerdings als Autor ganz sicher gehen möchte, sollte bei den betroffenen Verlagen auch dann einen Widerspruch einlegen, wenn er bereits bis zum 31.12.2007 einem Dritten entsprechende Nutzungsrechte als lediglich einfache Nutzungsrechte eingräumt hat.
Eines aber ist in jedem Fall sicher: Die bereits eingeräumten Nutzungsrechte haben Bestand!
Dem letzten Satz stimmen wir gern zu. Hinsichtlich der praktischen Konsequenzen sind die verbliebenen Meinungsunterschiede zwischen Steinhauer und mir weitgehend vernachlässigbar. Gelingt es Steinhauer, “Göttingen” (Spindler/Heckmann) und das Urheberrechtsbündnis auf seine Seite zu ziehen, wäre das eine gute Basis für die wichtigere Auseinandersetzung mit dem Börsenverein.
OpenEdition schlägt Ihnen vor, diesen Beitrag wie folgt zu zitieren:
Klaus Graf (6. Januar 2008). Ilmenau locuta. Archivalia. Abgerufen am 8. Dezember 2024 von https://doi.org/10.58079/byv5